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JM 4 APRIL<br />

2016<br />

III. Zusammenfassung und Ausblick<br />

Veranlasst durch aktuelle Ereignisse wurde hier nur ein kleiner<br />

Ausschnitt der Fragen aus dem Bereich des berufsmäßig<br />

ausgeübten Mannschaftssports Fußball angesprochen, für<br />

die sich die Frage nach einem Sonderweg im Arbeitsrecht<br />

stellt. Die Ursachen dafür, dass sich diese Fragen stellen,<br />

sind vielfältig. Hier waren nur einige Besonderheiten anzusprechen:<br />

Ein diese Form der Berufsausübung besonders<br />

prägendes Leistungsprinzips; die außerordentlich hohe Vergütung;<br />

eine mit der Praxis des allgemeinen Arbeitsrechts<br />

im Widerspruch stehende, hier aber im ganz Wesentlichen<br />

unangefochtene arbeitsvertragliche Üblichkeit; und – am<br />

Rande – ein international vernetzter und von supranational<br />

gesetzten Regeln abhängiger Arbeitsmarkt. Manch anderes<br />

mag hinzukommen. 5<br />

Wegen der eingangs angesprochenen Befristungsproblematik<br />

ist auf die Möglichkeit hingewiesen worden, hier mit Hilfe<br />

von Tarifverträgen eine größere Flexibilität zu erreichen. 6<br />

Diese Möglichkeit würde angesichts der tarifwilligen und<br />

wohl auch tariffähigen Spielergewerkschaft Vereinigung<br />

der Vertragsfußballspieler (VdV) zumindest in Betracht kommen.<br />

Diese Spielergewerkschaft existiert seit 1987 und hat<br />

nach eigenen Angaben mehr als 1.300 Mitglieder. Bislang<br />

haben der Deutsche Fußball-Bund (DFB) und die Deutsche<br />

Fußball Liga (DFL) zwar wohl noch nicht den Schritt getan,<br />

sich als Arbeitgeberverband zu konstituieren oder eine derartige<br />

Unterorganisation auszugliedern, sodass derzeit nur<br />

Haustarifverträge mit den einzelnen Vereinen oder deren<br />

Trägerunternehmen möglich sein dürften. Die Gründung eines<br />

oder mehrerer Arbeitgeberverbände dürfte aber keine<br />

rechtlich unüberwindbaren Schwierigkeiten bereiten.<br />

Die Tariföffnungen im Befristungsrecht allein werden den<br />

Bedürfnissen im Sportarbeitsrecht vermutlich nicht genügen.<br />

Aufgrund der für Tarifverträge geltenden Angemessenheitsvermutung<br />

würden aber möglicherweise auch von<br />

Tarifvertragsparteien installierte besondere Sachgründe für<br />

eine Befristung im Profifußball einer gerichtlichen Kontrolle<br />

leichter standhalten. Dies dürfte insbesondere dann naheliegen,<br />

wenn solche Regelungen Teil eines in sich abgewogenen<br />

tariflichen Regelungspakets sind.<br />

Eine noch weitergehende rechtliche Berücksichtigung<br />

besonderer Umstände, wie es sie nur im Berufssport in<br />

Mannschaftssportarten gibt, könnte sich ergeben, wenn<br />

der Gesetzgeber die in § 101 Abs. 2 ArbGG abschließend<br />

aufgezählten Möglichkeiten für den Abschluss tarifvertraglicher<br />

Einzelschiedsvereinbarungen 7 („Bühnenkünstler,<br />

Filmschaffende oder Artisten“) entsprechend erweiterte<br />

und die Tarifvertragsparteien für den Profifußball hiervon<br />

Gebrauch machten. Eine Erweiterung „Bühnenkünstler,<br />

Filmschaffende, Artisten und Berufssportler in Mannschaftssportarten“<br />

(oder: „im Fußballsport“) hätte zwar<br />

nicht die besondere Legitimation durch die grundgesetzlich<br />

geschützte Kunstfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG. Eine solche<br />

Regelung würde aber für eine weitere Form höchst atypischer<br />

Berufsausübung im Hochverdienerbereich, für die in<br />

anderen Zusammenhängen immer wieder die Arbeitsverhältnisse<br />

der Bühnenkünstler vergleichend herangezogen<br />

werden, eine besondere, die Erkenntnis und Berücksichtigung<br />

spezieller Interessenlagen eröffnende Rechtsfindung<br />

durch Spezialisten ermöglichen. 8 Eine Kontrolle durch die<br />

Gerichte für Arbeitssachen wäre dadurch nicht gänzlich<br />

ausgeschlossen (§ 110 Abs. 1 ArbGG).<br />

D. Mindestlohn für Vertragsfußballer<br />

Abschließend nur ein kurzer Hinweis auf eine Rechtsfrage<br />

am anderen Ende der Skala des bezahlten Fußballs, bei den<br />

Vertragsfußballern oder „Vertragsamateuren“.<br />

Ausweislich einer Pressemitteilung des Deutschen Olympischen<br />

Sportbundes hat die Bundesministerin für Arbeit und<br />

Soziales bei einem Gespräch am 13.02.2015 „klargestellt,<br />

dass Amateur-Vertragsspieler und andere ehrenamtlich<br />

Engagierte nicht unter die Mindestlohnregelung fallen“.<br />

Bei den sog. Vertragsamateuren im Fußball handelt es sich<br />

nach der Pressemitteilung um Mitglieder in Vereinen, die<br />

eine geringe Bezahlung für ihre Spieltätigkeit erhalten, in<br />

der Regel als Minijobber. Die Ministerin führte dazu aus:<br />

„Das zeitliche und persönliche Engagement dieser Spieler<br />

zeigt eindeutig, dass nicht die finanzielle Gegenleistung,<br />

sondern die Förderung des Vereins und der Spaß am Sport<br />

im Vordergrund stehen. Für diese Vertragsspieler ist daher<br />

auch dann kein Mindestlohn zu zahlen, wenn sie mit einem<br />

Minijob ausgestattet sind“. 9<br />

5 Wegen der sich aus dem besonderen Refinanzierungsbedarf der<br />

großen Klubs ergebenden, auch arbeitsrechtlichen Problemen für<br />

das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Berufssportler vgl. Bepler in<br />

Nolte (Hrsg.), Neue Bedrohungen für die Persönlichkeitsrechte von<br />

Sportlern, S. 9.<br />

6 Heink/Hemmeter, SpuRt 2015, 192; allgemeiner hierzu schon Klose/<br />

Zimmermann, Tarifvertrag als Regelungsinstrument: Perspektive für<br />

den deutschen Sport, in Bepler (Hrsg.), Sportler, Arbeit und Statuten,<br />

Herbert Fenn zum 65. Geburtstag, 2000, S. 137.<br />

7 Für bürgerliche Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis in den<br />

bestimmten im Gesetz aufgeführten Berufsfeldern wird den Tarifvertragsparteien<br />

die Möglichkeit an die Hand gegeben, die Arbeitsgerichtsbarkeit<br />

– grds. – auszuschließen.<br />

8 Verf. dankt für eine in diese Richtung gehende mündliche Anregung<br />

Herrn stud. iur. Alexander Koch, Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg.<br />

9 Bei dem Gespräch ging es auch um in den Vereinen gegen geringes<br />

Entgelt tätige Übungsleiter und Platzwarte, für die wohl auch gesagt<br />

wurde, sie unterfielen dem MiLoG nicht. Hierzu soll vorliegend nicht<br />

Stellung genommen werden.<br />

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