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Sozialrecht + Praxis - Ausgabe April 2017

Monat für Monat das Wichtigste aus Sozialrecht, Versorgungs- und Behindertenrecht, Rente, Rehabilitation, Gesundheit, Pflege ... Herausgeber: Sozialverband VdK Deutschland e.V.

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Recht<br />

249<br />

b) Erforderlichkeit und Eignung<br />

der Hilfe<br />

Die gegenüber der Klägerin erbrachte<br />

Hilfe ist auch geeignet zur Erreichung<br />

der Eingliederungsziele (§ 53 Abs. 1<br />

Satz 1 SGB XII) und der Sache nach<br />

erforderlich (zur quantitativen Erforderlichkeit<br />

später). Die Erforderlichkeit<br />

und Eignung der Hilfe verlangt<br />

eine am Einzelfall orientierte, individuelle<br />

Beurteilung, ein individualisiertes<br />

Förderverständnis (vgl. BSGE 110,<br />

301 ff. Rd. Nr. 21 = SozR 4-3500 § 54<br />

Nr. 8; SozR 4-3500 § 54 Nr. 6 Rd.<br />

Nr. 22), das einer Kategorisierung der<br />

in Betracht kommenden Hilfen oder<br />

Maßnahmen nach abstrakt-generellen<br />

Kriterien entgegensteht. Damit verbietet<br />

sich eine Differenzierung danach,<br />

ob eine Hilfe (ganz oder teilweise)<br />

pädagogischen Charakter hat.<br />

Nach den bindenden Feststellungen<br />

des LSG (§ 163 SGG) konnte die<br />

Klägerin dem Unterricht, insbesondere<br />

in den lernintensiven Fächern<br />

Deutsch und Mathematik, nicht folgen.<br />

Sie beschäftigte sich mit sich<br />

selbst, sobald sie den Anschluss verpasst<br />

hatte, oder störte Mitschüler.<br />

Durch die bewusste Fokussierung ihrer<br />

Aufmerksamkeit auf das zu bearbeitende<br />

Thema mithilfe einer<br />

„1:1-Unterstützung“ durch die Schulbegleitung<br />

konnte hingegen ein Lernfortschritt<br />

erzielt werden. Die Schulbegleitung<br />

hat insbesondere die Aufmerksamkeit<br />

der Klägerin auf die<br />

gerade zu erledigende Aufgabe gelenkt,<br />

sie im Vorfeld dabei unterstützt,<br />

die erforderlichen Arbeitsunterlagen<br />

bereitzulegen und diese entsprechend<br />

dem auf sie angepassten<br />

Lernziel zu benutzen. Dass zur Erfüllung<br />

dieser Aufgabe gegebenenfalls<br />

pädagogische Kenntnisse und Fertigkeiten<br />

notwendig waren und zur Anwendung<br />

kamen, zum Beispiel indem<br />

der Klägerin eine von der Lehrerin<br />

gestellte Aufgabe durch die Schulbegleitung<br />

nochmals in einer für sie besser<br />

verständlichen Art und Weise erklärt<br />

worden ist, ist qualitativ für die<br />

Beurteilung der Erforderlichkeit und<br />

Eignung der Hilfe ohne Bedeutung.<br />

Das Ergebnis wird geradezu gestützt<br />

durch die Ausführungen des Beklagten,<br />

der eine Bestimmung des Kernbereichs<br />

pädagogischer Tätigkeit für<br />

die jeweilige Schulform nach landesrechtlichen<br />

Schulvorschriften und die<br />

Schulziele nach Maßgabe der für die<br />

Schulform geltenden allgemeinen Bildungspläne<br />

fordert. Lässt man unberücksichtigt,<br />

dass, wie ausgeführt, ein<br />

solches Verständnis bereits dem<br />

Wortlaut und der Systematik der für<br />

die Beurteilung des Hilfebedarfs der<br />

Klägerin allein maßgeblichen sozialhilferechtlichen<br />

Vorschriften widerspricht,<br />

bleibt bei einer derartigen Argumentation<br />

außer Acht, dass die Klägerin<br />

gerade nicht nach dem<br />

allgemeinen Bildungsplan der Regelgrundschule,<br />

sondern zieldifferent,<br />

das heißt nach einem auf sie individuell<br />

abgestimmten Bildungs- und<br />

Kompetenzplan, wenn auch im Klassenverbund<br />

mit nichtbehinderten<br />

Kindern, unterrichtet wird. Ob nach<br />

dem Landesrecht Baden-Württemberg<br />

die Förderung und Unterrichtung<br />

behinderter Kinder an einer Re-<br />

<strong>Sozialrecht</strong>+<strong>Praxis</strong> 4/17

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