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ZAP-2018-16

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Miete/Nutzungen Fach 4 R, Seite 923<br />

Rechtsprechungsübersicht – 1. Hj. <strong>2018</strong><br />

mit dem Schutzbereich dieser Vorschrift befassen. Vor Kurzem hatte er in einem Fall einer atypischen<br />

Gestaltung im Interesse der Mieter entschieden, dass eine gewerbliche Weitervermietung i.S.d. § 565 Abs. 1<br />

S. 1 BGB voraussetzt, dass der Zwischenmieter nach dem Zweck des mit dem Eigentümer abgeschlossenen<br />

Vertrags die Weitervermietung zu Wohnzwecken mit der Absicht der Gewinnerzielung oder im eigenen<br />

wirtschaftlichen Interesse ausüben soll (BGH NJW 20<strong>16</strong>, 1086 = MDR 20<strong>16</strong>, 387 = WuM 20<strong>16</strong>, 221 = NZM<br />

20<strong>16</strong>, 256 = ZMR 20<strong>16</strong>, 276 = MietPrax-AK § 565 BGB Nr. 3 m. Anm. BÖRSTINGHAUS; DERS. jurisPR-BGHZivilR<br />

6/20<strong>16</strong> Anm. 3; DERS. LMK 20<strong>16</strong>, 377696; KUREK MietRB 20<strong>16</strong>, 125; DRASDO NJW-Spezial 20<strong>16</strong>, 258; KRAPF jurisPR-<br />

MietR 10/20<strong>16</strong> Anm. 3; DERLEDER NZM 20<strong>16</strong>, 670). Hieran fehlt es, wenn der Eigentümer mit einer Mieter-<br />

Selbsthilfegenossenschaft einen Mietvertrag abschließt, der die Weitervermietung des Wohnraums an<br />

deren Mitglieder zu einer besonders günstigen Miete vorsieht. Bei einem derartigen Handeln des<br />

Zwischenmieters im Interesse der Endmieter kommt eine analoge Anwendung der Vorschrift schon<br />

deshalb nicht in Betracht, weil es an einer der gewerblichen Weitervermietung vergleichbaren Interessenlage<br />

der Beteiligten fehlt.<br />

Nunmehr musste sich der BGH mit der Frage befassen, ob die Regelungen für die gewerbliche Zwischenvermietung<br />

auch dann Anwendung finden, wenn der Dritte keinen unmittelbaren Gewinn aus<br />

der Vermietung erzielen will. In dem zu entscheidenden Fall hatte ein Arbeitgeber, der zum Zwecke<br />

der Mitarbeiteranwerbung Wohnungen angemietet hatte, diese an die neuen Mitarbeiter ohne jeden<br />

Gewinnaufschlag weitervermietet. Nach Ansicht des BGH lag auch in diesem Fall die erforderliche Gewinnerzielungsabsicht<br />

vor, da der als Zwischenvermieter agierende Arbeitgeber die von ihm angemieteten<br />

Wohnungen an die Arbeitnehmer seines Gewerbebetriebs weitervermietete, um diese an sich zu binden<br />

und sich Wettbewerbsvorteile gegenüber anderen Unternehmen zu verschaffen, die ihren Arbeitnehmern<br />

keine Werkswohnungen anbieten können; eine Gewinnerzielungsabsicht aus der Vermietung selbst ist<br />

nicht erforderlich (BGH WuM <strong>2018</strong>, <strong>16</strong>1 = GE <strong>2018</strong>, 323 = MDR <strong>2018</strong>, 398 = NZM <strong>2018</strong>, 281 = MietPrax-AK<br />

§ 565 BGB Nr. 4 m. Anm. EISENSCHMID; BÖRSTINGHAUS jurisPR-BGHZivilR 4/<strong>2018</strong> Anm. 4; SOMMER MietRB <strong>2018</strong>,<br />

99; DRASDO NJW-Spezial <strong>2018</strong>, 257; HARSCH MDR <strong>2018</strong>, 569).<br />

3. Aufhebung eines Mietvertrags<br />

Die Parteien eines Mietvertrags können grundsätzlich das Mietverhältnis auch dann jederzeit durch einen<br />

Aufhebungsvertrag gem. § 311 Abs. 1 BGB vorzeitig beenden, wenn der Mieter einen Untermietvertrag<br />

geschlossen oder einem Dritten auf einer anderen rechtlichen Grundlage die Mietsache zur Nutzung<br />

überlassen hat. In diesen Fällen ist der Abschluss eines Mietaufhebungsvertrags i.d.R. nicht sittenwidrig,<br />

wenn dem Hauptmieter gegen den Dritten ein Kündigungsrecht zusteht, mit dem er dessen Gebrauchsmöglichkeit<br />

zeitnah beenden kann (BGH MDR <strong>2018</strong>, 856 = MietPrax-AK § 311 BGB Nr. 1 m. Anm.<br />

BÖRSTINGHAUS; BURBULLA MietRB <strong>2018</strong>, 198).<br />

Hinweis:<br />

Die Entscheidung betraf das Gelände der Frankfurter Galopprennbahn, auf dem der DFB seine Fußballakademie<br />

errichten will.<br />

4. Rückabwicklung einer Überzahlung durch das Jobcenter<br />

Hat das Jobcenter das dem Wohnungsmieter zustehende Arbeitslosengeld II als Bedarf für Unterkunft und<br />

Heizung versehentlich auch noch nach der Beendigung des Mietverhältnisses im Wege der Direktzahlung<br />

nach § 22 Abs. 7 S. 1 SGB II an den bisherigen Vermieter gezahlt, kann es von diesem unter dem<br />

Gesichtspunkt einer fehlenden, weil widerrufenen, Anweisung unmittelbar die Herausgabe der ohne<br />

rechtlichen Grund erfolgten Zuvielzahlung im Wege der Nichtleistungskondiktion gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2<br />

BGB verlangen (BGH <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 235/<strong>2018</strong> = MDR <strong>2018</strong>, 395 = NJW <strong>2018</strong>, 1079 = DWW <strong>2018</strong>, 94 = WuM<br />

<strong>2018</strong>, 2<strong>16</strong> = GE <strong>2018</strong>, 452 = MietPrax-AK § 812 BGB Nr. 8 m. Anm. EISENSCHMID; METTLER MietRB <strong>2018</strong>, 98;<br />

DRASDO NJW-Spezial <strong>2018</strong>, 258).<br />

III. Begrenzung der Wiedervermietungsmiete<br />

Die Regelungen über die Begrenzung der Wiedervermietungsmiete (sog. Mietpreisbremse) ist bei den<br />

Amts- und Landgerichten angekommen. Dabei fällt die Neuregelung in immer mehr Bundesländern durch.<br />

<strong>ZAP</strong> Nr. <strong>16</strong> 22.8.<strong>2018</strong> 823

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