Sozialrecht + Praxis - Ausgabe April 2017
Monat für Monat das Wichtigste aus Sozialrecht, Versorgungs- und Behindertenrecht, Rente, Rehabilitation, Gesundheit, Pflege ... Herausgeber: Sozialverband VdK Deutschland e.V.
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Sozialpolitik<br />
217<br />
der Krankenkasse ausstellen. Hierfür<br />
darf er keine Gebühren verlangen.<br />
Ebenso dürfen keine Pauschalen, etwa<br />
für Materialkosten, die beim Zahnarzt<br />
anfallen, in Rechnung gestellt werden.<br />
Diese Leistungen sind im Rahmen der<br />
vertragszahnärztlichen Versorgung für<br />
die Versicherten unentgeltlich zu erbringen.<br />
Nach § 55 Abs. 3 SGB V hat die Krankenkasse<br />
bei unzumutbarer Belastung<br />
einen Betrag zu den Festzuschüssen in<br />
gleicher Höhe allerdings höchstens in<br />
Höhe der entstandenen Kosten vorzunehmen.<br />
Um eine unzumutbare Belastung in<br />
diesem Sinne handelt es sich, wenn<br />
£ die monatlichen Bruttoeinnahmen<br />
zum Lebensunterhalt des Versicherten<br />
40 Prozent der monatlichen Bezugsgröße<br />
nicht übersteigen (<strong>2017</strong>:<br />
1190 Euro – gilt im gesamten Bundesgebiet),<br />
£ der Versicherte bestimmte Leistungen<br />
der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge,<br />
der Ausbildungsförderung<br />
oder der Bundesagentur für Arbeit<br />
erhält (§ 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB V),<br />
£ die Kosten der Unterbringung in einem<br />
Heim oder einer ähnlichen<br />
Einrichtung von einem Träger der<br />
Sozialhilfe oder Kriegsopferfürsorge<br />
getragen werden (§ 55 Abs. 2 Nr. 3<br />
SGB V).<br />
In Zusammenhang mit der obigen<br />
Einkommensgrenze ist zu beachten,<br />
dass diese sich erhöht: für den ersten,<br />
im gemeinsamen Haushalt lebenden<br />
Angehörigen um 15 Prozent der monatlichen<br />
Bezugsgröße (<strong>2017</strong>: 446,25<br />
Euro) und für jeden weiteren solchen<br />
Angehörigen um zehn Prozent der<br />
monatlichen Bezugsgröße (<strong>2017</strong>:<br />
297,50 Euro).<br />
Nach dem Urteil des BSG vom 7. Mai<br />
2013 14 sind die Regelungen über die<br />
Ausgestaltung des Leistungsrechts für<br />
Zahnersatz und die Höhe des Festzuschusses<br />
mit höherrangigem Recht<br />
vereinbar 15 .<br />
Einnahmen zum Lebensunterhalt sind<br />
auch Einnahmen anderer im gemeinsamen<br />
Haushalt lebender Angehöriger.<br />
In Zusammenhang mit dem Anspruch<br />
auf Zahnersatz gehören zu den<br />
monatlichen Bruttoeinnahmen zum<br />
Lebensunterhalt auch die von den<br />
Kindern der Versicherten gezahlten<br />
Beträge zum Ausgleich ungedeckter<br />
Heimkosten 16 .<br />
Zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt<br />
zählen allerdings Grundrenten<br />
nicht, die nach dem Bundesversorgungsgesetz<br />
(BVG) oder in entsprechender<br />
Anwendung des BVG sowie<br />
Renten und Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz<br />
(BEG) bis<br />
zur Höhe der vergleichbaren Grundrente<br />
nach dem BVG gewährt werden<br />
(§ 55 Abs. 2 Satz 4 BVG).<br />
Wählen Versicherte einen über die Regelversorgung<br />
hinausgehenden gleichartigen<br />
Zahnersatz, haben sie die<br />
Mehrkosten gegenüber den vorgesehenen<br />
Leistungen selbst zu tragen (§ 55<br />
Abs. 4 SGB V).<br />
Die Krankenkassen haben nach § 55<br />
Abs. 7 SGB V die bewilligten Festzuschüsse<br />
auch in den Fällen zu erstat-<br />
<strong>Sozialrecht</strong>+<strong>Praxis</strong> 4/17