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Sozialrecht + Praxis - Ausgabe April 2017

Monat für Monat das Wichtigste aus Sozialrecht, Versorgungs- und Behindertenrecht, Rente, Rehabilitation, Gesundheit, Pflege ... Herausgeber: Sozialverband VdK Deutschland e.V.

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Recht<br />

241<br />

durch die Klägerin und entsprechenden<br />

Antrag noch korrigiert werden<br />

(§ 99 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz,<br />

SGG) – Antrag auf Beitritt zur<br />

gegenüber der Beigeladenen zu 2 bestehenden<br />

Schuld.<br />

Es fehlen für eine endgültige Beurteilung<br />

auch ohne eine solche Anschlussberufung<br />

notwendige tatsächliche<br />

Feststellungen zum erforderlichen<br />

Umfang der Hilfen und zur richtigen<br />

Höhe der Kosten des Schulbegleiters.<br />

Entgegen anderer, falscher Pressemeldungen<br />

nach der mündlichen Verhandlung<br />

zum Ergebnis dieses Rechtsstreits<br />

hat das LSG jedoch zu Recht<br />

angenommen, dass der Beklagte im<br />

Rahmen der Eingliederungshilfe<br />

(§§ 53 ff. SGB XII) die Kosten für einen<br />

Schulbegleiter (hier in der „Inklusionsklasse“<br />

einer Regelschule) durch<br />

Schuldbeitritt und Zahlung an die<br />

Beigeladene zu 2 zu übernehmen hat,<br />

weil die Klägerin als wesentlich geistig<br />

behindertes Kind aufgrund der Behinderung<br />

ohne zusätzliche Unterstützung<br />

durch einen solchen Begleiter die<br />

individuell auf seine Fähigkeit und<br />

Fertigkeiten abgestimmten Lerninhalte<br />

nach den bindenden Feststellungen<br />

des LSG nicht verarbeiten und umsetzen<br />

konnte; dies hat unterstützende<br />

Leistungen einer Schulbegleitung erforderlich<br />

gemacht.<br />

Bei diesen Unterstützungsmaßnahmen<br />

handelte es sich nicht um den<br />

Kernbereich allgemeiner Schulbildung,<br />

für den allein die Schulbehörden<br />

die Leistungszuständigkeit besitzen.<br />

Im Rahmen des Nachrangs der<br />

Sozialhilfe außerhalb des Kernbereichs<br />

ist lediglich Voraussetzung,<br />

dass eine notwendige Schulbegleitung<br />

tatsächlich von anderen nicht übernommen<br />

oder getragen wird. Gegen<br />

wen im schulischen Kernbereich ein<br />

Anspruch des behinderten Menschen<br />

bestehen würde, ist nicht Gegenstand<br />

des sozial hilferechtlichen Verfahrens<br />

gegen den Beklagten. Gleiches gilt für<br />

die Frage nach einer vorrangigen Verpflichtung<br />

einer anderen juristischen<br />

Person außerhalb des Kernbereichs;<br />

diese wäre Gegenstand eines eventuellen<br />

Verfahrens des Beklagten gegen<br />

einen denkbaren Schuldner nach<br />

Überleitung des aus dem Schulrecht<br />

resultierenden Anspruchs auf sich<br />

(§ 93 SGB XII).<br />

Aus den Entscheidungsgründen<br />

1. Tatbestand<br />

Im Streit ist die Übernahme von Kosten<br />

für einen Schulbegleiter im Wege<br />

des Schuldbeitritts für das Schuljahr<br />

2012/2013 in Höhe von 18 236,30<br />

Euro.<br />

Die Klägerin ist 2002 mit einem<br />

Down-Syndrom geboren, aus dem eine<br />

Sprach- und motorische Entwicklungsverzögerung,<br />

eine Störung der<br />

Kommunikation sowie eine Schwäche<br />

der Feinmotorik resultieren. Ein Grad<br />

der Behinderung von 100 und die<br />

Merkzeichen „G“ und „H“ sind festgestellt;<br />

sie ist der Pflegestufe I nach<br />

dem Sozialgesetzbuch-Elftes Buch/Soziale<br />

Pflegeversicherung (SGB XI) zugeordnet.<br />

Zunächst absolvierte die Klägerin zwei<br />

Grundschuljahre in der L.-Schule<br />

<strong>Sozialrecht</strong>+<strong>Praxis</strong> 4/17

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