ZAP-2018-16
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<strong>ZAP</strong><br />
Anwaltsmagazin<br />
Ende Juli war bekannt geworden, dass eine<br />
Schwachstelle, die den Zugriff auf sämtliche über<br />
das beA versandte Nachrichten möglich machen<br />
soll, nicht bis zum 3. September behoben werden<br />
kann. Hintergrund ist, das ein neu zu implementierendes<br />
Verfahren, mit dem die zur Verschlüsselung<br />
erforderliche Mindestlänge von Nachrichten<br />
oder die erforderliche Länge von Datenblöcken<br />
erreicht wird (OAEP-Verfahren), nicht so rechtzeitig<br />
eingeführt werden kann, dass die justizinterne<br />
Frist von sechs bis acht Wochen zum<br />
Testen der neuen EGVP-Version vor der verpflichtenden<br />
Inbetriebnahme einzuhalten ist.<br />
Die Kammerpräsidentinnen und -präsidenten übergingen<br />
mit ihrem Beschluss, am Starttermin festzuhalten,<br />
auch eine Forderung des Deutschen<br />
Anwaltvereins (DAV). Dieser hatte zuvor in einer<br />
Initiativstellungnahme, die u.a. auch an den Deutschen<br />
Bundestag und die Bundesministerien des<br />
Inneren und der Justiz adressiert war, die Einhaltung<br />
des Grundsatzes „Sicherheit vor Schnelligkeit“<br />
angemahnt.<br />
Nach Einschätzung der Gutachter, so teilt der DAV<br />
in seiner Stellungnahme mit, sei die Ausnutzbarkeit<br />
des Fehlers zwar niedrig, allerdings sei – weil<br />
potenziell alle im beA gespeicherte Nachrichten<br />
betroffen sind – die Bedrohung der Vertraulichkeit<br />
als hoch zu bewerten. Der Verein fordert daher, die<br />
Implementierung des endgültigen OAEP-Verfahrens<br />
sowohl beim beA als auch mit Blick auf den<br />
Abschluss der justizseitigen Tests abzuwarten.<br />
Eine weitere kurze Verschiebung des Neustarts der<br />
Anwaltspostfächer brächte weder die Justiz noch<br />
die BRAK in Erklärungsnot. Demgegenüber berge<br />
eine Umstellung des OAEP-Verfahrens im laufenden<br />
Betrieb nach Abschluss der Testphase das<br />
Risiko, dass es zu Fehlern und vorübergehenden<br />
Ausfällen beim Postfachsystem komme. Dies könne<br />
zu einem weiteren Vertrauensverlust in die Systeme<br />
des elektronischen Rechtsverkehrs führen.<br />
Unterdessen hat die BRAK entgegen anderslautender<br />
Presseberichten klargestellt, dass sie<br />
sich gegenüber dem Bundesministerium der<br />
Justiz und für Verbraucherschutz weiterhin für<br />
eine vierwöchige Testphase nach der geplanten<br />
Wiederinbetriebnahme des beA einsetzt. Bislang,<br />
so die BRAK, habe das Ministerium aber noch<br />
nicht auf diese Bitte reagiert.<br />
[Quellen: DAV/BRAK]<br />
Besserer Schutz von Geschäftsgeheimnissen<br />
und Whistleblowern<br />
geplant<br />
Die Bundesregierung hat Mitte Juli den vom<br />
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz<br />
erarbeiteten Entwurf eines Gesetzes zur<br />
Umsetzung der Richtlinie (EU) 20<strong>16</strong>/943 zum<br />
Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem<br />
Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und<br />
Offenlegung beschlossen. Mit dieser Richtlinie soll<br />
ein europaweit einheitlicher Mindestschutz für<br />
Geschäftsgeheimnisse erreicht werden. Zugleich<br />
werden erstmals ausdrückliche Regelungen für<br />
den Schutz von Whistleblowern geschaffen.<br />
Kernstück des Gesetzentwurfs ist das neue Gesetz<br />
zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Danach<br />
können Unternehmen bei einer unerlaubten Erlangung,<br />
Nutzung oder Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen<br />
zivilrechtliche Ansprüche wie<br />
Unterlassung und Schadensersatz geltend machen.<br />
Der bereits bestehende Schutz im deutschen Recht<br />
soll damit verbessert und die Rechtssicherheit für<br />
Unternehmen erhöht werden.<br />
Auch der Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor<br />
einer Offenlegung im Rahmen eines gerichtlichen<br />
Verfahrens wird erweitert. So können streitgegenständliche<br />
Informationen bei Einreichung<br />
einer Klage künftig als geheimhaltungsbedürftig<br />
eingestuft werden und dadurch der Personenkreis<br />
begrenzt werden, der Zugang zu Dokumenten<br />
und Verhandlungen hat, in denen Geschäftsgeheimnisse<br />
eröffnet werden.<br />
Das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen<br />
will zugleich dem Schutz von Whistleblowern und<br />
Journalisten Rechnung tragen. Zu diesem Zweck<br />
enthält es Regelungen für Sachverhalte, in denen der<br />
Erwerb, die Nutzung oder die Offenlegung von<br />
Geschäftsgeheimnissen nicht rechtswidrig ist. Das<br />
gilt z.B. für Fälle, in denen die Handlung der Ausübung<br />
der Meinungs- und Informationsfreiheit oder<br />
der Aufdeckung von Fehlverhalten und rechtswidrigen<br />
Handlungen dient.<br />
[Quelle: BMJV]<br />
Familiennachzug für subsidiär<br />
Schutzberechtigte<br />
Seit dem 1. August sind die neuen Regelungen<br />
zum Familiennachzug für Flüchtlinge mit einge-<br />
<strong>ZAP</strong> Nr. <strong>16</strong> 22.8.<strong>2018</strong> 809