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IPP - Integrierte Produktpolitik - IPP - Home

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3. staat und wirtschaft: der ipp-rahmen<br />

<strong>IPP</strong> kann nur unter Berücksichtigung bestehender Rahmenbedingungen<br />

stattfinden. Deshalb stellt die folgende<br />

Bestandsaufnahme dar, welche Vorgaben und Vereinbarungen<br />

hier bezüglich der Automobilindustrie und ihrer<br />

Partner existieren (Stand: 1.1.2001). Sie steckt damit den<br />

Raum ab, in den <strong>IPP</strong>-Aktivitäten einzubetten sind.<br />

3.1 Gesetze und Verordnungen<br />

Wie alle anderen Branchen unterliegt auch die Automobilindustrie<br />

den klassischen medienorientierten Umweltgesetzen<br />

sowie dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz<br />

(KrW-/AbfG). Sie erlauben es, regulierend in Produktionsanlagen,<br />

in die Produktentwicklung und in die betriebliche<br />

Entsorgung einzugreifen, beispielsweise über Anlagengenehmigungen,<br />

Stoffverbote, Anzeige- oder Entsorgungspflichten.<br />

Eher als eine Besonderheit der Automobilbranche<br />

stellt sich dagegen die Straßenverkehrsordnung dar,<br />

die letztlich den Umgang des Nutzers mit dem Produkt regelt.<br />

Die für die Automobilindustrie und ihre Partner wichtigsten<br />

Vorschriften sind folgend zusammengestellt, darunter<br />

auch die EG-Öko-Audit-Verordnung, die von zahlreichen<br />

Unternehmen der Branche und ihren Zulieferern auf<br />

freiwilliger Basis umgesetzt wird.<br />

Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz<br />

Das Gesetz soll zur Schonung der natürlichen Ressourcen<br />

beitragen und die umweltverträgliche Beseitigung von<br />

Abfällen sicherstellen. Absolute Priorität hat die Vermeidung<br />

von Abfällen durch Maßnahmen wie die anlageninterne<br />

Kreislaufführung oder eine abfallarme Produktgestaltung.<br />

Nächste Stufe ist die stoffliche oder energetische<br />

Verwertung. Ähnlich wie bei der Produktverantwortung<br />

der Hersteller sind die Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft<br />

und der Abfallbeseitigung über Verbote oder Beschränkungen,<br />

Kennzeichnungs- und Rücknahmepflichten<br />

geregelt. Folgende Bestimmungen des KrW-/AbfG<br />

treffen die Automobilbranche in besonderem Maße:<br />

>> Die Altölverordnung (AltölVO) regelt zum einen die<br />

Aufarbeitung und die getrennte Entsorgung von Altölen.<br />

Auf der anderen Seite stellt sie für die Abgabe<br />

von Verbrennungsmotoren- oder Getriebeölen bestimmte<br />

Anforderungen auf. Die Rücknahme über<br />

Altölannahmestellen ist verpflichtend festgelegt.<br />

>> Die Verordnung über die Rücknahme und Entsorgung<br />

gebrauchter Batterien und Akkumulatoren<br />

(BattVO) legt Rücknahme-, Verwertungs- und<br />

Beseitigungspflichten für Batterien fest. Für Starterbatterien,<br />

die üblicherweise in Kraftfahrzeugen zum<br />

Starten, Zünden und Beleuchten eingesetzt werden,<br />

müssen die Vertreiber beim Verkauf ein Pfand erheben,<br />

wenn keine gebrauchten Batterien zurückgegeben<br />

werden. Es sei denn, die Batterien sind in<br />

die Fahrzeuge eingebaut.<br />

>> Die Verordnung über die Überlassung und umweltverträgliche<br />

Entsorgung von Altautos (AltautoVO)<br />

verpflichtet die Besitzer, ihr Altauto einem anerkannten<br />

Verwertungsbetrieb oder einer anerkannten<br />

Annahmestelle zu überlassen. Betreiber von<br />

Annahmestellen, Verwerterbetrieben oder Shredderanlagen<br />

müssen Altautos und Restkarossen nach<br />

Maßgabe der für sie jeweils geltenden Anforderungen<br />

umweltverträglich behandeln, ordnungsgemäß<br />

und schadlos verwerten und gemeinwohlverträglich<br />

beseitigen.<br />

Wasserhaushaltsgesetz<br />

3. staat und wirtschaft: der ipp-rahmen<br />

Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) soll die Funktion von<br />

Gewässern erhalten (oberirdische Gewässer, Küstengewässer,<br />

Grundwasser). Um diesen Anspruch sicherzustellen,<br />

sind Einzelheiten in weiterführenden Verordnungen<br />

geregelt. Sie betreffen beispielsweise den Umgang mit<br />

wassergefährdenden Stoffen, die Einleitung von Abwässern<br />

aus bestimmten Herkunftsbereichen oder die Erhebung<br />

von Zuschlägen für besonders belastete Abwässer.<br />

Bundes-Immissionsschutzgesetz<br />

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) mit seinen<br />

Verordnungen bestimmt die Luftreinhaltung und<br />

den Lärmschutz in Deutschland. Sein Ziel ist es, Menschen,<br />

Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser und Atmosphäre<br />

sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen<br />

Umwelteinwirkungen wie Luftverunreinigungen und<br />

Geräusche zu schützen. Wenn es genehmigungsbedürftige<br />

Anlagen betrifft, soll es auch dem Entstehen von Gefahren,<br />

erheblichen Nachteilen und Belästigungen vorbeugen.<br />

Das BImSchG regelt daher die Beschaffenheit<br />

von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brenn-, Treib- und<br />

Schmierstoffen und legt die Beschaffenheit sowie den<br />

Betrieb von Fahrzeugen fest. Weitere Bestimmungen beziehen<br />

sich auf den Bau und die Änderung von Straßen<br />

und Schienenwegen.

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