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Zu den verschiedenen Verordnungen, die zur Umsetzung<br />
des BImSchG erlassen wurden, zählen einige, die den Umgang<br />
mit Kraftfahrzeugen direkt betreffen:<br />
>> Die 3. BImSchV legt den Schwefelgehalt von leichtem<br />
Heizöl zur Verwendung als Brennstoff und<br />
Dieselkraftstoff für den Betrieb von Motoren fest.<br />
>> Nach der 10. BImSchV (Qualität von Kraftstoffen)<br />
darf Ottokraftstoff nur veräußert werden, wenn<br />
seine Eigenschaften mindestens den Anforderungen<br />
der DIN EN 228 entsprechen.<br />
>> Die 16. BImSchV (Verkehrslärmschutz) legt Immissionsgrenzwerte<br />
zum Schutz der Nachbarschaft vor<br />
Verkehrslärm fest, deren Einhaltung beim Bau oder<br />
bei wesentlichen Änderungen von Straßen und<br />
Schienenwegen sicherzustellen ist.<br />
>> Mit der 19. BImSchV wird der Zusatz von Chlor- und<br />
Bromverbindungen in Kraftstoffen geregelt.<br />
>> Die 20. BImSchV begrenzt die Emissionen flüchtiger<br />
organischer Verbindungen beim Umfüllen, Tanken<br />
und Lagern von Ottokraftstoffen sowohl für feste<br />
als auch für ortsveränderliche Anlagen.<br />
>> Die 21. BImSchV begrenzt die Kohlenwasserstoffemissionen<br />
beim Betanken von Kraftfahrzeugen<br />
und gilt auch für die Errichtung, die Beschaffenheit<br />
und den Betrieb von Tankstellen.<br />
>> In der 22. BImSchV (Verordnung über Immissionswerte)<br />
sind Immissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid,<br />
Schwebestaub, Blei, Stickstoffdioxid und<br />
Ozon definiert. In Gebieten, in denen einer oder<br />
mehrere dieser Immissionswerte überschritten<br />
werden, sind Luftreinhaltepläne aufzustellen.<br />
>> Die 24. BImSchV (Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmen)<br />
legt Art und Umfang der notwendigen<br />
Schallschutzmaßnahmen für schutzbedürftige<br />
Räume in baulichen Anlagen fest.<br />
>> Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren<br />
sind in der 28. BImSchV festgelegt.<br />
Die Technischen Anleitungen (TA) zum BImSchG sind Vorschriften,<br />
die die Verwaltung bei Genehmigung und Überwachung<br />
binden:<br />
>> Die TA-Luft dient dem Schutz sowie der Vorsorge<br />
der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen<br />
Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen.<br />
>> Die TA-Lärm konkretisiert die Anforderungen des<br />
BImSchG bezüglich der Vermeidung schädlicher<br />
Umwelteinwirkungen durch Lärm bei Anlagen.<br />
Benzinbleigesetz<br />
Mit dem Gesetz zur Verminderung von Luftverunreinigungen<br />
durch Bleiverbindungen in Ottokraftstoffen für<br />
Kraftfahrzeugmotoren, kurz Benzinbleigesetz (BzBIG),<br />
wird der Gehalt an Bleiverbindungen und anderen an<br />
Stelle von Blei zugesetzten Metallverbindungen in Ottokraftstoffen<br />
beschränkt.<br />
Chemikaliengesetz<br />
Aufgabe des Chemikaliengesetzes (ChemG) ist es, Menschen<br />
und Umwelt vor schädlichen Einwirkungen gefährlicher<br />
Stoffe und Zubereitungen zu schützen. Darunter<br />
fallen Stoffe, die explosionsgefährlich, brandfördernd,<br />
hoch- oder leichtentzündlich, sehr giftig, giftig, gesundheitsschädlich,<br />
ätzend, reizend, sensibilisierend, Krebs erzeugend,<br />
fortpflanzungsgefährdend, erbgutverändernd<br />
oder umweltgefährlich sind. Geregelt werden Inverkehrbringen,<br />
Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung sowie<br />
der Schutz der Beschäftigten beim Umgang mit gefährlichen<br />
Stoffen.<br />
>> Mit der Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV)<br />
wird das Inverkehrbringen gefährlicher<br />
Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach dem<br />
Chemikaliengesetz verboten oder beschränkt. Die<br />
Erlaubnis- und Anzeigepflicht, die Informations- und<br />
Aufzeichnungspflicht, das Selbstbedienungsverbot<br />
sowie die erforderliche Sachkunde beim Umgang<br />
mit gefährlichen Stoffen gelten jedoch nicht für die<br />
Abgabe von Ottokraftstoffen an Tankstellen und<br />
sonstigen Betankungseinrichtungen.<br />
3. staat und wirtschaft: der ipp-rahmen<br />
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