IPP - Integrierte Produktpolitik - IPP - Home
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3. staat und wirtschaft: der ipp-rahmen<br />
<strong>IPP</strong> kann nur unter Berücksichtigung bestehender Rahmenbedingungen<br />
stattfinden. Deshalb stellt die folgende<br />
Bestandsaufnahme dar, welche Vorgaben und Vereinbarungen<br />
hier bezüglich der Automobilindustrie und ihrer<br />
Partner existieren (Stand: 1.1.2001). Sie steckt damit den<br />
Raum ab, in den <strong>IPP</strong>-Aktivitäten einzubetten sind.<br />
3.1 Gesetze und Verordnungen<br />
Wie alle anderen Branchen unterliegt auch die Automobilindustrie<br />
den klassischen medienorientierten Umweltgesetzen<br />
sowie dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz<br />
(KrW-/AbfG). Sie erlauben es, regulierend in Produktionsanlagen,<br />
in die Produktentwicklung und in die betriebliche<br />
Entsorgung einzugreifen, beispielsweise über Anlagengenehmigungen,<br />
Stoffverbote, Anzeige- oder Entsorgungspflichten.<br />
Eher als eine Besonderheit der Automobilbranche<br />
stellt sich dagegen die Straßenverkehrsordnung dar,<br />
die letztlich den Umgang des Nutzers mit dem Produkt regelt.<br />
Die für die Automobilindustrie und ihre Partner wichtigsten<br />
Vorschriften sind folgend zusammengestellt, darunter<br />
auch die EG-Öko-Audit-Verordnung, die von zahlreichen<br />
Unternehmen der Branche und ihren Zulieferern auf<br />
freiwilliger Basis umgesetzt wird.<br />
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz<br />
Das Gesetz soll zur Schonung der natürlichen Ressourcen<br />
beitragen und die umweltverträgliche Beseitigung von<br />
Abfällen sicherstellen. Absolute Priorität hat die Vermeidung<br />
von Abfällen durch Maßnahmen wie die anlageninterne<br />
Kreislaufführung oder eine abfallarme Produktgestaltung.<br />
Nächste Stufe ist die stoffliche oder energetische<br />
Verwertung. Ähnlich wie bei der Produktverantwortung<br />
der Hersteller sind die Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft<br />
und der Abfallbeseitigung über Verbote oder Beschränkungen,<br />
Kennzeichnungs- und Rücknahmepflichten<br />
geregelt. Folgende Bestimmungen des KrW-/AbfG<br />
treffen die Automobilbranche in besonderem Maße:<br />
>> Die Altölverordnung (AltölVO) regelt zum einen die<br />
Aufarbeitung und die getrennte Entsorgung von Altölen.<br />
Auf der anderen Seite stellt sie für die Abgabe<br />
von Verbrennungsmotoren- oder Getriebeölen bestimmte<br />
Anforderungen auf. Die Rücknahme über<br />
Altölannahmestellen ist verpflichtend festgelegt.<br />
>> Die Verordnung über die Rücknahme und Entsorgung<br />
gebrauchter Batterien und Akkumulatoren<br />
(BattVO) legt Rücknahme-, Verwertungs- und<br />
Beseitigungspflichten für Batterien fest. Für Starterbatterien,<br />
die üblicherweise in Kraftfahrzeugen zum<br />
Starten, Zünden und Beleuchten eingesetzt werden,<br />
müssen die Vertreiber beim Verkauf ein Pfand erheben,<br />
wenn keine gebrauchten Batterien zurückgegeben<br />
werden. Es sei denn, die Batterien sind in<br />
die Fahrzeuge eingebaut.<br />
>> Die Verordnung über die Überlassung und umweltverträgliche<br />
Entsorgung von Altautos (AltautoVO)<br />
verpflichtet die Besitzer, ihr Altauto einem anerkannten<br />
Verwertungsbetrieb oder einer anerkannten<br />
Annahmestelle zu überlassen. Betreiber von<br />
Annahmestellen, Verwerterbetrieben oder Shredderanlagen<br />
müssen Altautos und Restkarossen nach<br />
Maßgabe der für sie jeweils geltenden Anforderungen<br />
umweltverträglich behandeln, ordnungsgemäß<br />
und schadlos verwerten und gemeinwohlverträglich<br />
beseitigen.<br />
Wasserhaushaltsgesetz<br />
3. staat und wirtschaft: der ipp-rahmen<br />
Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) soll die Funktion von<br />
Gewässern erhalten (oberirdische Gewässer, Küstengewässer,<br />
Grundwasser). Um diesen Anspruch sicherzustellen,<br />
sind Einzelheiten in weiterführenden Verordnungen<br />
geregelt. Sie betreffen beispielsweise den Umgang mit<br />
wassergefährdenden Stoffen, die Einleitung von Abwässern<br />
aus bestimmten Herkunftsbereichen oder die Erhebung<br />
von Zuschlägen für besonders belastete Abwässer.<br />
Bundes-Immissionsschutzgesetz<br />
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) mit seinen<br />
Verordnungen bestimmt die Luftreinhaltung und<br />
den Lärmschutz in Deutschland. Sein Ziel ist es, Menschen,<br />
Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser und Atmosphäre<br />
sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen<br />
Umwelteinwirkungen wie Luftverunreinigungen und<br />
Geräusche zu schützen. Wenn es genehmigungsbedürftige<br />
Anlagen betrifft, soll es auch dem Entstehen von Gefahren,<br />
erheblichen Nachteilen und Belästigungen vorbeugen.<br />
Das BImSchG regelt daher die Beschaffenheit<br />
von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brenn-, Treib- und<br />
Schmierstoffen und legt die Beschaffenheit sowie den<br />
Betrieb von Fahrzeugen fest. Weitere Bestimmungen beziehen<br />
sich auf den Bau und die Änderung von Straßen<br />
und Schienenwegen.