Sozialrecht + Praxis - Ausgabe April 2017
Monat für Monat das Wichtigste aus Sozialrecht, Versorgungs- und Behindertenrecht, Rente, Rehabilitation, Gesundheit, Pflege ... Herausgeber: Sozialverband VdK Deutschland e.V.
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Sozialpolitik<br />
237<br />
hen und dass sie durch diese Art der<br />
Zusage auch keine weiteren Verpflichtungen<br />
nach dem Betriebsrentengesetz<br />
treffen. Nicht einmal eine Insolvenzsicherung<br />
über den Pensions-Sicherungs-Verein<br />
ist vorgesehen.<br />
Der Entwurf betrachtet die bisherigen<br />
Formen der Leistungszusagen als<br />
„Verbreitungshemmnis“ und lobt die<br />
vorgesehenen Beitragszusagen als Beseitigung<br />
der angenommenen Verbreitungshemmnisse<br />
und als Basis der<br />
„vollständigen Kosten- und Planungssicherheit“<br />
aufseiten der Arbeitgeber.<br />
Bewertung des VdK<br />
Aus Sicht des VdK überwiegen bei dem<br />
Sozialpartnermodell die Negativa:<br />
£ Es besteht keine obligatorische Arbeitgeberbeteiligung.<br />
£ Das Risiko für den Erfolg der Kapitalanlage<br />
trägt allein der Arbeitnehmer.<br />
£ Es gibt kein festes Vorsorgeziel und<br />
keine Garantie für die Auszahlungsphase.<br />
£ Es bestehen keine Vorgaben für die<br />
Absicherung des Invaliditätsrisikos.<br />
£ Durch die tarifvertragliche Grundlage<br />
kann es nur zu branchenspezifischen<br />
Lösungen kommen und keine<br />
Absicherung für breite Bevölkerungsgruppen<br />
erreicht werden.<br />
Dieses Modell bietet für den Arbeitnehmer<br />
keinerlei Sicherheiten dafür,<br />
dass seine Alterssicherung spürbar verbessert<br />
wird. Daher ist zu bezweifeln,<br />
dass hiermit ein freiwilliger Ausbau<br />
der betrieblichen Altersvorsorge erreicht<br />
wird.<br />
2.2. Zusatzbeiträge<br />
des Arbeitgebers<br />
Nach § 23 Abs. 2 Betriebsrentenstärkungsgesetz<br />
sollen Arbeitgeber künftig<br />
nicht mehr vom Sparverhalten ihrer<br />
Arbeitnehmer profitieren können und<br />
bei einer Entgeltumwandlung den Arbeitgeberanteil<br />
an den eingesparten<br />
Sozialversicherungsbeiträgen nicht<br />
mehr behalten können, sondern zugunsten<br />
des Beschäftigten an die Versorgungseinrichtung<br />
zahlen.<br />
Bewertung des VdK<br />
Die Regelung ist grundsätzlich sachgerecht<br />
und läuft auf eine faire Behandlung<br />
der Beschäftigten hinaus. Es ist<br />
aber nicht nachzuvollziehen, warum<br />
der Anteil der zu zahlenden Beiträge<br />
auf 15 Prozent begrenzt werden kann.<br />
Ergänzend weist der Sozialverband<br />
VdK auf seine Vorbehalte gegenüber<br />
dem Modell der Entgeltumwandlung<br />
hin, da dieses gegenüber der Sozialversicherung<br />
zu Mindereinnahmen führt<br />
und zur Verkürzung von Rentenanwartschaften<br />
der Betroffenen beiträgt.<br />
2.3. Freibeträge in der<br />
Grundsicherung für Ältere<br />
Um die Akzeptanz der freiwilligen Altersvorsorge<br />
gerade auch gegenüber<br />
dem Kreis der Niedrigverdiener zu stärken,<br />
die in besonderem Maße auf zusätzliche<br />
Altersvorsorge angewiesen<br />
sind, soll in § 82 Abs. 4 und 5 SGB XII<br />
ein Freibetrag eingeführt werden. Der<br />
Freibetrag soll ganz oder teilweise verhindern,<br />
dass frühere Niedrigverdiener,<br />
die wegen ihrer oft sehr niedrigen Renten<br />
zusätzlich Leistungen der Grundsi-<br />
<strong>Sozialrecht</strong>+<strong>Praxis</strong> 4/17