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ZAP-2018-16

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<strong>ZAP</strong><br />

Anwaltsmagazin<br />

Ende Juli war bekannt geworden, dass eine<br />

Schwachstelle, die den Zugriff auf sämtliche über<br />

das beA versandte Nachrichten möglich machen<br />

soll, nicht bis zum 3. September behoben werden<br />

kann. Hintergrund ist, das ein neu zu implementierendes<br />

Verfahren, mit dem die zur Verschlüsselung<br />

erforderliche Mindestlänge von Nachrichten<br />

oder die erforderliche Länge von Datenblöcken<br />

erreicht wird (OAEP-Verfahren), nicht so rechtzeitig<br />

eingeführt werden kann, dass die justizinterne<br />

Frist von sechs bis acht Wochen zum<br />

Testen der neuen EGVP-Version vor der verpflichtenden<br />

Inbetriebnahme einzuhalten ist.<br />

Die Kammerpräsidentinnen und -präsidenten übergingen<br />

mit ihrem Beschluss, am Starttermin festzuhalten,<br />

auch eine Forderung des Deutschen<br />

Anwaltvereins (DAV). Dieser hatte zuvor in einer<br />

Initiativstellungnahme, die u.a. auch an den Deutschen<br />

Bundestag und die Bundesministerien des<br />

Inneren und der Justiz adressiert war, die Einhaltung<br />

des Grundsatzes „Sicherheit vor Schnelligkeit“<br />

angemahnt.<br />

Nach Einschätzung der Gutachter, so teilt der DAV<br />

in seiner Stellungnahme mit, sei die Ausnutzbarkeit<br />

des Fehlers zwar niedrig, allerdings sei – weil<br />

potenziell alle im beA gespeicherte Nachrichten<br />

betroffen sind – die Bedrohung der Vertraulichkeit<br />

als hoch zu bewerten. Der Verein fordert daher, die<br />

Implementierung des endgültigen OAEP-Verfahrens<br />

sowohl beim beA als auch mit Blick auf den<br />

Abschluss der justizseitigen Tests abzuwarten.<br />

Eine weitere kurze Verschiebung des Neustarts der<br />

Anwaltspostfächer brächte weder die Justiz noch<br />

die BRAK in Erklärungsnot. Demgegenüber berge<br />

eine Umstellung des OAEP-Verfahrens im laufenden<br />

Betrieb nach Abschluss der Testphase das<br />

Risiko, dass es zu Fehlern und vorübergehenden<br />

Ausfällen beim Postfachsystem komme. Dies könne<br />

zu einem weiteren Vertrauensverlust in die Systeme<br />

des elektronischen Rechtsverkehrs führen.<br />

Unterdessen hat die BRAK entgegen anderslautender<br />

Presseberichten klargestellt, dass sie<br />

sich gegenüber dem Bundesministerium der<br />

Justiz und für Verbraucherschutz weiterhin für<br />

eine vierwöchige Testphase nach der geplanten<br />

Wiederinbetriebnahme des beA einsetzt. Bislang,<br />

so die BRAK, habe das Ministerium aber noch<br />

nicht auf diese Bitte reagiert.<br />

[Quellen: DAV/BRAK]<br />

Besserer Schutz von Geschäftsgeheimnissen<br />

und Whistleblowern<br />

geplant<br />

Die Bundesregierung hat Mitte Juli den vom<br />

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz<br />

erarbeiteten Entwurf eines Gesetzes zur<br />

Umsetzung der Richtlinie (EU) 20<strong>16</strong>/943 zum<br />

Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem<br />

Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und<br />

Offenlegung beschlossen. Mit dieser Richtlinie soll<br />

ein europaweit einheitlicher Mindestschutz für<br />

Geschäftsgeheimnisse erreicht werden. Zugleich<br />

werden erstmals ausdrückliche Regelungen für<br />

den Schutz von Whistleblowern geschaffen.<br />

Kernstück des Gesetzentwurfs ist das neue Gesetz<br />

zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Danach<br />

können Unternehmen bei einer unerlaubten Erlangung,<br />

Nutzung oder Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen<br />

zivilrechtliche Ansprüche wie<br />

Unterlassung und Schadensersatz geltend machen.<br />

Der bereits bestehende Schutz im deutschen Recht<br />

soll damit verbessert und die Rechtssicherheit für<br />

Unternehmen erhöht werden.<br />

Auch der Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor<br />

einer Offenlegung im Rahmen eines gerichtlichen<br />

Verfahrens wird erweitert. So können streitgegenständliche<br />

Informationen bei Einreichung<br />

einer Klage künftig als geheimhaltungsbedürftig<br />

eingestuft werden und dadurch der Personenkreis<br />

begrenzt werden, der Zugang zu Dokumenten<br />

und Verhandlungen hat, in denen Geschäftsgeheimnisse<br />

eröffnet werden.<br />

Das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen<br />

will zugleich dem Schutz von Whistleblowern und<br />

Journalisten Rechnung tragen. Zu diesem Zweck<br />

enthält es Regelungen für Sachverhalte, in denen der<br />

Erwerb, die Nutzung oder die Offenlegung von<br />

Geschäftsgeheimnissen nicht rechtswidrig ist. Das<br />

gilt z.B. für Fälle, in denen die Handlung der Ausübung<br />

der Meinungs- und Informationsfreiheit oder<br />

der Aufdeckung von Fehlverhalten und rechtswidrigen<br />

Handlungen dient.<br />

[Quelle: BMJV]<br />

Familiennachzug für subsidiär<br />

Schutzberechtigte<br />

Seit dem 1. August sind die neuen Regelungen<br />

zum Familiennachzug für Flüchtlinge mit einge-<br />

<strong>ZAP</strong> Nr. <strong>16</strong> 22.8.<strong>2018</strong> 809

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