ZAP-2018-16
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Fach 4 R, Seite 926<br />
Rechtsprechungsübersicht – 1. Hj. <strong>2018</strong><br />
Miete/Nutzungen<br />
2014, 619 = NJW 2014, 2496 = NZM 2014, 551 = MietPrax-AK § 551 BGB Nr. <strong>16</strong> m. Anm. BÖRSTINGHAUS;<br />
DRASDO NJW-Spezial 2014, 449; SCHACH MietRB 2014, 226; RIECKE ZMR 2014, 620). Deshalb darf der<br />
Vermieter während des laufenden Mietverhältnisses eine Mietsicherheit wegen streitiger Forderungen<br />
gegen den Mieter nicht verwerten. Aus dem BGH war damals schon zu vernehmen, dass dies nach<br />
Beendigung des Mietverhältnisses ähnlich zu sehen ist (MILGER WImmoT 2014, 7, 15 unter Verweis auf<br />
EMMERICH, in: Staudinger, § 551 BGB Rn 31). Nach einer anderen Auffassung in der Literatur ändert sich die<br />
Funktion der Mietsicherheit nach Mietvertragsende in eine Befriedigungsfunktion. Bedeutung hat dies<br />
für die Frage, ob der Vermieter nach Mietvertragsende die Mietsicherheit auch für bestrittene<br />
Forderungen verwenden darf. Das hat das AG Dortmund (<strong>ZAP</strong> EN-Nr. 248/<strong>2018</strong> = WuM <strong>2018</strong>, 204) jetzt<br />
mit nicht rechtkräftigem Urteil verneint. Anders sei die Insolvenzsicherheit der Mietsicherheit nicht zu<br />
gewährleisten. Daraus folgt unter Mieterschutzgesichtspunkten, dass dem Vermieter ein Zugriff auf die<br />
Kaution auch nach Ende des Mietvertrags insofern verboten ist. Der Mieter kann dies sogar im<br />
einstweiligen Rechtschutzverfahren verhindern (LG Berlin WuM 2017, 527).<br />
Praxishinweis:<br />
Das bedeutet für die anwaltliche Praxis, dass zunächst Klarheit über Gegenforderungen wie z.B. Betriebskostennachzahlungen,<br />
Schadensersatzansprüche oder Mietrückstände wegen Minderung erzielt werden<br />
muss. Wenn die Parteien sich nicht einigen, muss der Vermieter ggf. gegenüber einer – verfrüht – erhobenen<br />
Kautionsrückzahlungsklage Widerklage bzgl. der vermeintlichen Gegenansprüche entweder als<br />
Feststellungsklage, wenn sie niedriger als die Kautionsforderung sind, oder als – darüber hinausgehende –<br />
Zahlungsklage erheben. Dann muss über die Widerklage vorab durch Teilurteil entschieden werden und<br />
dann über die Kautionsrückzahlungsklage durch Schlussurteil. Anderenfalls ist die Kautionsrückzahlungsklage<br />
als zzt. nicht fällig abzuweisen. Gegebenenfalls kann auch der Mieter vorab negative Feststellungsklage<br />
hinsichtlich der Ansprüche, deren der Vermieter sich nach Mietvertragsende berühmt, erheben.<br />
Im Übrigen hatte schon der BGH darauf hingewiesen, dass der Kautionsrückzahlungsanspruch erst fällig<br />
wird, wenn dem Vermieter keine Forderungen aus dem Mietverhältnis mehr zustehen, wegen derer er<br />
sich aus der Sicherheit befriedigen darf (BGHZ 141, <strong>16</strong>0, <strong>16</strong>2, BGH NJW 2006, 1422; BGH NJW 20<strong>16</strong>, 3231 =<br />
MietPrax-AK § 551 BGB Nr. 18 m. Anm. BÖRSTINGHAUS; dazu DERS. jurisPR-BGHZivilR 17/20<strong>16</strong> Anm. 4; LUDLEY<br />
NZM 20<strong>16</strong>, 764; BEYER jurisPR-MietR 22/20<strong>16</strong> Anm. 3; BURBULLA MietRB 20<strong>16</strong>, 311; DRASDO NJW-Spezial 20<strong>16</strong>,<br />
675; STAAKE LMK 20<strong>16</strong>, 384205; so auch BLANK, in: SCHMIDT-FUTTERER, Mietrecht, 13. Aufl., § 551 BGB Rn 95). Eine<br />
6-Monatsfrist, wie häufig behauptet, gibt es nicht (so auch AG Dortmund, Urt. v. 19.6.<strong>2018</strong> – 425 C 376/18).<br />
VII. Betriebskosten<br />
1. Einsichtsrecht in Verbrauchsdaten der übrigen Mieter<br />
Ein Mieter kann im Rahmen der bei einer Betriebskostenabrechnung geschuldeten Belegvorlage vom<br />
Vermieter auch die Einsichtnahme in die von diesem erhobenen Einzelverbrauchsdaten anderer Nutzer<br />
eines gemeinsam versorgten Mietobjekts beanspruchen, um sich etwa Klarheit zu verschaffen, ob bei einer<br />
verbrauchsabhängigen Abrechnung der Gesamtverbrauchswert mit der Summe der Verbrauchsdaten der<br />
anderen Wohnungen übereinstimmt, ob deren Werte zutreffend sind oder ob sonst Bedenken gegen die<br />
Richtigkeit der Kostenverteilung bestehen. Der Darlegung eines besonderen Interesses an dieser<br />
Belegeinsicht bedarf es nicht. Auch die Datenschutz-Grundverordnung steht dem nicht entgegen. Zwar<br />
betrifft die Entscheidung des BGH einen Fall, der vor deren Inkrafttreten spielt, jedoch darf der Vermieter<br />
auch seit Ende Mai solche Daten verwenden, die er zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht benötigt (BGH<br />
WuM <strong>2018</strong>, 288 = GE <strong>2018</strong>, 577 = NJW <strong>2018</strong>, 1599 = MDR <strong>2018</strong>, 659 = NZM <strong>2018</strong>, 458 = DWW <strong>2018</strong>, 214 =<br />
MietPrax-AK § 556 BGB Nr. 128 m. Anm. EISENSCHMID; BÖRSTINGHAUS, jurisPR-BGHZivilR 9/<strong>2018</strong> Anm. 2; GARBE<br />
GE <strong>2018</strong>, 546; ZEHELEIN NZM <strong>2018</strong>, 461; LAMMEL, jurisPR-MietR 12/<strong>2018</strong> Anm. 3; DRASDO, NJW-Spezial <strong>2018</strong>, 385;<br />
BURBULLA MietRB <strong>2018</strong>, 194; HORST <strong>ZAP</strong> F. 4, S. 1745).<br />
Hinweis:<br />
Solange der Vermieter dem Mieter die verlangte Belegeinsicht nicht gewährt hat, ist der Mieter zur Leistung von<br />
Betriebskostennachzahlungen nicht verpflichtet. Eine entsprechende Klage ist als zzt. nicht fällig abzuweisen.<br />
826 <strong>ZAP</strong> Nr. <strong>16</strong> 22.8.<strong>2018</strong>