05.10.2017 Aufrufe

Sozialrecht + Praxis - Ausgabe April 2017

Monat für Monat das Wichtigste aus Sozialrecht, Versorgungs- und Behindertenrecht, Rente, Rehabilitation, Gesundheit, Pflege ... Herausgeber: Sozialverband VdK Deutschland e.V.

Monat für Monat das Wichtigste aus Sozialrecht, Versorgungs- und Behindertenrecht, Rente, Rehabilitation, Gesundheit, Pflege ... Herausgeber: Sozialverband VdK Deutschland e.V.

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Sozialpolitik<br />

217<br />

der Krankenkasse ausstellen. Hierfür<br />

darf er keine Gebühren verlangen.<br />

Ebenso dürfen keine Pauschalen, etwa<br />

für Materialkosten, die beim Zahnarzt<br />

anfallen, in Rechnung gestellt werden.<br />

Diese Leistungen sind im Rahmen der<br />

vertragszahnärztlichen Versorgung für<br />

die Versicherten unentgeltlich zu erbringen.<br />

Nach § 55 Abs. 3 SGB V hat die Krankenkasse<br />

bei unzumutbarer Belastung<br />

einen Betrag zu den Festzuschüssen in<br />

gleicher Höhe allerdings höchstens in<br />

Höhe der entstandenen Kosten vorzunehmen.<br />

Um eine unzumutbare Belastung in<br />

diesem Sinne handelt es sich, wenn<br />

£ die monatlichen Bruttoeinnahmen<br />

zum Lebensunterhalt des Versicherten<br />

40 Prozent der monatlichen Bezugsgröße<br />

nicht übersteigen (<strong>2017</strong>:<br />

1190 Euro – gilt im gesamten Bundesgebiet),<br />

£ der Versicherte bestimmte Leistungen<br />

der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge,<br />

der Ausbildungsförderung<br />

oder der Bundesagentur für Arbeit<br />

erhält (§ 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB V),<br />

£ die Kosten der Unterbringung in einem<br />

Heim oder einer ähnlichen<br />

Einrichtung von einem Träger der<br />

Sozialhilfe oder Kriegsopferfürsorge<br />

getragen werden (§ 55 Abs. 2 Nr. 3<br />

SGB V).<br />

In Zusammenhang mit der obigen<br />

Einkommensgrenze ist zu beachten,<br />

dass diese sich erhöht: für den ersten,<br />

im gemeinsamen Haushalt lebenden<br />

Angehörigen um 15 Prozent der monatlichen<br />

Bezugsgröße (<strong>2017</strong>: 446,25<br />

Euro) und für jeden weiteren solchen<br />

Angehörigen um zehn Prozent der<br />

monatlichen Bezugsgröße (<strong>2017</strong>:<br />

297,50 Euro).<br />

Nach dem Urteil des BSG vom 7. Mai<br />

2013 14 sind die Regelungen über die<br />

Ausgestaltung des Leistungsrechts für<br />

Zahnersatz und die Höhe des Festzuschusses<br />

mit höherrangigem Recht<br />

vereinbar 15 .<br />

Einnahmen zum Lebensunterhalt sind<br />

auch Einnahmen anderer im gemeinsamen<br />

Haushalt lebender Angehöriger.<br />

In Zusammenhang mit dem Anspruch<br />

auf Zahnersatz gehören zu den<br />

monatlichen Bruttoeinnahmen zum<br />

Lebensunterhalt auch die von den<br />

Kindern der Versicherten gezahlten<br />

Beträge zum Ausgleich ungedeckter<br />

Heimkosten 16 .<br />

Zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt<br />

zählen allerdings Grundrenten<br />

nicht, die nach dem Bundesversorgungsgesetz<br />

(BVG) oder in entsprechender<br />

Anwendung des BVG sowie<br />

Renten und Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz<br />

(BEG) bis<br />

zur Höhe der vergleichbaren Grundrente<br />

nach dem BVG gewährt werden<br />

(§ 55 Abs. 2 Satz 4 BVG).<br />

Wählen Versicherte einen über die Regelversorgung<br />

hinausgehenden gleichartigen<br />

Zahnersatz, haben sie die<br />

Mehrkosten gegenüber den vorgesehenen<br />

Leistungen selbst zu tragen (§ 55<br />

Abs. 4 SGB V).<br />

Die Krankenkassen haben nach § 55<br />

Abs. 7 SGB V die bewilligten Festzuschüsse<br />

auch in den Fällen zu erstat-<br />

<strong>Sozialrecht</strong>+<strong>Praxis</strong> 4/17

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!