Sozialrecht + Praxis - Ausgabe April 2017
Monat für Monat das Wichtigste aus Sozialrecht, Versorgungs- und Behindertenrecht, Rente, Rehabilitation, Gesundheit, Pflege ... Herausgeber: Sozialverband VdK Deutschland e.V.
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Sozialpolitik<br />
239<br />
mit Arbeitgeberbeiträgen in dieser<br />
Höhe keine wesentliche Verbesserung<br />
der Altersvorsorge erreichen. ¦<br />
Stellungnahme des Sozialverbands VdK<br />
Deutschland e. V. zum Entwurf eines<br />
Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen<br />
Altersversorgung und zur Änderung anderer<br />
Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz)<br />
vom 23. März <strong>2017</strong>.<br />
Krankenversicherung<br />
Rechtslücke bei der Rente<br />
für Frauen geschlossen<br />
Für viele Frauen war es wie ein böses<br />
Erwachen: Weil sie wegen längerer<br />
Kindererziehungszeiten über ihren<br />
Ehemann privat krankenversichert waren,<br />
wurden sie als Rentnerinnen nicht<br />
in die Krankenversicherung für Rentner<br />
aufgenommen. Der Sozialverband<br />
VdK hatte sich dafür stark gemacht,<br />
dies zu ändern. Mit Erfolg, denn jetzt<br />
hat der Gesetzgeber endlich reagiert.<br />
Ab sofort werden pauschal drei Jahre<br />
für jedes Kind den Mitgliedszeiten in<br />
der gesetzlichen Krankenversicherung,<br />
die zum Zugang in der Krankenversicherung<br />
der Rentner notwendig sind,<br />
gleichgestellt. Hintergrund: Wer in<br />
der zweiten Hälfte seines Berufslebens<br />
nicht zu 90 Prozent gesetzlich versichert<br />
ist, muss sich als Rentner freiwillig<br />
krankenversichern (9/10-Regelung).<br />
Das heißt, es muss der volle<br />
Beitragssatz auf das Einkommen gezahlt<br />
werden und nicht, wie in der<br />
Krankenversicherung für Rentner, nur<br />
der halbe Beitragssatz ausschließlich<br />
auf die Rente.<br />
Ein Beispiel: Wer mit 15 Jahren eine<br />
Berufsausbildung begonnen hat und<br />
mit 63 Jahren in Rente geht, für den<br />
ist ein Zeitraum von 48 Jahren zu prüfen.<br />
Davon muss er in der zweiten<br />
Hälfte (24 Jahre) zu 9/10 (21,6 Jahre)<br />
Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
gewesen sein. Die Frist<br />
beginnt mit der erstmaligen Aufnahme<br />
einer Beschäftigung und endet mit<br />
dem Tag der Rentenantragstellung.<br />
Manchen Frauen fehlten nur wenige<br />
Monate oder gar Wochen an der vorgeschriebenen<br />
Zeit.<br />
Wer die 9/10-Regelung nicht erfüllte,<br />
hatte schnell einen Krankenkassenbeitrag<br />
von 60 Prozent der Rente und<br />
mehr zu berappen. „Das hat viele, die<br />
ihr Leben lang fleißig gearbeitet haben,<br />
stark benachteiligt. Für sie war<br />
Altersarmut vorprogrammiert“, so<br />
VdK-Präsidentin Ulrike Mascher.<br />
Deshalb sei es längst überfällig gewesen,<br />
dass die Politik für Abhilfe sorgt.<br />
Die Neuregelung ist im Rahmen des<br />
Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetzes<br />
im März dieses Jahres erfolgt.<br />
Der entsprechende Paragraph im Sozialgesetzbuch<br />
V wurde so abgeändert,<br />
dass die betroffenen Frauen die<br />
9/10-Regelung erfüllen können. ikl<br />
<strong>Sozialrecht</strong>+<strong>Praxis</strong> 4/17