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IPP - Integrierte Produktpolitik - IPP - Home

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Zu den verschiedenen Verordnungen, die zur Umsetzung<br />

des BImSchG erlassen wurden, zählen einige, die den Umgang<br />

mit Kraftfahrzeugen direkt betreffen:<br />

>> Die 3. BImSchV legt den Schwefelgehalt von leichtem<br />

Heizöl zur Verwendung als Brennstoff und<br />

Dieselkraftstoff für den Betrieb von Motoren fest.<br />

>> Nach der 10. BImSchV (Qualität von Kraftstoffen)<br />

darf Ottokraftstoff nur veräußert werden, wenn<br />

seine Eigenschaften mindestens den Anforderungen<br />

der DIN EN 228 entsprechen.<br />

>> Die 16. BImSchV (Verkehrslärmschutz) legt Immissionsgrenzwerte<br />

zum Schutz der Nachbarschaft vor<br />

Verkehrslärm fest, deren Einhaltung beim Bau oder<br />

bei wesentlichen Änderungen von Straßen und<br />

Schienenwegen sicherzustellen ist.<br />

>> Mit der 19. BImSchV wird der Zusatz von Chlor- und<br />

Bromverbindungen in Kraftstoffen geregelt.<br />

>> Die 20. BImSchV begrenzt die Emissionen flüchtiger<br />

organischer Verbindungen beim Umfüllen, Tanken<br />

und Lagern von Ottokraftstoffen sowohl für feste<br />

als auch für ortsveränderliche Anlagen.<br />

>> Die 21. BImSchV begrenzt die Kohlenwasserstoffemissionen<br />

beim Betanken von Kraftfahrzeugen<br />

und gilt auch für die Errichtung, die Beschaffenheit<br />

und den Betrieb von Tankstellen.<br />

>> In der 22. BImSchV (Verordnung über Immissionswerte)<br />

sind Immissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid,<br />

Schwebestaub, Blei, Stickstoffdioxid und<br />

Ozon definiert. In Gebieten, in denen einer oder<br />

mehrere dieser Immissionswerte überschritten<br />

werden, sind Luftreinhaltepläne aufzustellen.<br />

>> Die 24. BImSchV (Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmen)<br />

legt Art und Umfang der notwendigen<br />

Schallschutzmaßnahmen für schutzbedürftige<br />

Räume in baulichen Anlagen fest.<br />

>> Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren<br />

sind in der 28. BImSchV festgelegt.<br />

Die Technischen Anleitungen (TA) zum BImSchG sind Vorschriften,<br />

die die Verwaltung bei Genehmigung und Überwachung<br />

binden:<br />

>> Die TA-Luft dient dem Schutz sowie der Vorsorge<br />

der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen<br />

Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen.<br />

>> Die TA-Lärm konkretisiert die Anforderungen des<br />

BImSchG bezüglich der Vermeidung schädlicher<br />

Umwelteinwirkungen durch Lärm bei Anlagen.<br />

Benzinbleigesetz<br />

Mit dem Gesetz zur Verminderung von Luftverunreinigungen<br />

durch Bleiverbindungen in Ottokraftstoffen für<br />

Kraftfahrzeugmotoren, kurz Benzinbleigesetz (BzBIG),<br />

wird der Gehalt an Bleiverbindungen und anderen an<br />

Stelle von Blei zugesetzten Metallverbindungen in Ottokraftstoffen<br />

beschränkt.<br />

Chemikaliengesetz<br />

Aufgabe des Chemikaliengesetzes (ChemG) ist es, Menschen<br />

und Umwelt vor schädlichen Einwirkungen gefährlicher<br />

Stoffe und Zubereitungen zu schützen. Darunter<br />

fallen Stoffe, die explosionsgefährlich, brandfördernd,<br />

hoch- oder leichtentzündlich, sehr giftig, giftig, gesundheitsschädlich,<br />

ätzend, reizend, sensibilisierend, Krebs erzeugend,<br />

fortpflanzungsgefährdend, erbgutverändernd<br />

oder umweltgefährlich sind. Geregelt werden Inverkehrbringen,<br />

Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung sowie<br />

der Schutz der Beschäftigten beim Umgang mit gefährlichen<br />

Stoffen.<br />

>> Mit der Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV)<br />

wird das Inverkehrbringen gefährlicher<br />

Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach dem<br />

Chemikaliengesetz verboten oder beschränkt. Die<br />

Erlaubnis- und Anzeigepflicht, die Informations- und<br />

Aufzeichnungspflicht, das Selbstbedienungsverbot<br />

sowie die erforderliche Sachkunde beim Umgang<br />

mit gefährlichen Stoffen gelten jedoch nicht für die<br />

Abgabe von Ottokraftstoffen an Tankstellen und<br />

sonstigen Betankungseinrichtungen.<br />

3. staat und wirtschaft: der ipp-rahmen<br />

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