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Sozialrecht + Praxis - Ausgabe April 2017

Monat für Monat das Wichtigste aus Sozialrecht, Versorgungs- und Behindertenrecht, Rente, Rehabilitation, Gesundheit, Pflege ... Herausgeber: Sozialverband VdK Deutschland e.V.

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Sozialpolitik<br />

209<br />

Behandlung. Sie dürfen von den<br />

Krankenkassen auch nicht bezuschusst<br />

werden.<br />

Das Gleiche gilt für implantalogische<br />

Leistungen, es sei denn, es liegen seltene<br />

vom Gemeinsamen Bundesausschuss<br />

(G-BA) in Richtlinien nach<br />

§ 92 Abs. 1 SGB V festzulegende Ausnahmeindikationen<br />

für besonders<br />

schwere Fälle vor, in denen die Krankenkasse<br />

diese Leistungen einschließlich<br />

der Suprakonstruktion als Sachleistung<br />

im Rahmen einer medizinischen<br />

Gesamtbehandlung erbringt.<br />

Da § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB V entsprechend<br />

gilt, gehört in einem solchen<br />

Falle zur zahnärztlichen Behandlung<br />

auch die Hilfeleistung anderer Personen,<br />

die vom Zahnarzt angeordnet<br />

oder von ihm zu verantworten ist.<br />

Das Bundessozialgericht (BSG) hat<br />

mit Urteil vom 13. Juli 2004 2 festgestellt,<br />

dass die im Zusammenhang<br />

mit dem Anspruch auf Versorgung<br />

mit Implantaten einschlägige Ausnahme<br />

indikation einer „generalisierten<br />

genetischen Nichtanlage von<br />

Zähnen“ nicht vorliegt, wenn im<br />

Oberkiefer acht und im Unterkiefer<br />

fünf Zähne fehlen. Eine medizinische<br />

Gesamtbehandlung im vorstehenden<br />

Sinne verlangt, dass die Behandlung<br />

sich nicht nur in der Versorgung mit<br />

Zahnersatz erschöpft, sondern ein<br />

übergeordnetes Behandlungsziel verfolgt,<br />

in das sich die implantatischen<br />

Leistungen lediglich unterstützend<br />

einfügen 3 .<br />

Nach dem Urteil des BSG vom<br />

4. März 2014 4 haben Versicherte gegen<br />

ihre gesetzliche Krankenkasse<br />

auch dann nur in den geregelten Ausnahmefällen<br />

Anspruch auf Zahnimplantatversorgung,<br />

wenn sie contergangeschädigt<br />

sind.<br />

Im Übrigen haben die Teilnehmer an<br />

der Besprechung der Spitzenverbände<br />

der Krankenkassen zum Leistungsrecht<br />

vom 29. Juni 1990 5 darauf<br />

hingewiesen, dass dann, wenn<br />

infolge einer Tumor-Therapie die<br />

Versorgung mit Zahnersatz erforderlich<br />

wird, es sich dabei um eine Teilmaßnahme<br />

der ärztlichen, zahnärztlichen<br />

beziehungsweise kieferchirurgischen<br />

Gesamtbehandlung handelt.<br />

Es geht hier darum, dass der Zahnersatz<br />

zum Beispiel zum Ausgleich größerer<br />

Hohlräume im Kieferbereich<br />

oder im Zusammenhang mit größeren<br />

Kieferdefekten erforderlich ist.<br />

Die Kosten für die im Rahmen der<br />

Gesamtbehandlung notwendigen<br />

zahnprothetischen Versorgung sind<br />

von der Krankenkasse vollständig zu<br />

übernehmen 6 .<br />

Nach dem Urteil des BSG vom<br />

21. Juni 2011 7 haben Versicherte gegen<br />

ihre Krankenkasse jedenfalls<br />

dann Anspruch auf Reinigung ihrer<br />

Zahnimplantate, wenn die Implantatversorgung<br />

zulasten der Krankenkasse<br />

erfolgte. Im Urteil vom 21. Juni<br />

2011 wurde dann auch zum Ausdruck<br />

gebracht, dass der gesetzliche<br />

Anspruch Versicherter auf Implantatreinigung<br />

zulasten der gesetzlichen<br />

Krankenkasse auf die Entfernung<br />

harter Beläge von im Mund<br />

verbleibenden Zahnimplantaten beschränkt<br />

ist.<br />

<strong>Sozialrecht</strong>+<strong>Praxis</strong> 4/17

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