Sozialrecht + Praxis - Ausgabe April 2017
Monat für Monat das Wichtigste aus Sozialrecht, Versorgungs- und Behindertenrecht, Rente, Rehabilitation, Gesundheit, Pflege ... Herausgeber: Sozialverband VdK Deutschland e.V.
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Sozialpolitik<br />
213<br />
fang abgeschlossen worden ist. Ist dieser<br />
Abschluss objektiv unmöglich<br />
(z. B. durch Tod des behandelnden<br />
Arztes oder des behandelten Versicherten),<br />
erstattet die Krankenkasse<br />
die Reisekosten.<br />
Das BSG hat am 15. Januar 1986 12<br />
festgestellt, dass eine Zahlungspflicht<br />
dann nicht besteht, wenn der Abbruch<br />
der Behandlung vom behandelnden<br />
Zahnarzt zu vertreten ist. Diese Entscheidung<br />
ist zwar zu dem bis zum<br />
31. Dezember 1988 geltenden Recht<br />
ergangen, zweifellos aber auch nach<br />
Inkrafttreten der Neuregelung noch<br />
anwendbar.<br />
In der Begründung der Bundesregierung<br />
zu § 29 SGB V wird ausgeführt,<br />
dass die Krankenkasse vor Behandlungsabschluss<br />
die Restkosten auch<br />
nicht vorschussweise übernehmen<br />
darf.<br />
In Fällen, in denen eine kieferorthopädische<br />
Behandlung aufgrund eines<br />
früheren Behandlungsbeginns abgeschlossen<br />
wird, ist für eine erneute kieferorthopädische<br />
Behandlung nach<br />
§ 29 SGB V der Behandlungsbedarf<br />
anhand der befundbezogenen kieferorthopädischen<br />
Indikationsgruppen<br />
festzustellen.<br />
In den Richtlinien über kieferorthopädische<br />
Behandlung heißt es auch, dass<br />
sich kieferorthopädische Maßnahmen<br />
durchweg auf längere Zeiträume erstrecken<br />
und weitgehend von der verständnisvollen<br />
Mitarbeit der Patienten<br />
(oder der Erziehungsberechtigten) abhängig<br />
sind. Diese sind deswegen vor<br />
Beginn der Behandlung und in deren<br />
Verlauf entsprechend aufzuklären und<br />
zu motivieren.<br />
2.3. Erstattung durch die<br />
Krankenkasse<br />
Die Erstattung des vom Versicherten<br />
getragenen Anteils in Höhe von 20 beziehungsweise<br />
zehn von Hundert erfolgt<br />
von der bei Abschluss der kieferorthopädischen<br />
Behandlung zuständigen<br />
Krankenkasse.<br />
Zuständig ist die Krankenkasse, bei<br />
der der Versicherte zu dem Zeitpunkt<br />
versichert war, an dem die Behandlung<br />
in dem durch den Behandlungsplan<br />
bestimmten medizinisch erforderlichen<br />
Umfang abgeschlossen wurde.<br />
Eine teilweise Rückforderung oder<br />
eine Verweisung zu anteiliger Kostenerstattung<br />
an früher zuständige Krankenkassen<br />
findet nicht statt. Dementsprechend<br />
ist ein teilweiser Ausgleich<br />
des vom Versicherten getragenen Eigenanteils<br />
nicht möglich, wenn der<br />
Versicherte während der laufenden<br />
kieferorthopädischen Behandlung aus<br />
der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
ausgeschieden ist (z. B. Wechsel zur<br />
privaten Krankenversicherung).<br />
Als Tag des Abschlusses der Behandlung<br />
gilt der vom Kieferorthopäden<br />
oder Zahnarzt bestätigte Tag, an dem<br />
das im Behandlungsplan medizinisch<br />
bestimmte Ziel erreicht wurde. Leistungspflichtig<br />
ist nach § 2 Abs. 1 des<br />
Übereinkommens über die Abgrenzung<br />
der Leistungspflicht bei Kassenwechsel<br />
vom 14. Februar 1974 die<br />
Krankenkasse, bei der am ersten Tag<br />
des Quartals für das die Zahlung bestimmt<br />
ist, ein Versicherungsverhält-<br />
<strong>Sozialrecht</strong>+<strong>Praxis</strong> 4/17