M 4
1p0A3Ay
1p0A3Ay
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Die Monatszeitschrift<br />
ter nicht unerhebliches Kostenrisiko und unterliegt den zivilprozessualen<br />
Beibringungs- und Beweisschwierigkeiten.<br />
3. Bewertung<br />
Der Schutz des Persönlichkeitsrechts in Gestalt des Rechts<br />
am eigenen Bild hat durch die Neuregelung des § 201a StGB<br />
eine deutliche Stärkung erfahren. Anders als in den Fällen,<br />
in denen bisher nur eine Strafbarkeit gem. den § 33 Kunst-<br />
UrhG i.V.m. §§ 22, 23 KunstUrhG bestand, beginnt die Strafbarkeit<br />
jetzt in vielen Fällen nicht erst bei der Verbreitung<br />
oder den öffentlichen Zur-Schau-Stellen, sondern bereits bei<br />
der Herstellung der Bilder oder zumindest wenn die Bilder<br />
einem Dritten zugänglich gemacht werden. Auch wurde ein<br />
weiteres Hemmnis der Strafverfolgung – zumindest teilweise<br />
– abgebaut: Bei § 201a StGB handelt es sich gem. § 205<br />
Abs. 1 Satz 2 StGB um ein relatives Antragsdelikt. Ob dies in<br />
der Praxis allerdings zu einer verstärkten Strafverfolgung von<br />
Amts wegen führen wird, bleibt abzuwarten. Wünschenswert<br />
wäre diese Entwicklung jedenfalls unter dem Gesichtspunkt<br />
der Schutzbedürftigkeit der betroffenen Rechtsgüter. Oftmals<br />
erfasst § 201a StGB Fälle, in denen sich der Betroffene typischerweise<br />
für die Existenz und Verbreitung der Bilder derart<br />
schämt, dass er von sich aus auf behördliche Hilfe verzichtet.<br />
27 Dieser Umstand ist indes ein zweischneidiges Schwert,<br />
denn es gilt, ebenso zu berücksichtigen, dass der Einzelne<br />
selbst entscheiden können sollte, ob er eine strafrechtliche<br />
Verfolgung wünscht oder davon absehen möchte. Diese Bedenken<br />
dürften jedoch für die im Raum stehenden „Opfer“<br />
von Schaulustigen im Zusammenhang mit Unfällen regelmäßig<br />
von untergeordneter Natur bleiben.<br />
III. Ordnungsrechtlicher Rechtsrahmen<br />
Neben dem Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie<br />
dem Zivilrecht beinhaltet auch das Gefahrenabwehrrecht<br />
Mittel, um störendes „Gaffen“ einzudämmen.<br />
1. Platzverweisungen<br />
Nach den Gefahrenabwehrgesetzen der Bundesländer<br />
kann eine (präventive) Platzverweisung gegen eine Person<br />
angeordnet werden, die den Einsatz der Feuerwehr<br />
oder von Hilfs- und Rettungsdiensten behindert. Durch<br />
diesen wird einer Person aufgegeben, einen bestimmten<br />
Ort zu verlassen oder nicht zu betreten. 28 Als bloße Anordnungsbefugnisse<br />
beinhalten sie allerdings keine Durchsetzungsmaßnahmen,<br />
sondern sind nach den allgemeinen<br />
vollstreckungsrechtlichen Grundlagen zwangsweise durchsetzbar.<br />
29 Im Regelfall dürften jedoch mündliche Verfügungen<br />
ausreichen, um die Gefahrenlage zu bereinigen.<br />
Wird die Polizei hingegen strafverfolgend (repressiv) tätig,<br />
ergibt sich die Rechtsgrundlage aus § 164 StPO. Danach<br />
ist neben der Festnahme von Störern die Platzverweisung<br />
zur „ungestörten Strafverfolgung“ als milderes Mittel anwendbar.<br />
30<br />
Die Nichtbeachtung einer Platzverweisung oder einer vergleichbaren<br />
Eingriffsmaßnahme ist grds. weder straf- noch<br />
bußgeldbewehrt (anders die Brandschutz- und Katastrophenschutzgesetze,<br />
dazu sogleich).<br />
2. Brand- und Katastrophenschutzgesetze<br />
In allen Bundesländern existieren ferner Brand- bzw. Katastrophenschutzgesetze,<br />
die die Problematik behindernder<br />
Personen an Brandstellen bzw. Einsatzorten von Katastrophen<br />
erfassen und mit der Erhebung eines Bußgeldes bei<br />
Zuwiderhandlungen ahnden. Eine detaillierte Darstellung<br />
der einzelnen Ausgestaltungen der Bundesländer ist an<br />
dieser Stelle nicht möglich, gleichwohl soll der Regelungsgehalt<br />
der sich ähnelnden Normen zumindest exemplarisch<br />
umrissen werden.<br />
Den Einsatz der Feuerwehren regeln in allen Bundesländern<br />
die Brandschutzgesetze (oder ähnlich lautende Gesetze).<br />
Als Beispiel sei § 24 Satz 1 NBrandSchG angeführt, wonach<br />
die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter die für die<br />
Durchführung eines Einsatzes erforderlichen Maßnahmen<br />
trifft. Sie oder er kann insbesondere Sicherungsmaßnahmen<br />
treffen, die erforderlich sind, damit die Feuerwehr am<br />
Einsatzort ungehindert tätig sein kann (§ 24 Satz 2 Nr. 1<br />
NBrandSchG). Nach Art. 25 BayFwG kann die Feuerwehr<br />
das Betreten der Schadensstelle und ihrer Umgebung verbieten<br />
oder Personen von dort verweisen und die Schadensstelle<br />
und den Einsatzraum der Feuerwehr sperren,<br />
wenn sonst der Einsatz behindert würde.<br />
Daran werden unter Umständen auch Bußgelder geknüpft.<br />
So sieht z.B. § 37 Abs. 1 Nr. 3 NBrandSchG vor, dass jemand,<br />
der vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung<br />
nach u.a. § 24 Satz 2 Nr. 1 NBrandSchG nicht nachkommt<br />
oder zuwiderhandelt, eine Ordnungswidrigkeit begeht.<br />
Einige Katastrophenschutzgesetze der Länder sehen Platzverweisungen<br />
bzw. Räumungen oder vergleichbare Maßnahmen<br />
gegenüber Anwesenden am Einsatzort vor; teilweise<br />
ist die Nichtbefolgung bußgeldbewehrt. 31 So kann<br />
27 Seidl/Wiedmer, jurisPR-ITR 17/2015, Anm. 2.<br />
28 Pieroth/Schlink/Kniesel, Polizei- und Ordnungsrecht, 7. Aufl. 2012,<br />
§ 16 Rn. 1.<br />
29 Pieroth/Schlink/Kniesel, Polizei- und Ordnungsrecht, 7. Aufl. 2012,<br />
§ 16 Rn. 31.<br />
30 Griesbaum in: Karlsruher Kommentar StPO, 7. Aufl. 2013, § 164 Rn. 7<br />
m.w.N.<br />
31 Vgl. bspw. Art. 10 BayKSG; §§ 29, 35 Abs. 1 Nr. 3 LKatSGBW; §§ 29, 37<br />
Abs. 1 Nr. 3 LBKG RhPf; §§ 22 Abs. 3, 40 Abs. 5, 50 Abs. 1 Nr. 3, 5 ThBKG.<br />
164