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Sozialrecht + Praxis - Ausgabe April 2017

Monat für Monat das Wichtigste aus Sozialrecht, Versorgungs- und Behindertenrecht, Rente, Rehabilitation, Gesundheit, Pflege ... Herausgeber: Sozialverband VdK Deutschland e.V.

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Sozialpolitik<br />

207<br />

Zahnbehandlung,<br />

Kieferorthopädie<br />

und Zahnersatz<br />

Gesetzliche Versicherte haben<br />

Anspruch auf Festzuschüsse<br />

Von Horst Marburger<br />

Zahnersatz wird in § 37 Abs. 1 Sozialgesetzbuch-Fünftes<br />

Buch (SGB V) als<br />

Bestandteil der Krankenbehandlung<br />

bezeichnet. Es wird hier von der zahnärztlichen<br />

Behandlung sowie von der<br />

Versorgung mit Zahnersatz einschließlich<br />

Zahnkronen und Suprakonstruktionen<br />

gesprochen.<br />

Absatz 2 des § 27 SGB V sieht aber bereits<br />

Einschränkungen vom Anspruch<br />

auf Leistungen bei Zahnersatz vor. Für<br />

bestimmte Personengruppen werden<br />

nämlich besondere (zusätzliche) Voraussetzungen<br />

für den Anspruch auf<br />

Zahnersatzleistungen gefordert.<br />

Für diese Personen wird eine Wartezeit<br />

gefordert. Sie haben nur dann Anspruch<br />

auf Versorgung mit Zahnersatz,<br />

wenn sie unmittelbar vor der Inanspruchnahme<br />

mindestens ein Jahr lang<br />

Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse<br />

oder familienversichert waren.<br />

Anspruch besteht auch, wenn die Behandlung<br />

aus medizinischen Gründen<br />

ausnahmsweise unaufschiebbar ist.<br />

Unter Inanspruchnahme der Leistung<br />

im vorstehenden Sinne ist der Beginn<br />

der zahnärztlichen Behandlung, das<br />

heißt die Ausstellung des Heil- und<br />

Kostenplanes, zu verstehen 1 .<br />

Es handelt sich hier um Versicherte:<br />

£ Personen, die sich nur vorübergehend<br />

im Inland aufhalten,<br />

£ zur Ausreise verpflichtete Ausländer,<br />

deren Aufenthalt aus völkerrechtlichen,<br />

politischen oder humanistischen<br />

Gründen geduldet wird,<br />

£ asylsuchende Ausländer, deren Asylverfahren<br />

noch nicht unanfechtbar<br />

abgeschlossen ist,<br />

£ Vertriebene sowie Spätaussiedler,<br />

ihre Ehegatten, gleichgeschlechtlichen<br />

Lebenspartner und Abkömmlinge.<br />

Hinsichtlich der Versorgung mit<br />

Zahnersatz aus medizinischen Gründen<br />

ist auch § 275 Abs. 2 Nr. 5 SGB V<br />

zu beachten. Danach haben die Krankenkassen<br />

durch den Medizinischen<br />

Dienst der Krankenversicherung<br />

(MDK) prüfen zu lassen, ob eine Versorgung<br />

aus medizinischen Gründen<br />

ausnahmsweise unaufschiebbar ist. Es<br />

bestehen hier „Hinweise zur Begutachtung<br />

von Zahnersatzfällen nach<br />

§ 27 Abs. 2 SGB V“, die zu beachten<br />

sind. Im Übrigen ist hier auch § 275<br />

Abs. 1 Nr. 1 SGB V zu berücksichtigen.<br />

Danach sind die Krankenkassen<br />

verpflichtet, bei Erbringung von Leistungen,<br />

insbesondere zur Prüfung von<br />

Voraussetzungen, Art und Umfang<br />

der Leistung, sowie bei Auffälligkeiten<br />

zur Prüfung der ordnungsgemäßen<br />

Abrechnung eine gutachtliche Stellungnahme<br />

des MDK einzuholen.<br />

Dies gilt auch für die Bereiche zahnärztliche<br />

Behandlung und Versorgung<br />

mit Zahnersatz.<br />

<strong>Sozialrecht</strong>+<strong>Praxis</strong> 4/17

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