Sozialrecht + Praxis - Ausgabe April 2017
Monat für Monat das Wichtigste aus Sozialrecht, Versorgungs- und Behindertenrecht, Rente, Rehabilitation, Gesundheit, Pflege ... Herausgeber: Sozialverband VdK Deutschland e.V.
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Recht<br />
auch diese Kosten, insgesamt 1526<br />
Euro, übernimmt.<br />
Das BSG wies den Rollstuhlfahrer<br />
und auch die Stadt Köln ab. Nach den<br />
Urteilen kann aber dennoch ein Anspruch<br />
auf Geld für die Reparaturen<br />
bestehen. Grundsätzlich müsse die<br />
Pflegekasse nur Reparaturen für Hilfsmittel<br />
übernehmen, erklärten die Kasseler<br />
Richter. Sowohl bei dem Türöffnungssystem<br />
als auch bei dem Treppenlift<br />
handele es sich aber nicht um<br />
Hilfsmittel, sondern um eine individuelle<br />
Verbesserung des Wohnumfeldes.<br />
Von einer solchen Wohnumfeldverbesserung<br />
sei auszugehen, wenn die<br />
Verbesserungen bei einem Umzug<br />
nicht ohne weiteres mitgenommen<br />
werden können.<br />
Differenzbetrag<br />
Doch die Kasseler Richter eröffneten<br />
behinderten und pflegebedürftigen<br />
Menschen einen Weg, wie diese zumindest<br />
den gesetzlichen Höchstbetrag<br />
für den Pflegekassen-Zuschuss<br />
ausreizen können. Denn wurde der<br />
gesetzliche Höchstzuschuss von derzeit<br />
4000 Euro für die Wohnumfeldverbesserung<br />
noch nicht ausgeschöpft,<br />
könnten Betroffene den Differenzbetrag<br />
für spätere Reparaturkosten verwenden.<br />
Bagatellbeträge könnten davon aber<br />
ausgeschlossen werden. Lohne sich eine<br />
Reparatur wegen eines wirtschaftlichen<br />
Totalschadens gar nicht mehr,<br />
könne bei der Pflegekasse ein ganz<br />
neuer Zuschuss für eine Wohnumfeldverbesserung<br />
beantragt werden.<br />
In den beiden verhandelten Fällen<br />
hätten die Kläger jedoch den gesetzlichen<br />
Zuschuss bereits ausgeschöpft<br />
gehabt, sodass kein Spielraum zur<br />
Übernahme der später angefallenen<br />
Reparaturkosten bleibe.<br />
Der in Coburg lebende Rollstuhlfahrer<br />
hatte das Geld aber letztlich auf<br />
anderem Wege bekommen. Da das<br />
Verfahren vor dem Landessozialgericht<br />
(LSG) München zu lange gedauert<br />
hatte, hatte er 1500 Euro Entschädigung<br />
wegen überlanger Verfahrensdauer<br />
erhalten. <br />
jur<br />
Heimkinder<br />
Keine höhere Rente nach<br />
„Zwangsarbeit“<br />
Ehemalige Heimkinder können ihre<br />
im Kinderheim zwangsweise geleistete<br />
Arbeit nicht auf ihre Renten anrechnen<br />
lassen. Eine versicherungspflichtige<br />
Beschäftigung hat nach damaligem<br />
Recht nicht vorgelegen, sodass die<br />
Rentenversicherung diese Zeiten nicht<br />
als Beitragszeiten für die Rente anerkennen<br />
muss, entschied das Landessozialgericht<br />
(LSG) Baden-Württemberg<br />
in Stuttgart in einem am 13. März<br />
<strong>2017</strong> bekanntgegebenen Urteil (Az.:<br />
L 8 R 1262/16). <br />
jur<br />
<strong>Sozialrecht</strong>+<strong>Praxis</strong> 4/17