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Sozialrecht + Praxis - Ausgabe April 2017

Monat für Monat das Wichtigste aus Sozialrecht, Versorgungs- und Behindertenrecht, Rente, Rehabilitation, Gesundheit, Pflege ... Herausgeber: Sozialverband VdK Deutschland e.V.

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Sozialpolitik<br />

215<br />

Es wird hier von zahnärztlichen und<br />

zahntechnischen Leistungen gesprochen.<br />

Dies gilt in den Fällen, in denen<br />

eine zahnprothetische Versorgung<br />

notwendig ist, und die geplante Versorgung<br />

einer Methode entspricht,<br />

die nach § 135 Abs. 1 SGB V anerkannt<br />

ist.<br />

Nach § 135 Abs. 1 SGB V dürfen<br />

neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden<br />

in der vertragsärztlichen<br />

und vertragszahnärztlichen Versorgung<br />

zulasten der Krankenkassen<br />

nur erbracht werden, wenn der G-BA<br />

in Richtlinien bestimmte Empfehlungen<br />

abgegeben hat.<br />

Anspruch besteht für die Fälle, in denen<br />

eine zahnprothetische Versorgung<br />

notwendig ist und die geplante<br />

Versorgung einer Methode entspricht,<br />

die durch den G-BA anerkannt<br />

wird.<br />

§ 56 Abs. 1 SGB V sieht ausdrücklich<br />

vor, dass der G-BA in Richtlinien die<br />

Befunde bestimmt, für die Festzuschüsse<br />

gewährt werden, und diesen<br />

prothetische Regelversorgungen zuzuordnen<br />

hat. Aufgrund dieser Vorschrift<br />

hat der G-BA die Festzuschuss-<br />

Richtlinien beschlossen. In einer Tabelle<br />

enthalten die Richtlinien die<br />

Befunde sowie die Regelversorgung<br />

(zahnärztliche und zahntechnische<br />

Leistungen).<br />

In der Präambel zu den Richtlinien<br />

heißt es, dass sich die dem jeweiligen<br />

Befund zugeordnete zahnprothetische<br />

Versorgung an den zahnmedizinisch<br />

notwendigen zahnärztlichen<br />

und zahntechnischen Leistungen orientiert,<br />

die zu einer ausreichenden<br />

zweckmäßigen und wirtschaftlichen<br />

Versorgung mit Zahnersatz einschließlich<br />

Zahnkronen und Suprakonstruktionen<br />

nach dem allgemein<br />

anerkannten Stand der medizinischen<br />

Erkenntnisse für den jeweiligen Befund<br />

gehören.<br />

Bei der Zuordnung der Regelversorgung<br />

sind auch die Funktionsdauer,<br />

die Stabilität und die Gegenbezahnung<br />

berücksichtigt worden.<br />

Dem Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen<br />

wurde Gelegenheit zur<br />

Stellungnahme gegeben. Die Stellungnahme<br />

ist in die Entscheidung des<br />

G-BA einbezogen worden.<br />

Aus den Richtlinien des G-BA ergibt<br />

sich auch, dass die Festzuschüsse zu<br />

den Befunden erst dann gewährt werden,<br />

wenn die auslösenden Befunde<br />

mit Zahnersatz, Zahnkronen oder<br />

Spezialkonstruktionen versorgt sind.<br />

Bei Teilleistungen werden die Zuschüsse<br />

anteilig erbracht.<br />

Als Regelversorgung ist festsitzender<br />

Zahnersatz grundsätzlich indiziert,<br />

wenn eine natürliche Gegenbezahnung<br />

vorhanden ist. Funktionstüchtiger<br />

festsitzender Zahnersatz oder zeitgleich<br />

einzugliedernder festsitzender<br />

Zahnersatz wird der natürlichen Gegenbezahnung<br />

gleichgestellt.<br />

Bei Vorliegen einer herausnehmbaren<br />

Versorgung im Gegenkiefer (Modellgussklammerprothese,<br />

Totalprothese)<br />

ist festsitzender Zahnersatz grundsätzlich<br />

indiziert und zwar bei der Versorgung<br />

einer Lücke mit einem fehlenden<br />

Zahn je Seitenzahngebiet oder bis zu<br />

<strong>Sozialrecht</strong>+<strong>Praxis</strong> 4/17

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