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Sozialrecht + Praxis - Ausgabe April 2017

Monat für Monat das Wichtigste aus Sozialrecht, Versorgungs- und Behindertenrecht, Rente, Rehabilitation, Gesundheit, Pflege ... Herausgeber: Sozialverband VdK Deutschland e.V.

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Sozialpolitik<br />

239<br />

mit Arbeitgeberbeiträgen in dieser<br />

Höhe keine wesentliche Verbesserung<br />

der Altersvorsorge erreichen. ¦<br />

Stellungnahme des Sozialverbands VdK<br />

Deutschland e. V. zum Entwurf eines<br />

Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen<br />

Altersversorgung und zur Änderung anderer<br />

Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz)<br />

vom 23. März <strong>2017</strong>.<br />

Krankenversicherung<br />

Rechtslücke bei der Rente<br />

für Frauen geschlossen<br />

Für viele Frauen war es wie ein böses<br />

Erwachen: Weil sie wegen längerer<br />

Kindererziehungszeiten über ihren<br />

Ehemann privat krankenversichert waren,<br />

wurden sie als Rentnerinnen nicht<br />

in die Krankenversicherung für Rentner<br />

aufgenommen. Der Sozialverband<br />

VdK hatte sich dafür stark gemacht,<br />

dies zu ändern. Mit Erfolg, denn jetzt<br />

hat der Gesetzgeber endlich reagiert.<br />

Ab sofort werden pauschal drei Jahre<br />

für jedes Kind den Mitgliedszeiten in<br />

der gesetzlichen Krankenversicherung,<br />

die zum Zugang in der Krankenversicherung<br />

der Rentner notwendig sind,<br />

gleichgestellt. Hintergrund: Wer in<br />

der zweiten Hälfte seines Berufslebens<br />

nicht zu 90 Prozent gesetzlich versichert<br />

ist, muss sich als Rentner freiwillig<br />

krankenversichern (9/10-Regelung).<br />

Das heißt, es muss der volle<br />

Beitragssatz auf das Einkommen gezahlt<br />

werden und nicht, wie in der<br />

Krankenversicherung für Rentner, nur<br />

der halbe Beitragssatz ausschließlich<br />

auf die Rente.<br />

Ein Beispiel: Wer mit 15 Jahren eine<br />

Berufsausbildung begonnen hat und<br />

mit 63 Jahren in Rente geht, für den<br />

ist ein Zeitraum von 48 Jahren zu prüfen.<br />

Davon muss er in der zweiten<br />

Hälfte (24 Jahre) zu 9/10 (21,6 Jahre)<br />

Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

gewesen sein. Die Frist<br />

beginnt mit der erstmaligen Aufnahme<br />

einer Beschäftigung und endet mit<br />

dem Tag der Rentenantragstellung.<br />

Manchen Frauen fehlten nur wenige<br />

Monate oder gar Wochen an der vorgeschriebenen<br />

Zeit.<br />

Wer die 9/10-Regelung nicht erfüllte,<br />

hatte schnell einen Krankenkassenbeitrag<br />

von 60 Prozent der Rente und<br />

mehr zu berappen. „Das hat viele, die<br />

ihr Leben lang fleißig gearbeitet haben,<br />

stark benachteiligt. Für sie war<br />

Altersarmut vorprogrammiert“, so<br />

VdK-Präsidentin Ulrike Mascher.<br />

Deshalb sei es längst überfällig gewesen,<br />

dass die Politik für Abhilfe sorgt.<br />

Die Neuregelung ist im Rahmen des<br />

Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetzes<br />

im März dieses Jahres erfolgt.<br />

Der entsprechende Paragraph im Sozialgesetzbuch<br />

V wurde so abgeändert,<br />

dass die betroffenen Frauen die<br />

9/10-Regelung erfüllen können. ikl<br />

<strong>Sozialrecht</strong>+<strong>Praxis</strong> 4/17

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