M 4
1p0A3Ay
1p0A3Ay
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Die Monatszeitschrift<br />
über den Einsatz oder Nichteinsatz des Spielers entscheiden<br />
zu lassen. Beim Spieler ist andererseits ein von Rechts<br />
wegen zu schützendes Vertrauen darauf entstanden, dass<br />
der Verein es nicht sachwidrig verhindert, dass er die im<br />
Vertrag in Aussicht gestellten Prämien verdient, ihm nicht<br />
ohne sachlich-sportlichen Grund die Möglichkeit nimmt,<br />
in dem zentralen, für seine berufliche Persönlichkeitsentfaltung<br />
maßgeblichen Bereich seines Sports, im Spieleinsatz,<br />
tätig zu werden. Der Lizenzspieler darf darauf vertrauen,<br />
dass ihn sein Verein nicht hindert, auf diese Weise<br />
seinen Marktwert für mögliche künftige Vertragspartner<br />
zu steigern.<br />
Aus dem Wesen des Mannschaftssports Fußball und dem<br />
zu unterstellenden Bewusstsein des Arbeitnehmers, dass im<br />
Fußball jeweils nur elf Arbeitnehmer sowie die Einwechselspieler<br />
entsprechend den sportlichen Vorgaben des Trainers<br />
zum Einsatz kommen können, ergibt sich, dass ein rechtlich<br />
durchsetzbarer Anspruch nur auf Trainingsteilnahme, aber<br />
nicht auf tatsächlichen Einsatz in einem einzelnen Pflichtspiel<br />
bestehen kann. Dann muss aber unter den besonderen<br />
Umständen der Arbeitsverhältnisse von Lizenzfußballern<br />
von dem dem Grunde nach bestehenden Beschäftigungsanspruch<br />
zumindest das Recht verbleiben, dass über seinen<br />
Einsatz auf einem durch sachlich-sportliche Erwägungen<br />
geordneten Weg entschieden wird.<br />
Dies muss umso mehr gelten, wenn man die herrschende<br />
Befristungspraxis im Lizenzspielerbereich mit den<br />
außergewöhnlich hohen Einkünften, die dort zu erzielen<br />
sind, und dem besonderen Arbeitsmarkt begründet, auf<br />
dem Lizenzspieler sehr gute Chancen auf Anschlussbeschäftigungen<br />
haben. Denn die außergewöhnlich hohen<br />
Einkünfte können in aller Regel auch mithilfe zumindest<br />
gelegentlicher Einsatzprämien erzielt werden. Jedenfalls<br />
kann die Chance auf deren Erwerb nicht durch sachwidrige<br />
Gründe verhindert werden. Die Chance eines Lizenzspielers,<br />
nach Ablauf des befristeten Arbeitsvertrages ein<br />
adäquates Anschlussbeschäftigungsverhältnis als Lizenzspieler<br />
zu finden, hängt maßgeblich davon ab, inwieweit<br />
der Spieler in der Vergangenheit die Möglichkeit hatte,<br />
seine Leistungsfähigkeit nach außen hin merkbar unter<br />
Beweis zu stellen. Hierfür sind die Aussichten bei Einsätzen<br />
in der 1. Mannschaft eines Bundesligisten ungleich<br />
größer als dann, wenn ohne sachlichen Grund ausschließlich<br />
Spielteilnahmen in einer – eher mittelmäßigen –<br />
3.-Ligamannschaft ermöglicht werden.<br />
Jedenfalls unter den Rahmenbedingungen eines wirksam<br />
befristeten Lizenzspielervertrages mag sich aus einer Verletzung<br />
des Anspruchs auf eine Einsatzentscheidung aus<br />
sachlich-sportlichen Gründen möglicherweise (i.V.m. § 162<br />
Abs. 1 BGB) ein Anspruch auf Erfüllung des bedingten<br />
vertraglichen Prämienversprechens ergeben. Zumindest<br />
folgt aus dieser Vertragsverletzung ein Schadensersatzanspruch,<br />
der der Höhe nach zu schätzen (§ 287 ZPO) wäre.<br />
Er darf nicht durch überzogene Beweisanforderungen entwertet<br />
werden. Es mag sein, dass man dem Spieler hier<br />
zunächst einmal die Darlegungs- und Beweislast für das<br />
Vorliegen einer sachwidrigen Entscheidung aufzuerlegen<br />
hat. Dem dürfte aber in einem gestuften Verfahren schon<br />
dann Rechnung getragen sein, wenn der Spieler einen Geschehensablauf<br />
darlegt und beweist, der eine sachwidrige<br />
Entscheidung sehr nahelegt. Ist dies geschehen, muss der<br />
Arbeitgeber die tatsächlich existierenden Sachgründe im<br />
Einzelnen darlegen und beweisen.<br />
Im Mainzer Fall ist der Spieler nicht etwa in der 2. Mannschaft<br />
mit dem Ziel eingesetzt worden, seine vom Trainer<br />
zuvor durchgängig angenommene Leistungsfähigkeit für<br />
einen Einsatz in der 1. Bundesligamannschaft wiederzuerlangen.<br />
Ihm scheint vielmehr endgültig und unwiderruflich<br />
die Chance genommen worden sein, sich für den Erwerb<br />
von Einsatzprämien in dieser Mannschaft zu empfehlen.<br />
Sollte diese Einschätzung richtig sein, müsste nach hier<br />
vertretener Ansicht der Verein die an sportlichen Belangen<br />
orientierte Sachlichkeit der getroffenen Entscheidung darlegen<br />
und ggf. beweisen.<br />
II. Anspruch darauf, vorübergehend zu einem anderen<br />
Verein wechseln zu dürfen<br />
Aktuelle Ereignisse auf dem Transfermarkt geben Anlass,<br />
auf eine weitere mögliche Rechtsfolge im Zusammenhang<br />
mit dem modifizierten Beschäftigungsanspruch von Lizenzfußballern<br />
hinzuweisen. Auch ganz ohne sachwidrige<br />
Entscheidung über Einsatz oder Nichteinsatz eines Lizenzspielers<br />
kann diesem unter dem behandelten rechtlichen<br />
Gesichtspunkt möglicherweise ein Anspruch darauf zustehen,<br />
für einen vorübergehenden Einsatz bei einem anderen<br />
Profiverein freigegeben zu werden. Die Sportpresse spricht<br />
in solchen Fällen zwar davon, ein Spieler werde verliehen.<br />
Gemeint ist aber wohl, dass der befristete Lizenzspielervertrag<br />
mit dem bisherigen Verein auf Zeit in seinen<br />
Hauptpflichten und hinsichtlich des arbeitsvertraglichen<br />
Konkurrenzverbots suspendiert und dem Arbeitnehmer im<br />
Rahmen eines dreiseitigen Vertrages die Erlaubnis gegeben<br />
wird, mit einem anderen Verein einen auf diesen Zeitraum<br />
befristeten Lizenzspielervertrag zu schließen. An einen Anspruch<br />
des Lizenzspielers hierauf ist nach dem eben Ausgeführten<br />
jedenfalls dann zu denken, wenn der Spieler mit<br />
einem Bundesligisten einen Spielervertrag abgeschlossen<br />
hat, der einen Einsatz in der 1. Mannschaft zumindest nicht<br />
ausschließt, und – möglicherweise auch aus rein sportlichen<br />
Gründen – aus der Sicht des Vereins feststeht, dass<br />
der Spieler „unter diesem Trainer“ dort nicht mehr eingesetzt<br />
werden wird.<br />
152