Sozialrecht + Praxis - Ausgabe April 2017
Monat für Monat das Wichtigste aus Sozialrecht, Versorgungs- und Behindertenrecht, Rente, Rehabilitation, Gesundheit, Pflege ... Herausgeber: Sozialverband VdK Deutschland e.V.
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Sozialpolitik<br />
215<br />
Es wird hier von zahnärztlichen und<br />
zahntechnischen Leistungen gesprochen.<br />
Dies gilt in den Fällen, in denen<br />
eine zahnprothetische Versorgung<br />
notwendig ist, und die geplante Versorgung<br />
einer Methode entspricht,<br />
die nach § 135 Abs. 1 SGB V anerkannt<br />
ist.<br />
Nach § 135 Abs. 1 SGB V dürfen<br />
neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden<br />
in der vertragsärztlichen<br />
und vertragszahnärztlichen Versorgung<br />
zulasten der Krankenkassen<br />
nur erbracht werden, wenn der G-BA<br />
in Richtlinien bestimmte Empfehlungen<br />
abgegeben hat.<br />
Anspruch besteht für die Fälle, in denen<br />
eine zahnprothetische Versorgung<br />
notwendig ist und die geplante<br />
Versorgung einer Methode entspricht,<br />
die durch den G-BA anerkannt<br />
wird.<br />
§ 56 Abs. 1 SGB V sieht ausdrücklich<br />
vor, dass der G-BA in Richtlinien die<br />
Befunde bestimmt, für die Festzuschüsse<br />
gewährt werden, und diesen<br />
prothetische Regelversorgungen zuzuordnen<br />
hat. Aufgrund dieser Vorschrift<br />
hat der G-BA die Festzuschuss-<br />
Richtlinien beschlossen. In einer Tabelle<br />
enthalten die Richtlinien die<br />
Befunde sowie die Regelversorgung<br />
(zahnärztliche und zahntechnische<br />
Leistungen).<br />
In der Präambel zu den Richtlinien<br />
heißt es, dass sich die dem jeweiligen<br />
Befund zugeordnete zahnprothetische<br />
Versorgung an den zahnmedizinisch<br />
notwendigen zahnärztlichen<br />
und zahntechnischen Leistungen orientiert,<br />
die zu einer ausreichenden<br />
zweckmäßigen und wirtschaftlichen<br />
Versorgung mit Zahnersatz einschließlich<br />
Zahnkronen und Suprakonstruktionen<br />
nach dem allgemein<br />
anerkannten Stand der medizinischen<br />
Erkenntnisse für den jeweiligen Befund<br />
gehören.<br />
Bei der Zuordnung der Regelversorgung<br />
sind auch die Funktionsdauer,<br />
die Stabilität und die Gegenbezahnung<br />
berücksichtigt worden.<br />
Dem Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen<br />
wurde Gelegenheit zur<br />
Stellungnahme gegeben. Die Stellungnahme<br />
ist in die Entscheidung des<br />
G-BA einbezogen worden.<br />
Aus den Richtlinien des G-BA ergibt<br />
sich auch, dass die Festzuschüsse zu<br />
den Befunden erst dann gewährt werden,<br />
wenn die auslösenden Befunde<br />
mit Zahnersatz, Zahnkronen oder<br />
Spezialkonstruktionen versorgt sind.<br />
Bei Teilleistungen werden die Zuschüsse<br />
anteilig erbracht.<br />
Als Regelversorgung ist festsitzender<br />
Zahnersatz grundsätzlich indiziert,<br />
wenn eine natürliche Gegenbezahnung<br />
vorhanden ist. Funktionstüchtiger<br />
festsitzender Zahnersatz oder zeitgleich<br />
einzugliedernder festsitzender<br />
Zahnersatz wird der natürlichen Gegenbezahnung<br />
gleichgestellt.<br />
Bei Vorliegen einer herausnehmbaren<br />
Versorgung im Gegenkiefer (Modellgussklammerprothese,<br />
Totalprothese)<br />
ist festsitzender Zahnersatz grundsätzlich<br />
indiziert und zwar bei der Versorgung<br />
einer Lücke mit einem fehlenden<br />
Zahn je Seitenzahngebiet oder bis zu<br />
<strong>Sozialrecht</strong>+<strong>Praxis</strong> 4/17