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ZAP-2018-16

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Fach 1, Seite 126 Eilnachrichten <strong>2018</strong><br />

WoVermittG i.d.R. auch dann, wenn er selbst oder – wenn es sich bei ihm um eine juristische Person<br />

handelt – sein Organ zum Zeitpunkt der Vermittlung oder des Nachweises der Gelegenheit zum<br />

Abschluss des Mietvertrags oder beim Abschluss des Mietvertrags Gehilfe des Verwalters der<br />

vermittelten Wohnung ist. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 454/<strong>2018</strong><br />

Sonstiges Vertragsrecht<br />

Transportrecht: Verlust des Transportguts<br />

(BGH, Urt. v. 26.4.<strong>2018</strong> – I ZR 269/<strong>16</strong>) • Bei einem Streit über die Ursachen des Verlusts von Transportgut<br />

und des Verschuldens des Transportunternehmens hat das Berufungsgericht nach § 538 Abs. 1 ZPO die<br />

notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden. Nur ausnahmsweise darf es<br />

die Sache nach § 538 Abs. 2 ZPO, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des<br />

Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverweisen.<br />

<strong>ZAP</strong> EN-Nr. 455/<strong>2018</strong><br />

Immobiliarsachenrecht/WEG-Recht<br />

WEG: Unwirksame Zustellung an einen ehemaligen Verwalter<br />

(BGH, Urt. v. 20.4.<strong>2018</strong> – V ZR 202/<strong>16</strong>) • Führt der ehemalige Verwalter über das Ende seiner Bestellungszeit<br />

die Verwaltung fort, ist er nicht mehr nach § 45 Abs. 1 WEG Zustellungsvertreter der Wohnungseigentümer.<br />

Die Zustellung an den Verwalter ist unwirksam, wenn sie vor Beginn oder nach dem Ende seiner Bestellung<br />

erfolgt. Die Regelung des § 45 Abs. 1 WEG ist auch nicht entsprechend anwendbar, wenn der ehemalige<br />

Verwalter nach Ablauf seiner Bestellungszeit noch als Verwalter tätig ist. Für eine entsprechende<br />

Anwendung fehlt es bereits an einer Regelungslücke. Ist die Bestellung des Verwalters abgelaufen oder ein<br />

bestellter Verwalter aus anderen Gründen nicht vorhanden, kann die Zustellung entweder direkt an die<br />

beklagten Wohnungseigentümer oder in entsprechender Anwendung von § 45 Abs. 2 WEG an den von den<br />

Wohnungseigentümern bestellten Ersatzzustellungsvertreter oder nach § 45 Abs. 3 WEG an einen durch<br />

das Gericht bestellten Ersatzzustellungsvertreter erfolgen. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 456/<strong>2018</strong><br />

Bank- und Kreditwesen<br />

Darlehen: Verjährung von Rückzahlungsansprüchen<br />

(BGH, Urt. v. 21.6.<strong>2018</strong> – IX ZR 129/17) • Darlehensrückzahlungsansprüche verjähren nach § 195 BGB in drei<br />

Jahren. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der<br />

Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den, den Anspruch begründenden Umständen und der<br />

Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Der Anspruch<br />

auf Darlehensrückzahlung ist in diesem Sinne entstanden, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht<br />

werden kann. Voraussetzung hierfür ist grds. die Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs. Diese hängt, wenn<br />

eine Zeit für die Rückzahlung des Darlehens nicht bestimmt war, von einer Kündigung ab, i.Ü. vom Ablauf<br />

der vereinbarten Zeit. Zwar liegt in der vorbehaltlosen Teilzahlung ebenso wie in der vorbehaltlosen<br />

Zinszahlung ein Anerkenntnis i.S.d. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Wenn das in der Raten- oder Zinszahlung liegende<br />

Anerkenntnis jedoch vor Beginn der Verjährung erfolgte, war es nicht geeignet, den Neubeginn der<br />

Verjährung zu erreichen. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 457/<strong>2018</strong><br />

Straßenverkehrsrecht<br />

Dashcam-Aufnahmen: Verwertung im Zivilprozess<br />

(BGH, Beschl. v. 15.5.<strong>2018</strong> – VI ZR 233/17) • Die permanente und anlasslose Aufzeichnung des<br />

Verkehrsgeschehens ist mit den datenschutzrechtlichen Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes<br />

8<strong>16</strong> <strong>ZAP</strong> Nr. <strong>16</strong> 22.8.<strong>2018</strong>

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