13. Dokumentation - Bundesärztekammer
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stand des Deutschen Senats als auch von Ausschuss und Ständiger Konferenz „Ärztliche<br />
Weiterbildung“ begrüßt und unterstützt.<br />
Monitoring der ambulanten palliativmedizinischen Versorgung in Deutschland<br />
(Drucksache II-07) (Überweisung) Beratung im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am<br />
01.07.2011, Beschluss des Vorstands: Der Vorstand teilt grundsätzlich das Anliegen des<br />
Antrags. Die Einrichtung eines Gremiums wird aber abgelehnt. Vielmehr wird auf bestehende<br />
Strukturen zurückgegriffen und einmal jährlich eine Abfrage zum Stand der ambulanten<br />
palliativmedizinischen Versorgung erfolgen.<br />
Ergebnis: Die Ergebnisse der Abfrage werden im Tätigkeitsbericht veröffentlicht. Darüber<br />
hinaus hat der Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> beschlossen, im Rahmen der Initiative<br />
zur Versorgungsforschung am 20. Juni 2012 ein Symposium zum Thema „Evidenz<br />
und Versorgung in der Palliativmedizin“ durchzuführen. Der ambulanten palliativmedizinischen<br />
Versorgung (AAPV, SAPV) ist jeweils ein eigener Beitrag gewidmet.<br />
TOP III: Novellierung einzelner Bestimmungen der (Muster-)Berufsordnung<br />
(Präambel, §§ 2 II, III, V und VII, 6 bis 8, 12 IV, 15, 16, 18 I, IIa und III, 20 II, 23c, 26,<br />
27 III, IV, 28 bis einschl. Kapitel D)<br />
Änderungsantrag zu III-01 – § 2 Abs. 1<br />
(Drucksache III-01-27) (Überweisung) Beratung im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />
am 01.07.2011, Beschluss des Vorstands: Beratung im Vorstand.<br />
Ergebnis: Der Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> hat folgende Änderung des § 2 Abs. 2<br />
Satz 2 und 3 beschlossen: „Sie haben dabei ihr ärztliches Handeln am Wohl der Patientinnen<br />
und Patienten auszurichten. Insbesondere dürfen sie nicht das Interesse Dritter<br />
über das Wohl der Patientinnen und Patienten stellen.“ Weiter wurden die Erläuterungen<br />
zur (Muster-)Berufsordnung (MBO) wie folgt geändert: „Dabei gibt es begründete<br />
Fälle, in denen Ärztinnen und Ärzte nicht verpflichtet sind, ihr eigenes Interesse hinter<br />
dem Wohl ihrer Patientinnen und Patienten zurückzustellen. So sind Ärztinnen und<br />
Ärzte zum Beispiel nicht verpflichtet, sich für die Rettung einer Patientin oder eines Patienten<br />
in Lebensgefahr zu begeben.“<br />
(Neu-)Definition des Begriffs „Gesundheit“ in der Berufsordnung<br />
(Drucksache III-02) (Überweisung) Beratung im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am<br />
01.07.2011, Beschluss des Vorstands: Beratung im Ausschuss „Berufsordnung für die in<br />
Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte“.<br />
Ergebnis: Es besteht Übereinstimmung, dass eine Notwendigkeit für die Bestimmung<br />
des Begriffs „Gesundheit“ in der Berufsordnung nicht besteht, die Berufsordnung demzufolge<br />
nicht der richtige Regelungsort für ein – im Übrigen fragliches – Bemühen um<br />
einen einheitlichen Gesundheitsbegriff ist.<br />
Schweigepflicht nach § 9 (Muster-)Berufsordnung der MBO-Novelle<br />
(Drucksache III-05) (Überweisung) Beratung im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am<br />
01.07.2011, Beschluss des Vorstands: Beratung im Ausschuss „Berufsordnung für die in<br />
Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte“.<br />
Ergebnis: Übereinstimmend wird keine Notwendigkeit für die angeregte Ergänzung des<br />
§ 9 MBO gesehen: Zum einen ist der Passus über die Datenbanken nicht mehr in der Eu-<br />
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