Sozialrecht + Praxis - Ausgabe April 2017
Monat für Monat das Wichtigste aus Sozialrecht, Versorgungs- und Behindertenrecht, Rente, Rehabilitation, Gesundheit, Pflege ... Herausgeber: Sozialverband VdK Deutschland e.V.
Monat für Monat das Wichtigste aus Sozialrecht, Versorgungs- und Behindertenrecht, Rente, Rehabilitation, Gesundheit, Pflege ... Herausgeber: Sozialverband VdK Deutschland e.V.
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Sozialpolitik<br />
207<br />
Zahnbehandlung,<br />
Kieferorthopädie<br />
und Zahnersatz<br />
Gesetzliche Versicherte haben<br />
Anspruch auf Festzuschüsse<br />
Von Horst Marburger<br />
Zahnersatz wird in § 37 Abs. 1 Sozialgesetzbuch-Fünftes<br />
Buch (SGB V) als<br />
Bestandteil der Krankenbehandlung<br />
bezeichnet. Es wird hier von der zahnärztlichen<br />
Behandlung sowie von der<br />
Versorgung mit Zahnersatz einschließlich<br />
Zahnkronen und Suprakonstruktionen<br />
gesprochen.<br />
Absatz 2 des § 27 SGB V sieht aber bereits<br />
Einschränkungen vom Anspruch<br />
auf Leistungen bei Zahnersatz vor. Für<br />
bestimmte Personengruppen werden<br />
nämlich besondere (zusätzliche) Voraussetzungen<br />
für den Anspruch auf<br />
Zahnersatzleistungen gefordert.<br />
Für diese Personen wird eine Wartezeit<br />
gefordert. Sie haben nur dann Anspruch<br />
auf Versorgung mit Zahnersatz,<br />
wenn sie unmittelbar vor der Inanspruchnahme<br />
mindestens ein Jahr lang<br />
Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse<br />
oder familienversichert waren.<br />
Anspruch besteht auch, wenn die Behandlung<br />
aus medizinischen Gründen<br />
ausnahmsweise unaufschiebbar ist.<br />
Unter Inanspruchnahme der Leistung<br />
im vorstehenden Sinne ist der Beginn<br />
der zahnärztlichen Behandlung, das<br />
heißt die Ausstellung des Heil- und<br />
Kostenplanes, zu verstehen 1 .<br />
Es handelt sich hier um Versicherte:<br />
£ Personen, die sich nur vorübergehend<br />
im Inland aufhalten,<br />
£ zur Ausreise verpflichtete Ausländer,<br />
deren Aufenthalt aus völkerrechtlichen,<br />
politischen oder humanistischen<br />
Gründen geduldet wird,<br />
£ asylsuchende Ausländer, deren Asylverfahren<br />
noch nicht unanfechtbar<br />
abgeschlossen ist,<br />
£ Vertriebene sowie Spätaussiedler,<br />
ihre Ehegatten, gleichgeschlechtlichen<br />
Lebenspartner und Abkömmlinge.<br />
Hinsichtlich der Versorgung mit<br />
Zahnersatz aus medizinischen Gründen<br />
ist auch § 275 Abs. 2 Nr. 5 SGB V<br />
zu beachten. Danach haben die Krankenkassen<br />
durch den Medizinischen<br />
Dienst der Krankenversicherung<br />
(MDK) prüfen zu lassen, ob eine Versorgung<br />
aus medizinischen Gründen<br />
ausnahmsweise unaufschiebbar ist. Es<br />
bestehen hier „Hinweise zur Begutachtung<br />
von Zahnersatzfällen nach<br />
§ 27 Abs. 2 SGB V“, die zu beachten<br />
sind. Im Übrigen ist hier auch § 275<br />
Abs. 1 Nr. 1 SGB V zu berücksichtigen.<br />
Danach sind die Krankenkassen<br />
verpflichtet, bei Erbringung von Leistungen,<br />
insbesondere zur Prüfung von<br />
Voraussetzungen, Art und Umfang<br />
der Leistung, sowie bei Auffälligkeiten<br />
zur Prüfung der ordnungsgemäßen<br />
Abrechnung eine gutachtliche Stellungnahme<br />
des MDK einzuholen.<br />
Dies gilt auch für die Bereiche zahnärztliche<br />
Behandlung und Versorgung<br />
mit Zahnersatz.<br />
<strong>Sozialrecht</strong>+<strong>Praxis</strong> 4/17