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Sozialrecht + Praxis - Ausgabe April 2017

Monat für Monat das Wichtigste aus Sozialrecht, Versorgungs- und Behindertenrecht, Rente, Rehabilitation, Gesundheit, Pflege ... Herausgeber: Sozialverband VdK Deutschland e.V.

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Recht<br />

253<br />

VdK-Erfolg<br />

Krankentagegeld-Bezug<br />

lückenlos anrechnen<br />

Die Bundesrechtsabteilung des Sozialverbands<br />

VdK hat für ein VdK-Mitglied<br />

vor dem Bundessozialgericht<br />

(BSG) in Kassel einen Erfolg erstritten.<br />

Danach dürfen Zeiten des Krankentagegeld-Bezuges<br />

auf das Arbeitslosengeld<br />

(ALG) I bei privat und gesetzlich<br />

Krankenversicherten nicht<br />

unterschiedlich angerechnet werden<br />

(Az.: B 11 AL 4/16 R).<br />

Das arbeitslose Mitglied bekam laut<br />

Vertrag seiner privaten Krankenversicherung<br />

das Krankentagegeld nicht sofort,<br />

sondern erst ab dem 43. Tag der<br />

Krankmeldung gezahlt. Die Richter<br />

urteilten, dass die Bundesagentur für<br />

Arbeit (BA) die Zeiten des Krankentagegeld-Bezuges<br />

trotz der Zahlungslücke<br />

auf den ALG-I-Anspruch anrechnen<br />

muss. Eine Monatsfrist, wie vom Landessozialgericht<br />

angenommen, gelte<br />

hier nicht. Der Kläger müsse mit gesetzlich<br />

Krankenversicherten gleichgestellt<br />

werden. Diese erhielten unmittelbar<br />

nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses<br />

Krankengeld, sodass keine<br />

Leistungslücke wie bei privat Krankenversicherten<br />

entstehen könne, argumentierten<br />

die Richter. Der Leiter der<br />

VdK-Bundesrechtsabteilung, Jörg Ungerer,<br />

begrüßte die Vereinheitlichung<br />

des Anrechnungszeitpunktes von Krankentagegeld<br />

auf das ALG I bei privat<br />

und gesetzlich Krankenversicherten.<br />

Hier habe das BSG Rechtsklarheit für<br />

künftige Fälle geschaffen. sko<br />

Verfahrensfehler<br />

NRW-Heimverträge für<br />

Unterbringung nichtig<br />

Die überörtlichen Sozialhilfeträger in<br />

Nordrhein-Westfalen haben nach<br />

Auffassung des Bundessozialgerichts<br />

(BSG) seit Jahren unwirksame und damit<br />

nichtige Verträge über die Heimvergütung<br />

für die Unterbringung behinderter<br />

Menschen abgeschlossen.<br />

Denn grundsätzlich ist nach Bundesrecht<br />

der örtliche und nicht der überörtliche<br />

Sozialhilfeträger ermächtigt,<br />

entsprechende Vergütungsvereinbarungen<br />

mit den Heimträgern zu vereinbaren,<br />

betonten die Kasseler Richter<br />

am 8. März <strong>2017</strong> (Az.: B 8 SO<br />

20/15 R). jur<br />

<strong>Sozialrecht</strong>+<strong>Praxis</strong> 4/17

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