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Das Handwerk im Nationalsozialismus - Handwerkskammer ...

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20. Juni 1948:<br />

Währungsreform:<br />

40 DM für jeden.<br />

Oktober 1948:<br />

Die Bedürfnisprüfung<br />

wird abgeschafft:<br />

Anträge auf Aufnahme<br />

in die <strong>Handwerk</strong>srolle<br />

werden direkt an<br />

die <strong>Handwerk</strong>skammer<br />

Reutlingen weitergeleitet.<br />

29. November 1948:<br />

Totale Gewerbefreiheit<br />

in der amerikanischen<br />

Zone.<br />

Die Nachkriegsjahre<br />

Kammer findet zurück zur alten Stellung:<br />

Rechtsverordnungen schaffen Grundlagen<br />

für die Zukunft<br />

Im Großen und Ganzen bleibt die seit 1933<br />

gelenkte Wirtschaft auch nach 1945 weiter<br />

bestehen. Beispiele: Zuteilung von Rohstoffkontingenten,<br />

die Bedürfnisprüfung bei<br />

Neuerrichtung von <strong>Handwerk</strong>sbetrieben,<br />

Verordnungen über Preis- und Lohnstopp,<br />

Preisbildung. Viele Maßnahmen des Dritten<br />

Reiches bleiben unverändert in Kraft. Die<br />

französische Besatzungsmacht will an den<br />

organisatorischen Rahmenbedingungen der<br />

deutschen Wirtschaft zunächst wenig verändern.<br />

Und so bleibt auch die <strong>Handwerk</strong>skammer<br />

Reutlingen bestehen – besser:<br />

ersteht wieder aus den mit Kriegsende de<br />

facto erledigten Gauwirtschaftskammern.<br />

Am 15. Juni 1946 beschließt das Landesdirektorium<br />

für Württemberg-Hohenzollern<br />

eine Rechtsanordnung über Aufgaben der<br />

Wirtschaftsverwaltung und Selbstverwaltung<br />

der gewerblichen Wirtschaft: die<br />

oberste Wirtschaftsbehörde des Landes ist<br />

die Landesdirektion der Wirtschaft. Ihr<br />

unterstellt ist das Landeswirtschaftsamt,<br />

das u. a. die Aufgabe hat, die Herstellung<br />

von Waren und deren Verteilung zu regeln<br />

und zu überwachen. Daneben gibt es ein<br />

Landesgewerbeamt, das die Gewerbeförderung<br />

übernehmen soll und eine Preisaufsichtsstelle.<br />

Paragraph sechs best<strong>im</strong>mt, dass<br />

die gewerbliche Wirtschaft ihre berufsständische<br />

Vertretung in den Industrie- und<br />

Handelskammern, den <strong>Handwerk</strong>skammern<br />

und den Innungen habe. Paragraph acht enthält<br />

folgende Regelung: »Die <strong>Handwerk</strong>skammer<br />

Reutlingen ist für das gesamte<br />

französische Gebiet Württembergs und<br />

Hohenzollerns zuständig. Alle in der Hand-<br />

werksrolle eingetragenen Gewerbetreibenden<br />

gehören der für ihren <strong>Handwerk</strong>szweig<br />

errichteten <strong>Handwerk</strong>erinnung an.« Damit<br />

besteht das System der Pflichtinnung weiter.<br />

Die von der Besatzungsmacht freigegebenen<br />

Globalkontingente an Rohstoffen<br />

werden mit Hilfe der Kammern an die Betriebe<br />

verteilt, wobei die Kreisinnungsverbände<br />

und die Innungen mitwirken sollen.<br />

Die Kammer erhält ihre frühere Rechtsstellung<br />

der Zeit vor den Gauwirtschaftskammern<br />

zurück. Zudem werden der<br />

Kammer <strong>im</strong> Laufe der Zeit Befugnisse zugewiesen,<br />

die sie zuvor nicht hatte, etwa die<br />

Bedürfnisprüfung bei Neuerrichtung von<br />

<strong>Handwerk</strong>sbetrieben und die Gewährung<br />

von Ausnahmen bei der Vergabe von Lehrlingsanleitungsbefugnissen<br />

an Nicht-Meister.<br />

Zwar wird best<strong>im</strong>mt, dass die Verordnungen<br />

über den vorläufigen Aufbau des<br />

Deutschen <strong>Handwerk</strong>s von 1934 bzw. 1935<br />

aufgehoben und bis zum Erlass einer neuen<br />

Gewerbeordnung der Stand von 1930 gültig<br />

seien (also nicht der Große Befähigungsnachweis).<br />

Im November 1946 aber wird<br />

für Württemberg-Hohenzollern eine neue<br />

<strong>Handwerk</strong>sordnung verabschiedet, die den<br />

Großen Befähigungsnachweis für die französisch<br />

besetzte Zone bestätigt. Die <strong>Handwerk</strong>sordnung<br />

legt außerdem fest, dass<br />

sich die Vollversammlung aus den 17 Vorsitzenden<br />

der Kreisinnungsverbände und acht<br />

von den Fachinnungsverbänden gewählten<br />

Mitgliedern zusammensetzt. Diese 25 <strong>Handwerk</strong>er<br />

wählen am 5. September 1949 Präsident<br />

und Vorstand.<br />

Unangetastet bleibt auch die Best<strong>im</strong>mung<br />

über die Pflichtinnungen, die auf Kreisebene<br />

zusammengefasst werden; allerdings<br />

heißen die Kreishandwerkerschaften<br />

jetzt Kreisinnungsverbände. Nach 1945<br />

90 100 Jahre <strong>Handwerk</strong>skammer Reutlingen

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