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ZAP-2018-16

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Fach 4 R, Seite 922<br />

Rechtsprechungsübersicht – 1. Hj. <strong>2018</strong><br />

Miete/Nutzungen<br />

„Gesetzes zur Ergänzung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und zur Anpassung<br />

der Regelungen über die Modernisierung der Mietsache – Mietrechtsanpassungsgesetz (MietAnpG)“ zunächst<br />

den Medien vorgestellt und erst anschließend in die Ressortabstimmung gegeben. Diese Vorgehensweise<br />

war schon äußerst ungewöhnlich, da üblicherweise erst die Ressortabstimmung stattfindet<br />

und dann der Referentenentwurf veröffentlicht wird und in die Verbändeanhörung geht. Reflexartig kam<br />

natürlich der Widerspruch des großen Koalitionspartners, da der Entwurf über die Vereinbarungen im<br />

Koalitionsvertrag hinausging, weshalb schon in der letzten Legislaturperiode der damalige Bundesjustizminister<br />

MAAS mit seinem Entwurf früh gescheitert war. Am 11.7.2017 hat das BMJV den nach der erfolgten<br />

Ressortabstimmung erheblich „abgespeckten“ Referentenentwurf in das Anhörungsverfahren bei Ländern<br />

und Verbänden gegeben (beide Entwürfe stehen unter www.mietgerichtstag.de zum Download zur Verfügung).<br />

Neben Änderungen bei der Modernisierungsmieterhöhung (regionale Absenkung auf 8 %,<br />

Einführung einer eigenen Kappungsgrenze) und der Angabepflicht bzgl. der Vormiete bei der sog.<br />

Mietpreisbremse ist besonders der neue OWi-Tatbestand in § 6 WiStG des „Herausmodernisierens“<br />

bemerkenswert (dazu BÖRSTINGHAUS/KRUMM NZM <strong>2018</strong>, 633). Wer in der Absicht, den Mieter zu einer<br />

Kündigung zu veranlassen, eine Modernisierungsankündigung mit bestimmten Fehlern oder eine missbräuchliche<br />

Umsetzung der Modernisierung durchführt, kann mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 €<br />

belegt werden. Der Rahmen darf zur Gewinnabschöpfung auch überschritten werden.<br />

Eine Änderung ist zum Ende des Berichtszeitraums aber schon in Kraft getreten: Der Beschwerdewert für<br />

eine Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH in § 26 Nr. 8 EGZPO von mindestens 20.000 € ist erwartungsgemäß<br />

wieder um 18 Monate verlängert worden (BGBl I <strong>2018</strong>, S. 863). Für die Miete bedeutet dies,<br />

dass nur Räumungsurteile mit einer Kaltmiete von mehr als 476,20 € mit der Nichtzulassungsbeschwerde<br />

angegriffen werden können.<br />

II.<br />

Mietvertragsabschluss/-aufhebung<br />

1. Teilweise Personenidentität<br />

Der BGH (WuM 20<strong>16</strong>, 341 = GE 20<strong>16</strong>, 849 = MDR 20<strong>16</strong>, 818 = NZM 20<strong>16</strong>, 467 = NJW-RR 20<strong>16</strong>, 784 = ZMR<br />

20<strong>16</strong>, 771 = MietPrax-AK § 535 BGB Nr. 69 m. Anm. EISENSCHMID) hatte vor einiger Zeit darauf hingewiesen,<br />

dass ein Mietverhältnis nicht wirksam entstehen kann, wenn auf Gebrauchsnutzerseite eine Person<br />

beteiligt ist, die zugleich Vermieterstellung einnimmt, und es erlischt durch Konfusion, wenn der Mieter<br />

nachträglich das mit dem Recht zur Gebrauchsnutzung verbundene Eigentum an der Mietsache erwirbt.<br />

Jetzt stellte sich eine ähnliche Frage über die rechtliche Qualifikation eines Vertrags über die Überlassung<br />

von Räumen durch eine Miteigentümergemeinschaft an eines ihrer Mitglieder. Für diesen Fall hat der<br />

BGH nun entschieden, dass regelmäßig ein (Wohnraum-)Mietverhältnis zustande kommt, wenn eine Miteigentümergemeinschaft<br />

gemeinschaftliche Räume einem ihrer Mitglieder vertraglich gegen Entgelt zur<br />

alleinigen Nutzung überlässt. Auf ein derartiges Mietverhältnis sind die zum Schutz des Mieters vorgesehenen<br />

gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden (BGH <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 333/<strong>2018</strong> = WuM <strong>2018</strong>, 352 = GE<br />

<strong>2018</strong>, 701 = MietPrax-AK § 535 BGB Nr. 75 m. Anm. BÖRSTINGHAUS; LEHMANN-RICHTER MietRB <strong>2018</strong>, 194). Dem<br />

wirksamen Zustandekommen eines solchen Mietvertrags stehe nicht entgegen, dass der Miteigentümer<br />

hieran sowohl auf Mieterseite als auch – neben anderen Miteigentümern – auf Vermieterseite beteiligt ist.<br />

Der Erwerber eines Miteigentumsanteils tritt in ein zwischen der Miteigentümergemeinschaft und einem<br />

oder einzelnen ihrer Mitglieder bestehendes Wohnraummietverhältnis gem. § 566 Abs. 1 BGB ein. Dies gilt<br />

gem. § 1010 Abs. 1 BGB auch, wenn die mietvertragliche Regelung nicht als Belastung des Miteigentumsanteils<br />

im Grundbuch eingetragen ist.<br />

2. Zwischenvermietung durch Arbeitgeber<br />

Wenn jemand eine Wohnung anmietet, um nicht selbst darin zu wohnen, sondern um sie Dritten zur<br />

Verfügung zu stellen, geschieht dies aus den unterschiedlichsten Gründen. Es liegt in diesen Fällen immer ein<br />

Dreipersonenverhältnis vor, das juristisch bekanntlich häufig zu Problemen führt. In der Wohnraummiete<br />

besteht zusätzlich das Risiko, dass der Mieterschutz aufgeweicht wird. Deshalb hat der Gesetzgeber auf<br />

Druck des BVerfG mit § 565 BGB eine besondere Mieterschutzvorschrift zumindest für den Bereich der<br />

gewerblichen Zwischenvermietung geschaffen. Zum wiederholten Male musste sich der VIII. Senat des BGH<br />

822 <strong>ZAP</strong> Nr. <strong>16</strong> 22.8.<strong>2018</strong>

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