15.04.2016 Aufrufe

M 4

1p0A3Ay

1p0A3Ay

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Die Monatszeitschrift<br />

über den Einsatz oder Nichteinsatz des Spielers entscheiden<br />

zu lassen. Beim Spieler ist andererseits ein von Rechts<br />

wegen zu schützendes Vertrauen darauf entstanden, dass<br />

der Verein es nicht sachwidrig verhindert, dass er die im<br />

Vertrag in Aussicht gestellten Prämien verdient, ihm nicht<br />

ohne sachlich-sportlichen Grund die Möglichkeit nimmt,<br />

in dem zentralen, für seine berufliche Persönlichkeitsentfaltung<br />

maßgeblichen Bereich seines Sports, im Spieleinsatz,<br />

tätig zu werden. Der Lizenzspieler darf darauf vertrauen,<br />

dass ihn sein Verein nicht hindert, auf diese Weise<br />

seinen Marktwert für mögliche künftige Vertragspartner<br />

zu steigern.<br />

Aus dem Wesen des Mannschaftssports Fußball und dem<br />

zu unterstellenden Bewusstsein des Arbeitnehmers, dass im<br />

Fußball jeweils nur elf Arbeitnehmer sowie die Einwechselspieler<br />

entsprechend den sportlichen Vorgaben des Trainers<br />

zum Einsatz kommen können, ergibt sich, dass ein rechtlich<br />

durchsetzbarer Anspruch nur auf Trainingsteilnahme, aber<br />

nicht auf tatsächlichen Einsatz in einem einzelnen Pflichtspiel<br />

bestehen kann. Dann muss aber unter den besonderen<br />

Umständen der Arbeitsverhältnisse von Lizenzfußballern<br />

von dem dem Grunde nach bestehenden Beschäftigungsanspruch<br />

zumindest das Recht verbleiben, dass über seinen<br />

Einsatz auf einem durch sachlich-sportliche Erwägungen<br />

geordneten Weg entschieden wird.<br />

Dies muss umso mehr gelten, wenn man die herrschende<br />

Befristungspraxis im Lizenzspielerbereich mit den<br />

außergewöhnlich hohen Einkünften, die dort zu erzielen<br />

sind, und dem besonderen Arbeitsmarkt begründet, auf<br />

dem Lizenzspieler sehr gute Chancen auf Anschlussbeschäftigungen<br />

haben. Denn die außergewöhnlich hohen<br />

Einkünfte können in aller Regel auch mithilfe zumindest<br />

gelegentlicher Einsatzprämien erzielt werden. Jedenfalls<br />

kann die Chance auf deren Erwerb nicht durch sachwidrige<br />

Gründe verhindert werden. Die Chance eines Lizenzspielers,<br />

nach Ablauf des befristeten Arbeitsvertrages ein<br />

adäquates Anschlussbeschäftigungsverhältnis als Lizenzspieler<br />

zu finden, hängt maßgeblich davon ab, inwieweit<br />

der Spieler in der Vergangenheit die Möglichkeit hatte,<br />

seine Leistungsfähigkeit nach außen hin merkbar unter<br />

Beweis zu stellen. Hierfür sind die Aussichten bei Einsätzen<br />

in der 1. Mannschaft eines Bundesligisten ungleich<br />

größer als dann, wenn ohne sachlichen Grund ausschließlich<br />

Spielteilnahmen in einer – eher mittelmäßigen –<br />

3.-Ligamannschaft ermöglicht werden.<br />

Jedenfalls unter den Rahmenbedingungen eines wirksam<br />

befristeten Lizenzspielervertrages mag sich aus einer Verletzung<br />

des Anspruchs auf eine Einsatzentscheidung aus<br />

sachlich-sportlichen Gründen möglicherweise (i.V.m. § 162<br />

Abs. 1 BGB) ein Anspruch auf Erfüllung des bedingten<br />

vertraglichen Prämienversprechens ergeben. Zumindest<br />

folgt aus dieser Vertragsverletzung ein Schadensersatzanspruch,<br />

der der Höhe nach zu schätzen (§ 287 ZPO) wäre.<br />

Er darf nicht durch überzogene Beweisanforderungen entwertet<br />

werden. Es mag sein, dass man dem Spieler hier<br />

zunächst einmal die Darlegungs- und Beweislast für das<br />

Vorliegen einer sachwidrigen Entscheidung aufzuerlegen<br />

hat. Dem dürfte aber in einem gestuften Verfahren schon<br />

dann Rechnung getragen sein, wenn der Spieler einen Geschehensablauf<br />

darlegt und beweist, der eine sachwidrige<br />

Entscheidung sehr nahelegt. Ist dies geschehen, muss der<br />

Arbeitgeber die tatsächlich existierenden Sachgründe im<br />

Einzelnen darlegen und beweisen.<br />

Im Mainzer Fall ist der Spieler nicht etwa in der 2. Mannschaft<br />

mit dem Ziel eingesetzt worden, seine vom Trainer<br />

zuvor durchgängig angenommene Leistungsfähigkeit für<br />

einen Einsatz in der 1. Bundesligamannschaft wiederzuerlangen.<br />

Ihm scheint vielmehr endgültig und unwiderruflich<br />

die Chance genommen worden sein, sich für den Erwerb<br />

von Einsatzprämien in dieser Mannschaft zu empfehlen.<br />

Sollte diese Einschätzung richtig sein, müsste nach hier<br />

vertretener Ansicht der Verein die an sportlichen Belangen<br />

orientierte Sachlichkeit der getroffenen Entscheidung darlegen<br />

und ggf. beweisen.<br />

II. Anspruch darauf, vorübergehend zu einem anderen<br />

Verein wechseln zu dürfen<br />

Aktuelle Ereignisse auf dem Transfermarkt geben Anlass,<br />

auf eine weitere mögliche Rechtsfolge im Zusammenhang<br />

mit dem modifizierten Beschäftigungsanspruch von Lizenzfußballern<br />

hinzuweisen. Auch ganz ohne sachwidrige<br />

Entscheidung über Einsatz oder Nichteinsatz eines Lizenzspielers<br />

kann diesem unter dem behandelten rechtlichen<br />

Gesichtspunkt möglicherweise ein Anspruch darauf zustehen,<br />

für einen vorübergehenden Einsatz bei einem anderen<br />

Profiverein freigegeben zu werden. Die Sportpresse spricht<br />

in solchen Fällen zwar davon, ein Spieler werde verliehen.<br />

Gemeint ist aber wohl, dass der befristete Lizenzspielervertrag<br />

mit dem bisherigen Verein auf Zeit in seinen<br />

Hauptpflichten und hinsichtlich des arbeitsvertraglichen<br />

Konkurrenzverbots suspendiert und dem Arbeitnehmer im<br />

Rahmen eines dreiseitigen Vertrages die Erlaubnis gegeben<br />

wird, mit einem anderen Verein einen auf diesen Zeitraum<br />

befristeten Lizenzspielervertrag zu schließen. An einen Anspruch<br />

des Lizenzspielers hierauf ist nach dem eben Ausgeführten<br />

jedenfalls dann zu denken, wenn der Spieler mit<br />

einem Bundesligisten einen Spielervertrag abgeschlossen<br />

hat, der einen Einsatz in der 1. Mannschaft zumindest nicht<br />

ausschließt, und – möglicherweise auch aus rein sportlichen<br />

Gründen – aus der Sicht des Vereins feststeht, dass<br />

der Spieler „unter diesem Trainer“ dort nicht mehr eingesetzt<br />

werden wird.<br />

152

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!