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Die Monatszeitschrift<br />
de. Dabei muss sich eine abstrakte Gefahrenlage zu einer<br />
konkreten Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen<br />
Menschen oder einer fremden Sache von bedeutendem Wert<br />
verdichtet haben. Es muss im Weiteren zu einem sog. Beinahe-Unfall<br />
gekommen sein, d.h., dass das Gefährdungsobjekt<br />
so in den Wirkbereich der schadensträchtigen Tathandlung<br />
gelangt sein muss, dass der Eintritt eines Schadens nicht<br />
mehr gezielt abgewendet werden kann und sein Ausbleiben<br />
folglich nur noch von bloßen Zufälligkeiten abhängt. 14<br />
Jedenfalls ein willkürliches Abbremsen aus hoher Geschwindigkeit,<br />
um den nachfolgenden Kraftfahrzeugführer<br />
zu einer scharfen Bremsung oder Vollbremsung zu zwingen,<br />
stellt eine missbräuchliche Nutzung des Fahrzeuges<br />
dar und kann demnach einen gefährlichen Eingriff in den<br />
Straßenverkehr i.S.d. § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB begründen. 15<br />
Für den Regelfall der „neugierbedingten“ verlangsamten<br />
Fahrt an Unfallstellen fehlt es jedenfalls an den subjektiven<br />
Voraussetzungen, sodass § 315b StGB nur in den seltensten<br />
Fällen im Zusammenhang mit „Gaffern“ tatbestandlich<br />
erfüllt sein dürfte.<br />
b. Verkehrsverstöße i.S.d. Straßenverkehrsordnung<br />
(StVO)<br />
Für „Gaffer“ kommen darüber hinaus straßenverkehrsrechtliche<br />
Ordnungswidrigkeiten in Betracht.<br />
Für ein Einsatzfahrzeug, das blaues Blinklicht zusammen<br />
mit dem Einsatzhorn verwendet, ist sofort freie Bahn zu<br />
schaffen. Geschieht dies nicht, löst dies eine Ordnungswidrigkeit<br />
gem. §§ 38 Abs. 1 Satz 2, 49 Abs. 3 Nr. 3 StVO<br />
aus und wird mit einem Regelsatz von 20 € bei 0 Punkten<br />
(BKat-Nr. 135) geahndet. Pönalisiert wird damit der Ungehorsam<br />
der Verkehrsteilnehmer, da die Pflicht unabhängig<br />
davon gilt, ob die Ausübung der Sonderrechte ihrerseits<br />
rechtmäßig war. 16<br />
Ferner ist es bußgeldbewehrt, beim Führen eines Fahrzeuges<br />
den Hörer eines Mobil- oder Autotelefons aufzunehmen<br />
oder zu halten (vgl. §§ 23 Abs. 1a, 49 Abs. 1 Nr. 22<br />
StVO, Regelsatz 60 €, 1 Punkt – BKat-Nr. 246/246.1). § 23a<br />
Abs. 1a StVO ist im Einklang mit dem Willen des Verordnungsgebers<br />
dahin auszulegen, dass er unabhängig davon<br />
einschlägig ist, ob die Telefonfunktion verwendet wird oder<br />
nicht; erfasst werden kann also auch das Filmen oder Fotografieren<br />
während der Fahrt, da der Schutzzweck der Norm<br />
auf eine beidhändige Erfassung des Lenkrades abzielt. 17<br />
Weiterhin hat der Fahrzeugführer bei stockendem Verkehr<br />
auf einer Autobahn oder Außerortsstraße für die Durchfahrt<br />
von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen eine vorschriftsmäßige<br />
Gasse zu bilden. Ein etwaiges Fehlverhalten ist gem. §§ 11<br />
Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 11 StVO, Regelsatz 20 €, 0 Punkte<br />
(BKat-Nr. 50) bußgeldbewehrt.<br />
Schließlich kann auch daran angeknüpft werden, dass es<br />
gem. §§ 12 Abs. 2, 18 Abs. 8 StVO verboten ist, auf Autobahnen<br />
oder Kraftfahrstraßen zu halten oder zu parken.<br />
Eine etwaige Zuwiderhandlung ist gem. § 49 Abs. 1 Nr. 18<br />
StVO bei einem Regelsatz von 30 €, 0 Punkte (BKat-Nr. 84)<br />
bzw. 70 €, 1 Punkt (BKat-Nr. 85) bußgeldbewehrt.<br />
II. Schutz der Persönlichkeitsrechte betroffener<br />
Unfallopfer<br />
1. § 201a StGB: Verletzung des höchstpersönlichen<br />
Lebensbereichs durch Bildaufnahmen<br />
Als weiteres schützenswertes Rechtsgut ist das allgemeine<br />
Persönlichkeitsrecht der Unfallopfer anzuführen. Je nach<br />
Fallgestaltung kann dieses insbesondere dann tangiert<br />
sein, wenn Unfallopfer am Ort des Geschehens fotografiert<br />
oder gefilmt werden.<br />
§ 201a StGB schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht.<br />
Im Rahmen der letzten Gesetzesnovellierung durch das 49.<br />
StrÄndG vom 21.01.2015 wurde § 201a StGB um Tatbestandsmodalitäten<br />
ergänzt, die nunmehr auch die strafrechtliche<br />
Verfolgung einzelner Handlungen Schaulustiger<br />
ermöglichen. Zwar war es primäre gesetzgeberische Intention,<br />
den strafrechtlichen Schutz gegen Kinderpornografie<br />
und Kindesmissbrauch an europäische Übereinkommen<br />
und Richtlinien anzupassen, gleichwohl traten vereinzelt<br />
weitere Regelungsbereiche hinzu.<br />
Konkret wird gem. § 201a Abs. 1 Nr. 2 StGB bestraft, wer<br />
eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person<br />
zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und<br />
dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten<br />
Person verletzt.<br />
Vor dem Hintergrund, dass die moderne Technik nicht nur<br />
die Aufnahme und das Verbreiten von Bildmaterial erleichtert,<br />
sondern angesichts der Anonymität auch die Hemmschwelle<br />
der Verbreitung von Inhalten in den Telemedien<br />
sinkt, zielt die Neufassung des § 201a StGB auf eine Ausweitung<br />
des Persönlichkeitsrechtsschutzes. Die Neufassung<br />
soll auch entwürdigende, bloßstellende oder gewalttätige<br />
Situationen erfassen, im Besonderen auch außerhalb von<br />
14 Vgl. dazu näher BGH, Beschl. v. 03.11.2009 - 4 StR 373/09; BGH, Beschl.<br />
v. 10.12.2009 - 4 StR 503/09 - jeweils m.w.N.<br />
15 OLG Düsseldorf, Beschl. v. 20.04.1989 - 5 Ss 86/89 - 34/89 I, unter<br />
tateinheitlicher Verwirklichung der Nötigung des § 240 StGB; OLG<br />
Karlsruhe, Beschl. v. 11.11.1996 - 1 Ss 154/96.<br />
16 Heß in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl.<br />
2014, § 38 Rn. 11; Scheffler, NJW 1995, 232, 233.<br />
17 Heß in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl.<br />
2014, § 23 Rn. 22a; zu Einzelfällen der Rechtsprechung siehe Janker,<br />
NZV 2006, 69.<br />
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