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ZAP-2018-16

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Fach 4 R, Seite 928<br />

Rechtsprechungsübersicht – 1. Hj. <strong>2018</strong><br />

Miete/Nutzungen<br />

3. Heizkostenabrechnung in der Gewerberaummiete nach umbautem Raum<br />

Eine Heizkostenabrechnung nach umbautem Raum ist fehlerhaft, wenn nicht alle direkt und indirekt<br />

beheizten Räume in die Abrechnung mit eingeflossen sind (BGH MietPrax-AK § 556 BGB Nr. 129 m. Anm.<br />

EISENSCHMID). Stützt der Vermieter seine Abrechnung weiterer Heizkosten auf die insgesamt angefallenen<br />

Kosten, die er nach dem Rauminhalt der direkt oder indirekt beheizten Räume umlegt, dann muss er<br />

darlegen und ggf. beweisen, welche Räume des gesamten Objekts dafür in Ansatz zu bringen sind.<br />

Dabei verstößt es gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn das Gericht bei der Entscheidung<br />

Unterlagen/Pläne berücksichtigt, zu denen die Gegenseite zuvor nicht Stellung nehmen konnte.<br />

VIII. Gewährleistungsrechte<br />

§ 536 Abs. 1 BGB differenziert zwischen Graden von Mängeln. Es gibt solche, bei denen die Gebrauchstauglichkeit<br />

zu 100 % eingeschränkt, bei denen sich die Miete dann auch gem. § 536 Abs. 1 S. 1 BGB auf 0 €<br />

mindert, dann gibt es die Beeinträchtigungen von ca. 3–99 % und schließlich die unerheblichen Gebrauchsbeeinträchtigungen,<br />

die von den Gerichten bei Minderungen bis ca. 3–5 % angenommen werden.<br />

Nach Ansicht des BGH (NZM <strong>2018</strong>, 442 = WuM <strong>2018</strong>, 357 = MietPrax-AK § 536 BGB Nr. 56 m. Anm.<br />

EISENSCHMID) liegt bei besonders gravierenden Mängeln, wie Unbewohnbarkeit des Erdgeschosses infolge<br />

massiver Durchfeuchtung der Außenwände und großflächigen Schimmelpilzbefalls (seit Jahren stark<br />

sanierungsbedürftiger Zustand des Dachs mit der Folge von an den Wänden des Obergeschosses bei<br />

starken Niederschlägen herablaufendem und von der Decke herabtropfendem Wasser sowie großflächigem<br />

Schimmelpilzbefall auch in den oberen Räumen) eine weitgehende, wenn nicht gar vollständige<br />

Gebrauchsuntauglichkeit einer Wohnung vor. Dabei genügt der Mieter seiner Darlegungslast schon mit der<br />

Darlegung eines konkreten Sachmangels, der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen<br />

Gebrauch beeinträchtigt; das Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung braucht er hingegen nicht vorzutragen.<br />

IX.<br />

Mieterhöhung<br />

1. Auf die ortsübliche Vergleichsmiete<br />

Das Mieterhöhungsverfahren nach §§ 558 ff. BGB ist als Zustimmungsverfahren ausgestaltet. Erforderlich<br />

ist also eine ganz oder teilweise Zustimmung des Mieters zum Erhöhungsverlangen des Vermieters.<br />

Hierfür gelten die allgemeinen Regeln, weshalb auch eine konkludent erklärte Zustimmung möglich ist.<br />

Strittig ist immer mal wieder die Frage, ob schon eine Zahlung eine Zustimmung darstellt oder erst<br />

mehrere Zahlungen. Nach Ansicht des BGH (WuM <strong>2018</strong>, 151 = GE <strong>2018</strong>, 325 = NZM <strong>2018</strong>, 279 = ZMR <strong>2018</strong>,<br />

564 = MietPrax-AK § 558b BGB Nr. 6 m. Anm. BÖRSTINGHAUS; BEYER jurisPR-MietR 7/<strong>2018</strong> Anm. 2;<br />

BÖRSTINGHAUS jurisPR-BGHZivilR 8/<strong>2018</strong> Anm. 1; DERS. MietRB <strong>2018</strong>, 195) kann jedenfalls eine mehrmalige<br />

vorbehaltlose Zahlung der erhöhten Miete als schlüssig erklärte Zustimmung des Mieters zum<br />

Mieterhöhungsverlangen gewertet werden. Im konkreten Fall hatte der Mieter dreimal die erhöhte<br />

Miete gezahlt. Offen gelassen hat der Senat die Frage, ob schon in der erstmaligen Zahlung der erhöhten<br />

Miete die konkludente Zustimmung des Mieters zu der geforderten Mieterhöhung gesehen werden kann.<br />

Man fragt sich aber, falls das nicht der Fall sein sollte, was eine solche Zahlung darstellt – eine Spende an<br />

den Vermieter?<br />

Der Senat hat dann nochmals darauf hingewiesen, dass die Zustimmung des Mieters nach der<br />

ausdrücklichen Regelung des § 558b BGB nicht der Schriftform bedarf. Die Norm schreibt eine<br />

bestimmte Form der Zustimmung nicht vor. Während das Erhöhungsverlangen des Vermieters gem.<br />

§ 558a Abs. 1 BGB zumindest in Textform erfolgen und zu begründen ist, hat der Gesetzgeber hinsichtlich<br />

der Erklärung der Zustimmung ein entsprechendes Formerfordernis nicht aufgestellt. Der Mieter kann<br />

sie daher sowohl ausdrücklich als auch konkludent erteilen.<br />

Hinweis:<br />

Eine Verpflichtung, die Zustimmung schriftlich zu erklären, kann auch mietvertraglich wirksam vereinbart<br />

werden. Eine entsprechende Schriftformklausel ändert an der Wirksamkeit der konkludenten Zustimmung<br />

zur Mieterhöhung nichts. Dem Schriftformerfordernis kommt lediglich deklaratorische Bedeutung zu. Ob<br />

eine konstitutive Bedeutung der Einhaltung der Schriftform überhaupt wirksam vereinbart werden kann,<br />

828 <strong>ZAP</strong> Nr. <strong>16</strong> 22.8.<strong>2018</strong>

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