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Die Monatszeitschrift<br />

de. Dabei muss sich eine abstrakte Gefahrenlage zu einer<br />

konkreten Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen<br />

Menschen oder einer fremden Sache von bedeutendem Wert<br />

verdichtet haben. Es muss im Weiteren zu einem sog. Beinahe-Unfall<br />

gekommen sein, d.h., dass das Gefährdungsobjekt<br />

so in den Wirkbereich der schadensträchtigen Tathandlung<br />

gelangt sein muss, dass der Eintritt eines Schadens nicht<br />

mehr gezielt abgewendet werden kann und sein Ausbleiben<br />

folglich nur noch von bloßen Zufälligkeiten abhängt. 14<br />

Jedenfalls ein willkürliches Abbremsen aus hoher Geschwindigkeit,<br />

um den nachfolgenden Kraftfahrzeugführer<br />

zu einer scharfen Bremsung oder Vollbremsung zu zwingen,<br />

stellt eine missbräuchliche Nutzung des Fahrzeuges<br />

dar und kann demnach einen gefährlichen Eingriff in den<br />

Straßenverkehr i.S.d. § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB begründen. 15<br />

Für den Regelfall der „neugierbedingten“ verlangsamten<br />

Fahrt an Unfallstellen fehlt es jedenfalls an den subjektiven<br />

Voraussetzungen, sodass § 315b StGB nur in den seltensten<br />

Fällen im Zusammenhang mit „Gaffern“ tatbestandlich<br />

erfüllt sein dürfte.<br />

b. Verkehrsverstöße i.S.d. Straßenverkehrsordnung<br />

(StVO)<br />

Für „Gaffer“ kommen darüber hinaus straßenverkehrsrechtliche<br />

Ordnungswidrigkeiten in Betracht.<br />

Für ein Einsatzfahrzeug, das blaues Blinklicht zusammen<br />

mit dem Einsatzhorn verwendet, ist sofort freie Bahn zu<br />

schaffen. Geschieht dies nicht, löst dies eine Ordnungswidrigkeit<br />

gem. §§ 38 Abs. 1 Satz 2, 49 Abs. 3 Nr. 3 StVO<br />

aus und wird mit einem Regelsatz von 20 € bei 0 Punkten<br />

(BKat-Nr. 135) geahndet. Pönalisiert wird damit der Ungehorsam<br />

der Verkehrsteilnehmer, da die Pflicht unabhängig<br />

davon gilt, ob die Ausübung der Sonderrechte ihrerseits<br />

rechtmäßig war. 16<br />

Ferner ist es bußgeldbewehrt, beim Führen eines Fahrzeuges<br />

den Hörer eines Mobil- oder Autotelefons aufzunehmen<br />

oder zu halten (vgl. §§ 23 Abs. 1a, 49 Abs. 1 Nr. 22<br />

StVO, Regelsatz 60 €, 1 Punkt – BKat-Nr. 246/246.1). § 23a<br />

Abs. 1a StVO ist im Einklang mit dem Willen des Verordnungsgebers<br />

dahin auszulegen, dass er unabhängig davon<br />

einschlägig ist, ob die Telefonfunktion verwendet wird oder<br />

nicht; erfasst werden kann also auch das Filmen oder Fotografieren<br />

während der Fahrt, da der Schutzzweck der Norm<br />

auf eine beidhändige Erfassung des Lenkrades abzielt. 17<br />

Weiterhin hat der Fahrzeugführer bei stockendem Verkehr<br />

auf einer Autobahn oder Außerortsstraße für die Durchfahrt<br />

von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen eine vorschriftsmäßige<br />

Gasse zu bilden. Ein etwaiges Fehlverhalten ist gem. §§ 11<br />

Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 11 StVO, Regelsatz 20 €, 0 Punkte<br />

(BKat-Nr. 50) bußgeldbewehrt.<br />

Schließlich kann auch daran angeknüpft werden, dass es<br />

gem. §§ 12 Abs. 2, 18 Abs. 8 StVO verboten ist, auf Autobahnen<br />

oder Kraftfahrstraßen zu halten oder zu parken.<br />

Eine etwaige Zuwiderhandlung ist gem. § 49 Abs. 1 Nr. 18<br />

StVO bei einem Regelsatz von 30 €, 0 Punkte (BKat-Nr. 84)<br />

bzw. 70 €, 1 Punkt (BKat-Nr. 85) bußgeldbewehrt.<br />

II. Schutz der Persönlichkeitsrechte betroffener<br />

Unfallopfer<br />

1. § 201a StGB: Verletzung des höchstpersönlichen<br />

Lebensbereichs durch Bildaufnahmen<br />

Als weiteres schützenswertes Rechtsgut ist das allgemeine<br />

Persönlichkeitsrecht der Unfallopfer anzuführen. Je nach<br />

Fallgestaltung kann dieses insbesondere dann tangiert<br />

sein, wenn Unfallopfer am Ort des Geschehens fotografiert<br />

oder gefilmt werden.<br />

§ 201a StGB schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht.<br />

Im Rahmen der letzten Gesetzesnovellierung durch das 49.<br />

StrÄndG vom 21.01.2015 wurde § 201a StGB um Tatbestandsmodalitäten<br />

ergänzt, die nunmehr auch die strafrechtliche<br />

Verfolgung einzelner Handlungen Schaulustiger<br />

ermöglichen. Zwar war es primäre gesetzgeberische Intention,<br />

den strafrechtlichen Schutz gegen Kinderpornografie<br />

und Kindesmissbrauch an europäische Übereinkommen<br />

und Richtlinien anzupassen, gleichwohl traten vereinzelt<br />

weitere Regelungsbereiche hinzu.<br />

Konkret wird gem. § 201a Abs. 1 Nr. 2 StGB bestraft, wer<br />

eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person<br />

zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und<br />

dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten<br />

Person verletzt.<br />

Vor dem Hintergrund, dass die moderne Technik nicht nur<br />

die Aufnahme und das Verbreiten von Bildmaterial erleichtert,<br />

sondern angesichts der Anonymität auch die Hemmschwelle<br />

der Verbreitung von Inhalten in den Telemedien<br />

sinkt, zielt die Neufassung des § 201a StGB auf eine Ausweitung<br />

des Persönlichkeitsrechtsschutzes. Die Neufassung<br />

soll auch entwürdigende, bloßstellende oder gewalttätige<br />

Situationen erfassen, im Besonderen auch außerhalb von<br />

14 Vgl. dazu näher BGH, Beschl. v. 03.11.2009 - 4 StR 373/09; BGH, Beschl.<br />

v. 10.12.2009 - 4 StR 503/09 - jeweils m.w.N.<br />

15 OLG Düsseldorf, Beschl. v. 20.04.1989 - 5 Ss 86/89 - 34/89 I, unter<br />

tateinheitlicher Verwirklichung der Nötigung des § 240 StGB; OLG<br />

Karlsruhe, Beschl. v. 11.11.1996 - 1 Ss 154/96.<br />

16 Heß in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl.<br />

2014, § 38 Rn. 11; Scheffler, NJW 1995, 232, 233.<br />

17 Heß in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl.<br />

2014, § 23 Rn. 22a; zu Einzelfällen der Rechtsprechung siehe Janker,<br />

NZV 2006, 69.<br />

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