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Sozialrecht + Praxis - Ausgabe April 2017

Monat für Monat das Wichtigste aus Sozialrecht, Versorgungs- und Behindertenrecht, Rente, Rehabilitation, Gesundheit, Pflege ... Herausgeber: Sozialverband VdK Deutschland e.V.

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Sozialpolitik<br />

213<br />

fang abgeschlossen worden ist. Ist dieser<br />

Abschluss objektiv unmöglich<br />

(z. B. durch Tod des behandelnden<br />

Arztes oder des behandelten Versicherten),<br />

erstattet die Krankenkasse<br />

die Reisekosten.<br />

Das BSG hat am 15. Januar 1986 12<br />

festgestellt, dass eine Zahlungspflicht<br />

dann nicht besteht, wenn der Abbruch<br />

der Behandlung vom behandelnden<br />

Zahnarzt zu vertreten ist. Diese Entscheidung<br />

ist zwar zu dem bis zum<br />

31. Dezember 1988 geltenden Recht<br />

ergangen, zweifellos aber auch nach<br />

Inkrafttreten der Neuregelung noch<br />

anwendbar.<br />

In der Begründung der Bundesregierung<br />

zu § 29 SGB V wird ausgeführt,<br />

dass die Krankenkasse vor Behandlungsabschluss<br />

die Restkosten auch<br />

nicht vorschussweise übernehmen<br />

darf.<br />

In Fällen, in denen eine kieferorthopädische<br />

Behandlung aufgrund eines<br />

früheren Behandlungsbeginns abgeschlossen<br />

wird, ist für eine erneute kieferorthopädische<br />

Behandlung nach<br />

§ 29 SGB V der Behandlungsbedarf<br />

anhand der befundbezogenen kieferorthopädischen<br />

Indikationsgruppen<br />

festzustellen.<br />

In den Richtlinien über kieferorthopädische<br />

Behandlung heißt es auch, dass<br />

sich kieferorthopädische Maßnahmen<br />

durchweg auf längere Zeiträume erstrecken<br />

und weitgehend von der verständnisvollen<br />

Mitarbeit der Patienten<br />

(oder der Erziehungsberechtigten) abhängig<br />

sind. Diese sind deswegen vor<br />

Beginn der Behandlung und in deren<br />

Verlauf entsprechend aufzuklären und<br />

zu motivieren.<br />

2.3. Erstattung durch die<br />

Krankenkasse<br />

Die Erstattung des vom Versicherten<br />

getragenen Anteils in Höhe von 20 beziehungsweise<br />

zehn von Hundert erfolgt<br />

von der bei Abschluss der kieferorthopädischen<br />

Behandlung zuständigen<br />

Krankenkasse.<br />

Zuständig ist die Krankenkasse, bei<br />

der der Versicherte zu dem Zeitpunkt<br />

versichert war, an dem die Behandlung<br />

in dem durch den Behandlungsplan<br />

bestimmten medizinisch erforderlichen<br />

Umfang abgeschlossen wurde.<br />

Eine teilweise Rückforderung oder<br />

eine Verweisung zu anteiliger Kostenerstattung<br />

an früher zuständige Krankenkassen<br />

findet nicht statt. Dementsprechend<br />

ist ein teilweiser Ausgleich<br />

des vom Versicherten getragenen Eigenanteils<br />

nicht möglich, wenn der<br />

Versicherte während der laufenden<br />

kieferorthopädischen Behandlung aus<br />

der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

ausgeschieden ist (z. B. Wechsel zur<br />

privaten Krankenversicherung).<br />

Als Tag des Abschlusses der Behandlung<br />

gilt der vom Kieferorthopäden<br />

oder Zahnarzt bestätigte Tag, an dem<br />

das im Behandlungsplan medizinisch<br />

bestimmte Ziel erreicht wurde. Leistungspflichtig<br />

ist nach § 2 Abs. 1 des<br />

Übereinkommens über die Abgrenzung<br />

der Leistungspflicht bei Kassenwechsel<br />

vom 14. Februar 1974 die<br />

Krankenkasse, bei der am ersten Tag<br />

des Quartals für das die Zahlung bestimmt<br />

ist, ein Versicherungsverhält-<br />

<strong>Sozialrecht</strong>+<strong>Praxis</strong> 4/17

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