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Die Monatszeitschrift<br />

ter nicht unerhebliches Kostenrisiko und unterliegt den zivilprozessualen<br />

Beibringungs- und Beweisschwierigkeiten.<br />

3. Bewertung<br />

Der Schutz des Persönlichkeitsrechts in Gestalt des Rechts<br />

am eigenen Bild hat durch die Neuregelung des § 201a StGB<br />

eine deutliche Stärkung erfahren. Anders als in den Fällen,<br />

in denen bisher nur eine Strafbarkeit gem. den § 33 Kunst-<br />

UrhG i.V.m. §§ 22, 23 KunstUrhG bestand, beginnt die Strafbarkeit<br />

jetzt in vielen Fällen nicht erst bei der Verbreitung<br />

oder den öffentlichen Zur-Schau-Stellen, sondern bereits bei<br />

der Herstellung der Bilder oder zumindest wenn die Bilder<br />

einem Dritten zugänglich gemacht werden. Auch wurde ein<br />

weiteres Hemmnis der Strafverfolgung – zumindest teilweise<br />

– abgebaut: Bei § 201a StGB handelt es sich gem. § 205<br />

Abs. 1 Satz 2 StGB um ein relatives Antragsdelikt. Ob dies in<br />

der Praxis allerdings zu einer verstärkten Strafverfolgung von<br />

Amts wegen führen wird, bleibt abzuwarten. Wünschenswert<br />

wäre diese Entwicklung jedenfalls unter dem Gesichtspunkt<br />

der Schutzbedürftigkeit der betroffenen Rechtsgüter. Oftmals<br />

erfasst § 201a StGB Fälle, in denen sich der Betroffene typischerweise<br />

für die Existenz und Verbreitung der Bilder derart<br />

schämt, dass er von sich aus auf behördliche Hilfe verzichtet.<br />

27 Dieser Umstand ist indes ein zweischneidiges Schwert,<br />

denn es gilt, ebenso zu berücksichtigen, dass der Einzelne<br />

selbst entscheiden können sollte, ob er eine strafrechtliche<br />

Verfolgung wünscht oder davon absehen möchte. Diese Bedenken<br />

dürften jedoch für die im Raum stehenden „Opfer“<br />

von Schaulustigen im Zusammenhang mit Unfällen regelmäßig<br />

von untergeordneter Natur bleiben.<br />

III. Ordnungsrechtlicher Rechtsrahmen<br />

Neben dem Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie<br />

dem Zivilrecht beinhaltet auch das Gefahrenabwehrrecht<br />

Mittel, um störendes „Gaffen“ einzudämmen.<br />

1. Platzverweisungen<br />

Nach den Gefahrenabwehrgesetzen der Bundesländer<br />

kann eine (präventive) Platzverweisung gegen eine Person<br />

angeordnet werden, die den Einsatz der Feuerwehr<br />

oder von Hilfs- und Rettungsdiensten behindert. Durch<br />

diesen wird einer Person aufgegeben, einen bestimmten<br />

Ort zu verlassen oder nicht zu betreten. 28 Als bloße Anordnungsbefugnisse<br />

beinhalten sie allerdings keine Durchsetzungsmaßnahmen,<br />

sondern sind nach den allgemeinen<br />

vollstreckungsrechtlichen Grundlagen zwangsweise durchsetzbar.<br />

29 Im Regelfall dürften jedoch mündliche Verfügungen<br />

ausreichen, um die Gefahrenlage zu bereinigen.<br />

Wird die Polizei hingegen strafverfolgend (repressiv) tätig,<br />

ergibt sich die Rechtsgrundlage aus § 164 StPO. Danach<br />

ist neben der Festnahme von Störern die Platzverweisung<br />

zur „ungestörten Strafverfolgung“ als milderes Mittel anwendbar.<br />

30<br />

Die Nichtbeachtung einer Platzverweisung oder einer vergleichbaren<br />

Eingriffsmaßnahme ist grds. weder straf- noch<br />

bußgeldbewehrt (anders die Brandschutz- und Katastrophenschutzgesetze,<br />

dazu sogleich).<br />

2. Brand- und Katastrophenschutzgesetze<br />

In allen Bundesländern existieren ferner Brand- bzw. Katastrophenschutzgesetze,<br />

die die Problematik behindernder<br />

Personen an Brandstellen bzw. Einsatzorten von Katastrophen<br />

erfassen und mit der Erhebung eines Bußgeldes bei<br />

Zuwiderhandlungen ahnden. Eine detaillierte Darstellung<br />

der einzelnen Ausgestaltungen der Bundesländer ist an<br />

dieser Stelle nicht möglich, gleichwohl soll der Regelungsgehalt<br />

der sich ähnelnden Normen zumindest exemplarisch<br />

umrissen werden.<br />

Den Einsatz der Feuerwehren regeln in allen Bundesländern<br />

die Brandschutzgesetze (oder ähnlich lautende Gesetze).<br />

Als Beispiel sei § 24 Satz 1 NBrandSchG angeführt, wonach<br />

die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter die für die<br />

Durchführung eines Einsatzes erforderlichen Maßnahmen<br />

trifft. Sie oder er kann insbesondere Sicherungsmaßnahmen<br />

treffen, die erforderlich sind, damit die Feuerwehr am<br />

Einsatzort ungehindert tätig sein kann (§ 24 Satz 2 Nr. 1<br />

NBrandSchG). Nach Art. 25 BayFwG kann die Feuerwehr<br />

das Betreten der Schadensstelle und ihrer Umgebung verbieten<br />

oder Personen von dort verweisen und die Schadensstelle<br />

und den Einsatzraum der Feuerwehr sperren,<br />

wenn sonst der Einsatz behindert würde.<br />

Daran werden unter Umständen auch Bußgelder geknüpft.<br />

So sieht z.B. § 37 Abs. 1 Nr. 3 NBrandSchG vor, dass jemand,<br />

der vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung<br />

nach u.a. § 24 Satz 2 Nr. 1 NBrandSchG nicht nachkommt<br />

oder zuwiderhandelt, eine Ordnungswidrigkeit begeht.<br />

Einige Katastrophenschutzgesetze der Länder sehen Platzverweisungen<br />

bzw. Räumungen oder vergleichbare Maßnahmen<br />

gegenüber Anwesenden am Einsatzort vor; teilweise<br />

ist die Nichtbefolgung bußgeldbewehrt. 31 So kann<br />

27 Seidl/Wiedmer, jurisPR-ITR 17/2015, Anm. 2.<br />

28 Pieroth/Schlink/Kniesel, Polizei- und Ordnungsrecht, 7. Aufl. 2012,<br />

§ 16 Rn. 1.<br />

29 Pieroth/Schlink/Kniesel, Polizei- und Ordnungsrecht, 7. Aufl. 2012,<br />

§ 16 Rn. 31.<br />

30 Griesbaum in: Karlsruher Kommentar StPO, 7. Aufl. 2013, § 164 Rn. 7<br />

m.w.N.<br />

31 Vgl. bspw. Art. 10 BayKSG; §§ 29, 35 Abs. 1 Nr. 3 LKatSGBW; §§ 29, 37<br />

Abs. 1 Nr. 3 LBKG RhPf; §§ 22 Abs. 3, 40 Abs. 5, 50 Abs. 1 Nr. 3, 5 ThBKG.<br />

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