ZAP-2018-16
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Miete/Nutzungen Fach 4 R, Seite 923<br />
Rechtsprechungsübersicht – 1. Hj. <strong>2018</strong><br />
mit dem Schutzbereich dieser Vorschrift befassen. Vor Kurzem hatte er in einem Fall einer atypischen<br />
Gestaltung im Interesse der Mieter entschieden, dass eine gewerbliche Weitervermietung i.S.d. § 565 Abs. 1<br />
S. 1 BGB voraussetzt, dass der Zwischenmieter nach dem Zweck des mit dem Eigentümer abgeschlossenen<br />
Vertrags die Weitervermietung zu Wohnzwecken mit der Absicht der Gewinnerzielung oder im eigenen<br />
wirtschaftlichen Interesse ausüben soll (BGH NJW 20<strong>16</strong>, 1086 = MDR 20<strong>16</strong>, 387 = WuM 20<strong>16</strong>, 221 = NZM<br />
20<strong>16</strong>, 256 = ZMR 20<strong>16</strong>, 276 = MietPrax-AK § 565 BGB Nr. 3 m. Anm. BÖRSTINGHAUS; DERS. jurisPR-BGHZivilR<br />
6/20<strong>16</strong> Anm. 3; DERS. LMK 20<strong>16</strong>, 377696; KUREK MietRB 20<strong>16</strong>, 125; DRASDO NJW-Spezial 20<strong>16</strong>, 258; KRAPF jurisPR-<br />
MietR 10/20<strong>16</strong> Anm. 3; DERLEDER NZM 20<strong>16</strong>, 670). Hieran fehlt es, wenn der Eigentümer mit einer Mieter-<br />
Selbsthilfegenossenschaft einen Mietvertrag abschließt, der die Weitervermietung des Wohnraums an<br />
deren Mitglieder zu einer besonders günstigen Miete vorsieht. Bei einem derartigen Handeln des<br />
Zwischenmieters im Interesse der Endmieter kommt eine analoge Anwendung der Vorschrift schon<br />
deshalb nicht in Betracht, weil es an einer der gewerblichen Weitervermietung vergleichbaren Interessenlage<br />
der Beteiligten fehlt.<br />
Nunmehr musste sich der BGH mit der Frage befassen, ob die Regelungen für die gewerbliche Zwischenvermietung<br />
auch dann Anwendung finden, wenn der Dritte keinen unmittelbaren Gewinn aus<br />
der Vermietung erzielen will. In dem zu entscheidenden Fall hatte ein Arbeitgeber, der zum Zwecke<br />
der Mitarbeiteranwerbung Wohnungen angemietet hatte, diese an die neuen Mitarbeiter ohne jeden<br />
Gewinnaufschlag weitervermietet. Nach Ansicht des BGH lag auch in diesem Fall die erforderliche Gewinnerzielungsabsicht<br />
vor, da der als Zwischenvermieter agierende Arbeitgeber die von ihm angemieteten<br />
Wohnungen an die Arbeitnehmer seines Gewerbebetriebs weitervermietete, um diese an sich zu binden<br />
und sich Wettbewerbsvorteile gegenüber anderen Unternehmen zu verschaffen, die ihren Arbeitnehmern<br />
keine Werkswohnungen anbieten können; eine Gewinnerzielungsabsicht aus der Vermietung selbst ist<br />
nicht erforderlich (BGH WuM <strong>2018</strong>, <strong>16</strong>1 = GE <strong>2018</strong>, 323 = MDR <strong>2018</strong>, 398 = NZM <strong>2018</strong>, 281 = MietPrax-AK<br />
§ 565 BGB Nr. 4 m. Anm. EISENSCHMID; BÖRSTINGHAUS jurisPR-BGHZivilR 4/<strong>2018</strong> Anm. 4; SOMMER MietRB <strong>2018</strong>,<br />
99; DRASDO NJW-Spezial <strong>2018</strong>, 257; HARSCH MDR <strong>2018</strong>, 569).<br />
3. Aufhebung eines Mietvertrags<br />
Die Parteien eines Mietvertrags können grundsätzlich das Mietverhältnis auch dann jederzeit durch einen<br />
Aufhebungsvertrag gem. § 311 Abs. 1 BGB vorzeitig beenden, wenn der Mieter einen Untermietvertrag<br />
geschlossen oder einem Dritten auf einer anderen rechtlichen Grundlage die Mietsache zur Nutzung<br />
überlassen hat. In diesen Fällen ist der Abschluss eines Mietaufhebungsvertrags i.d.R. nicht sittenwidrig,<br />
wenn dem Hauptmieter gegen den Dritten ein Kündigungsrecht zusteht, mit dem er dessen Gebrauchsmöglichkeit<br />
zeitnah beenden kann (BGH MDR <strong>2018</strong>, 856 = MietPrax-AK § 311 BGB Nr. 1 m. Anm.<br />
BÖRSTINGHAUS; BURBULLA MietRB <strong>2018</strong>, 198).<br />
Hinweis:<br />
Die Entscheidung betraf das Gelände der Frankfurter Galopprennbahn, auf dem der DFB seine Fußballakademie<br />
errichten will.<br />
4. Rückabwicklung einer Überzahlung durch das Jobcenter<br />
Hat das Jobcenter das dem Wohnungsmieter zustehende Arbeitslosengeld II als Bedarf für Unterkunft und<br />
Heizung versehentlich auch noch nach der Beendigung des Mietverhältnisses im Wege der Direktzahlung<br />
nach § 22 Abs. 7 S. 1 SGB II an den bisherigen Vermieter gezahlt, kann es von diesem unter dem<br />
Gesichtspunkt einer fehlenden, weil widerrufenen, Anweisung unmittelbar die Herausgabe der ohne<br />
rechtlichen Grund erfolgten Zuvielzahlung im Wege der Nichtleistungskondiktion gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2<br />
BGB verlangen (BGH <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 235/<strong>2018</strong> = MDR <strong>2018</strong>, 395 = NJW <strong>2018</strong>, 1079 = DWW <strong>2018</strong>, 94 = WuM<br />
<strong>2018</strong>, 2<strong>16</strong> = GE <strong>2018</strong>, 452 = MietPrax-AK § 812 BGB Nr. 8 m. Anm. EISENSCHMID; METTLER MietRB <strong>2018</strong>, 98;<br />
DRASDO NJW-Spezial <strong>2018</strong>, 258).<br />
III. Begrenzung der Wiedervermietungsmiete<br />
Die Regelungen über die Begrenzung der Wiedervermietungsmiete (sog. Mietpreisbremse) ist bei den<br />
Amts- und Landgerichten angekommen. Dabei fällt die Neuregelung in immer mehr Bundesländern durch.<br />
<strong>ZAP</strong> Nr. <strong>16</strong> 22.8.<strong>2018</strong> 823