14.12.2012 Aufrufe

13. Dokumentation - Bundesärztekammer

13. Dokumentation - Bundesärztekammer

13. Dokumentation - Bundesärztekammer

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

stand des Deutschen Senats als auch von Ausschuss und Ständiger Konferenz „Ärztliche<br />

Weiterbildung“ begrüßt und unterstützt.<br />

Monitoring der ambulanten palliativmedizinischen Versorgung in Deutschland<br />

(Drucksache II-07) (Überweisung) Beratung im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am<br />

01.07.2011, Beschluss des Vorstands: Der Vorstand teilt grundsätzlich das Anliegen des<br />

Antrags. Die Einrichtung eines Gremiums wird aber abgelehnt. Vielmehr wird auf bestehende<br />

Strukturen zurückgegriffen und einmal jährlich eine Abfrage zum Stand der ambulanten<br />

palliativmedizinischen Versorgung erfolgen.<br />

Ergebnis: Die Ergebnisse der Abfrage werden im Tätigkeitsbericht veröffentlicht. Darüber<br />

hinaus hat der Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> beschlossen, im Rahmen der Initiative<br />

zur Versorgungsforschung am 20. Juni 2012 ein Symposium zum Thema „Evidenz<br />

und Versorgung in der Palliativmedizin“ durchzuführen. Der ambulanten palliativmedizinischen<br />

Versorgung (AAPV, SAPV) ist jeweils ein eigener Beitrag gewidmet.<br />

TOP III: Novellierung einzelner Bestimmungen der (Muster-)Berufsordnung<br />

(Präambel, §§ 2 II, III, V und VII, 6 bis 8, 12 IV, 15, 16, 18 I, IIa und III, 20 II, 23c, 26,<br />

27 III, IV, 28 bis einschl. Kapitel D)<br />

Änderungsantrag zu III-01 – § 2 Abs. 1<br />

(Drucksache III-01-27) (Überweisung) Beratung im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

am 01.07.2011, Beschluss des Vorstands: Beratung im Vorstand.<br />

Ergebnis: Der Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> hat folgende Änderung des § 2 Abs. 2<br />

Satz 2 und 3 beschlossen: „Sie haben dabei ihr ärztliches Handeln am Wohl der Patientinnen<br />

und Patienten auszurichten. Insbesondere dürfen sie nicht das Interesse Dritter<br />

über das Wohl der Patientinnen und Patienten stellen.“ Weiter wurden die Erläuterungen<br />

zur (Muster-)Berufsordnung (MBO) wie folgt geändert: „Dabei gibt es begründete<br />

Fälle, in denen Ärztinnen und Ärzte nicht verpflichtet sind, ihr eigenes Interesse hinter<br />

dem Wohl ihrer Patientinnen und Patienten zurückzustellen. So sind Ärztinnen und<br />

Ärzte zum Beispiel nicht verpflichtet, sich für die Rettung einer Patientin oder eines Patienten<br />

in Lebensgefahr zu begeben.“<br />

(Neu-)Definition des Begriffs „Gesundheit“ in der Berufsordnung<br />

(Drucksache III-02) (Überweisung) Beratung im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am<br />

01.07.2011, Beschluss des Vorstands: Beratung im Ausschuss „Berufsordnung für die in<br />

Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte“.<br />

Ergebnis: Es besteht Übereinstimmung, dass eine Notwendigkeit für die Bestimmung<br />

des Begriffs „Gesundheit“ in der Berufsordnung nicht besteht, die Berufsordnung demzufolge<br />

nicht der richtige Regelungsort für ein – im Übrigen fragliches – Bemühen um<br />

einen einheitlichen Gesundheitsbegriff ist.<br />

Schweigepflicht nach § 9 (Muster-)Berufsordnung der MBO-Novelle<br />

(Drucksache III-05) (Überweisung) Beratung im Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am<br />

01.07.2011, Beschluss des Vorstands: Beratung im Ausschuss „Berufsordnung für die in<br />

Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte“.<br />

Ergebnis: Übereinstimmend wird keine Notwendigkeit für die angeregte Ergänzung des<br />

§ 9 MBO gesehen: Zum einen ist der Passus über die Datenbanken nicht mehr in der Eu-<br />

508

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!