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Die Monatszeitschrift<br />

Es ist durchaus zweifelhaft, ob diese Ausführungen der<br />

Ministerin sachlich zutreffen. 10 Sie sind jedenfalls nicht<br />

rechtlich verbindlich. Sie schaffen aber zumindest zunächst<br />

für die betroffenen Vereine eine gewisse tatsächliche Beruhigung,<br />

was die Kontrolle und Durchsetzung des Gesetzes<br />

nach §§ 14 ff. MiLoG durch nachgeordnete Behörden angeht.<br />

Ein Anspruch der Vertragsspieler auf den gesetzlichen<br />

Mindestlohn wird aber durch die Aussage der Ministerin<br />

nicht ausgeschlossen.<br />

Die Ministerin hat mit ihren Ausführungen an den Begriff<br />

der Ehrenamtlichkeit nach § 22 Abs. 3 MiLoG angeknüpft,<br />

wie er im Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales<br />

niedergelegt wurde. 11 Danach ist von einer ehrenamtlichen<br />

Tätigkeit immer dann auszugehen, wenn sie nicht von der<br />

Erwartung einer adäquaten finanziellen Gegenleistung,<br />

sondern von dem Willen geprägt ist, sich für das Gemeinwohl<br />

einzusetzen. Der Ausschussbericht spricht ausdrücklich<br />

auch Amateur- und Vertragsspieler an, die nicht unter<br />

den Arbeitnehmerbegriff des Gesetzes fielen, wenn ihre ehrenamtliche<br />

sportliche Betätigung und nicht die finanzielle<br />

Gegenleistung für ihre Tätigkeit im Vordergrund stehe. Auch<br />

diese Rechtsausführungen sind nicht rechtlich verbindlich,<br />

auch wenn sie die subjektiven Vorstellungen der Abgeordneten<br />

wiedergeben, die das Gesetz letztlich verabschiedet<br />

haben. Denn das Gesetz selbst bestimmt den Begriff der<br />

ehrenamtlichen Tätigkeit nicht näher. Es gibt auch keinen<br />

Anhaltspunkt dafür, dass der für die Anwendbarkeit des<br />

MiLoG entscheidende Gegenbegriff der Tätigkeit als Arbeitnehmer<br />

durch das Gesetz im vorliegenden Zusammenhang<br />

modifiziert werden sollte.<br />

Dafür, dass Vertragsspieler, die typischerweise eine monatliche<br />

Vergütung zwischen 250 und 450 € erhalten, Arbeitnehmer<br />

im allgemeinen Sinne sind, spricht zumindest der<br />

achtseitige Mustervertrag für Vertragsspieler in unteren<br />

Spielklassen, der von den Mitgliedsverbänden des DFB im<br />

Internet zur Verfügung gestellt wird. Dort heißt es z.B.:<br />

㤠1<br />

…<br />

3. Der Spieler verpflichtet sich, an allen Spielen und Lehrgängen,<br />

am Training – sei es allgemein vorgesehen oder<br />

sei es besonders angeordnet –, an allen Spielerbesprechungen<br />

und sonstigen, der Spiel- und Wettkampfvorbereitung<br />

dienenden Veranstaltungen teilzunehmen. Dies gilt auch,<br />

wenn ein Mitwirken als Spieler oder Ersatzspieler nicht in<br />

Betracht kommt.<br />

4. Er verpflichtet sich zudem, während seiner Tätigkeit für<br />

den Verein (Spiele, Training, Reisen) auf Wunsch des Vereins<br />

ausschließlich die zur Verfügung gestellten Vertragsprodukte<br />

des Ausrüsters zu tragen. …“<br />

In dem Vertragsformular ist u.a. weiter vorgesehen, dass der<br />

Spieler dem Verein die Verwertung seiner Persönlichkeitsrechte<br />

gestattet, soweit sein Vertragsverhältnis als Spieler<br />

betroffen ist, dass der Trainer die trainingsfreie Zeit mit Rücksicht<br />

auf den Spielplan bestimmt, dass der Vertrag, der auch<br />

die Möglichkeit von zusätzlichen Einsatzprämien vorsieht,<br />

befristet abgeschlossen wird und es unter bestimmten Bedingungen<br />

ein außerordentliches Kündigungsrecht gibt.<br />

Dass für den Vertragsspieler bei der Erfüllung eines solchen<br />

Vertrages in der Regel der Spaß am Sport und die Förderung<br />

des Gemeinwohls oder zumindest der ideellen Ziele des<br />

Vereins im Vordergrund stehen, demgegenüber die finanzielle<br />

Gegenleistung für die Sportausübung keine wesentliche<br />

Rolle spielt, kann nicht angenommen werden. 12 Realistischer<br />

ist die Annahme, dass der Spieler, wenn er nur als<br />

Minijobber tätig ist, seinen Spaß am Sport auslebt und seine<br />

hier gegebenen Fähigkeiten nutzt, um seine Einkommenssituation<br />

in einem Teilzeitarbeitsverhältnis zu verbessern.<br />

Es kann in diesem Zusammenhang nur empfohlen werden,<br />

das angebotene Vertragsformular von arbeitsverhältnistypischen<br />

Pflichten und sonstigen Vertragsklauseln zu befreien,<br />

bevor man es nutzt, will man einigermaßen plausibel<br />

eine ehrenamtliche Tätigkeit – mit dem ganz vorrangigen<br />

Ziel, die für die Ausübung einer Mannschaftssportart unerlässliche<br />

Verlässlichkeit der Teilnahme sicherzustellen –<br />

vertraglich abbilden.<br />

10 A.A. z.B. Walker, SpuRt 2015, 94 ff.<br />

11 BT-Drs. 18/2010 (neu), S. 15.<br />

12 Hierzu im Einzelnen und überzeugend Walker, SpuRt 2015, 94 ff.<br />

Reichweite der Bindung des Berufungsgerichts<br />

nach Zurückverweisung<br />

LArbG Hamm, Urt. v. 22.01.2015 - 17 Sa<br />

1617/14<br />

RA Dr. Wulf Gravenhorst<br />

A. Problemstellung<br />

Wie weit reicht die Bindungswirkung gem. § 563 Abs. 2<br />

ZPO, wenn das Revisionsgericht nach Auffassung des Berufungsgerichts<br />

die entscheidungserhebliche Kündigungserklärung<br />

trotz Fehlens einer verletzten „Rechtsnorm“ i.S.v.<br />

§ 546 ZPO selbst ausgelegt und überdies versäumt hat,<br />

seine von einem anderen Senat abweichende Rechtsauffassung<br />

dem Großen Senat vorzulegen?<br />

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