ZAP-2018-16
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Fach 4 R, Seite 922<br />
Rechtsprechungsübersicht – 1. Hj. <strong>2018</strong><br />
Miete/Nutzungen<br />
„Gesetzes zur Ergänzung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und zur Anpassung<br />
der Regelungen über die Modernisierung der Mietsache – Mietrechtsanpassungsgesetz (MietAnpG)“ zunächst<br />
den Medien vorgestellt und erst anschließend in die Ressortabstimmung gegeben. Diese Vorgehensweise<br />
war schon äußerst ungewöhnlich, da üblicherweise erst die Ressortabstimmung stattfindet<br />
und dann der Referentenentwurf veröffentlicht wird und in die Verbändeanhörung geht. Reflexartig kam<br />
natürlich der Widerspruch des großen Koalitionspartners, da der Entwurf über die Vereinbarungen im<br />
Koalitionsvertrag hinausging, weshalb schon in der letzten Legislaturperiode der damalige Bundesjustizminister<br />
MAAS mit seinem Entwurf früh gescheitert war. Am 11.7.2017 hat das BMJV den nach der erfolgten<br />
Ressortabstimmung erheblich „abgespeckten“ Referentenentwurf in das Anhörungsverfahren bei Ländern<br />
und Verbänden gegeben (beide Entwürfe stehen unter www.mietgerichtstag.de zum Download zur Verfügung).<br />
Neben Änderungen bei der Modernisierungsmieterhöhung (regionale Absenkung auf 8 %,<br />
Einführung einer eigenen Kappungsgrenze) und der Angabepflicht bzgl. der Vormiete bei der sog.<br />
Mietpreisbremse ist besonders der neue OWi-Tatbestand in § 6 WiStG des „Herausmodernisierens“<br />
bemerkenswert (dazu BÖRSTINGHAUS/KRUMM NZM <strong>2018</strong>, 633). Wer in der Absicht, den Mieter zu einer<br />
Kündigung zu veranlassen, eine Modernisierungsankündigung mit bestimmten Fehlern oder eine missbräuchliche<br />
Umsetzung der Modernisierung durchführt, kann mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 €<br />
belegt werden. Der Rahmen darf zur Gewinnabschöpfung auch überschritten werden.<br />
Eine Änderung ist zum Ende des Berichtszeitraums aber schon in Kraft getreten: Der Beschwerdewert für<br />
eine Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH in § 26 Nr. 8 EGZPO von mindestens 20.000 € ist erwartungsgemäß<br />
wieder um 18 Monate verlängert worden (BGBl I <strong>2018</strong>, S. 863). Für die Miete bedeutet dies,<br />
dass nur Räumungsurteile mit einer Kaltmiete von mehr als 476,20 € mit der Nichtzulassungsbeschwerde<br />
angegriffen werden können.<br />
II.<br />
Mietvertragsabschluss/-aufhebung<br />
1. Teilweise Personenidentität<br />
Der BGH (WuM 20<strong>16</strong>, 341 = GE 20<strong>16</strong>, 849 = MDR 20<strong>16</strong>, 818 = NZM 20<strong>16</strong>, 467 = NJW-RR 20<strong>16</strong>, 784 = ZMR<br />
20<strong>16</strong>, 771 = MietPrax-AK § 535 BGB Nr. 69 m. Anm. EISENSCHMID) hatte vor einiger Zeit darauf hingewiesen,<br />
dass ein Mietverhältnis nicht wirksam entstehen kann, wenn auf Gebrauchsnutzerseite eine Person<br />
beteiligt ist, die zugleich Vermieterstellung einnimmt, und es erlischt durch Konfusion, wenn der Mieter<br />
nachträglich das mit dem Recht zur Gebrauchsnutzung verbundene Eigentum an der Mietsache erwirbt.<br />
Jetzt stellte sich eine ähnliche Frage über die rechtliche Qualifikation eines Vertrags über die Überlassung<br />
von Räumen durch eine Miteigentümergemeinschaft an eines ihrer Mitglieder. Für diesen Fall hat der<br />
BGH nun entschieden, dass regelmäßig ein (Wohnraum-)Mietverhältnis zustande kommt, wenn eine Miteigentümergemeinschaft<br />
gemeinschaftliche Räume einem ihrer Mitglieder vertraglich gegen Entgelt zur<br />
alleinigen Nutzung überlässt. Auf ein derartiges Mietverhältnis sind die zum Schutz des Mieters vorgesehenen<br />
gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden (BGH <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 333/<strong>2018</strong> = WuM <strong>2018</strong>, 352 = GE<br />
<strong>2018</strong>, 701 = MietPrax-AK § 535 BGB Nr. 75 m. Anm. BÖRSTINGHAUS; LEHMANN-RICHTER MietRB <strong>2018</strong>, 194). Dem<br />
wirksamen Zustandekommen eines solchen Mietvertrags stehe nicht entgegen, dass der Miteigentümer<br />
hieran sowohl auf Mieterseite als auch – neben anderen Miteigentümern – auf Vermieterseite beteiligt ist.<br />
Der Erwerber eines Miteigentumsanteils tritt in ein zwischen der Miteigentümergemeinschaft und einem<br />
oder einzelnen ihrer Mitglieder bestehendes Wohnraummietverhältnis gem. § 566 Abs. 1 BGB ein. Dies gilt<br />
gem. § 1010 Abs. 1 BGB auch, wenn die mietvertragliche Regelung nicht als Belastung des Miteigentumsanteils<br />
im Grundbuch eingetragen ist.<br />
2. Zwischenvermietung durch Arbeitgeber<br />
Wenn jemand eine Wohnung anmietet, um nicht selbst darin zu wohnen, sondern um sie Dritten zur<br />
Verfügung zu stellen, geschieht dies aus den unterschiedlichsten Gründen. Es liegt in diesen Fällen immer ein<br />
Dreipersonenverhältnis vor, das juristisch bekanntlich häufig zu Problemen führt. In der Wohnraummiete<br />
besteht zusätzlich das Risiko, dass der Mieterschutz aufgeweicht wird. Deshalb hat der Gesetzgeber auf<br />
Druck des BVerfG mit § 565 BGB eine besondere Mieterschutzvorschrift zumindest für den Bereich der<br />
gewerblichen Zwischenvermietung geschaffen. Zum wiederholten Male musste sich der VIII. Senat des BGH<br />
822 <strong>ZAP</strong> Nr. <strong>16</strong> 22.8.<strong>2018</strong>