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ZAP-2018-16

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Fach 22, Seite 938<br />

Strafverfahren/Strafvollstreckung/Strafvollzug<br />

Notwendige Verteidigung – Update <strong>2018</strong><br />

• die Strafvollstreckungskammer im Verfahren über eine Reststrafenaussetzung gem. § 57 StGB<br />

aufgrund des Ergebnisses eines Sachverständigengutachtens erwägt, abweichend von der Stellungnahme<br />

der JVA zu entscheiden (OLG Stuttgart StraFo 20<strong>16</strong>, 2<strong>16</strong>);<br />

• im Reststrafenaussetzungsverfahren eine bislang nicht aktenkundige, langjährige dissozial-narzisstische<br />

Persönlichkeitsstörung diagnostiziert wurde (OLG Hamburg StV <strong>2018</strong>, 143) oder<br />

• der Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft auf eine erhobene Anklage und zwei laufende<br />

Ermittlungsverfahren abstellt, ohne dass die Taten bereits abgeurteilt oder zumindest glaubhaft<br />

gestanden sind (LG Paderborn StRR 3/2017, 15).<br />

Sind derartige einzelfallbezogene Besonderheiten dagegen nicht ersichtlich, scheidet eine Beiordnung<br />

im Vollstreckungsverfahren in aller Regel aus.<br />

Praxishinweis:<br />

Nach wie vor unterschiedlich beantwortet wird die Frage, ob eine einmal erfolgte Beiordnung für das<br />

gesamte Vollstreckungsverfahren gilt oder lediglich für den jeweiligen Verfahrensabschnitt. Einige Gerichte<br />

verlangen weiterhin eine erneute Beiordnung für jeden Abschnitt (so zuletzt OLG Koblenz StV 20<strong>16</strong>,<br />

512), so dass eine solche vorsorglich jeweils beantragt werden sollte, zumindest sofern es im betroffenen<br />

Gerichtsbezirk insoweit keine gefestigte einheitliche Rechtsprechung gibt.<br />

XI. Checkliste für den Pflichtverteidiger<br />

Die nachfolgende Checkliste gibt stichwortartig die wichtigsten Prüfungsschritte wieder, die der<br />

Verteidiger im Zusammenhang mit Fragen der Pflichtverteidigung beachten sollte.<br />

1. Vor der Beiordnung<br />

□ Liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor?<br />

□ Sind die Voraussetzungen des § 140 Abs. 1 StPO gegeben?<br />

□ Wenn nein: greift stattdessen § 140 Abs. 2 StPO?<br />

□ Schwere der Tat (v.a. bei (Gesamt-)Straferwartung von mindestens einem Jahr)?<br />

□ Schwierige Sach- und/oder Rechtslage?<br />

□ Keine Fähigkeit zur Selbstverteidigung (insb. geistige Einschränkungen oder Sprachprobleme).<br />

□ Ist der Antrag weit genug gefasst (ggf. ausdrückliche Erstreckung auf das Adhäsionsverfahren oder<br />

auf die Hauptverhandlung in Fällen des § 408b StPO)?<br />

□ Wird der Beiordnungsantrag zeitnah verbeschieden?<br />

□ Wenn nein: ggf. Beschwerde zulässig.<br />

2. Nach der Beiordnung/bei Entpflichtungsanträgen<br />

□ Wird das Mandat ordnungsgemäß bearbeitet (insbesondere keine Untätigkeit)?<br />

□ Liegt ein unzulässiges Verdrängen des bisherigen Pflichtverteidigers vor?<br />

□ Wenn ja: keine Beiordnung des neuen Verteidigers.<br />

□ Aber: Umbeiordnung mit dem Einverständnis aller Beteiligter möglich, sofern keine zusätzlichen<br />

Gebühren anfallen.<br />

862 <strong>ZAP</strong> Nr. <strong>16</strong> 22.8.<strong>2018</strong>

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