ZAP-2018-16
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Straßenverkehrsrecht Fach 9, Seite 1029<br />
Fahrverbot<br />
Verkehrsordnungswidrigkeiten<br />
Fahrverbot bei Verkehrsordnungswidrigkeiten<br />
Von Rechtsanwalt DETLEF BURHOFF, RiOLG a.D., Münster/Augsburg<br />
Inhalt<br />
I. Allgemeines<br />
II. Systematische Grundlage<br />
1. Allgemeine Grundlagen<br />
2. Rechtsgrundlage für die Anordnung<br />
(§ 25 Abs. 1 StVG)<br />
III. Absehen von Fahrverbot/Ausnahme im<br />
Einzelfall<br />
1. Prüfungsmaßstab für die Absehensentscheidung<br />
2. Erforderlichkeit des Fahrverbots<br />
3. Angemessenheit des Fahrverbots<br />
4. Fahrverbotsentscheidung bei Verurteilung<br />
nach § 24a StVG<br />
5. Anforderungen an die Urteilsgründe<br />
IV. Verfahrensfragen<br />
1. Dauer des Fahrverbots<br />
2. Mehrere Fahrverbote<br />
3. Anwendung des § 25 Abs. 2a StVG<br />
4. Vollstreckung des Fahrverbots<br />
5. Fahrverbot in der Hauptverhandlung<br />
6. Beschränkung des Einspruchs gegen<br />
den Bußgeldbescheid<br />
I. Allgemeines<br />
Die Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) sieht als Rechtfolgen bei verschiedenen (schwerwiegenderen)<br />
Verkehrsordnungsordnungswidrigkeiten neben der (Regel-)Geldbuße als Rechtsfolge die Verhängung<br />
eines Fahrverbots vor. Diese Rechtsfolge trifft den Mandanten meist schwerer als die Geldbuße, da er auf<br />
seine Fahrerlaubnis häufig sowohl im privaten als auch im beruflichen Bereich angewiesen ist. Deshalb<br />
richtet sich für den Mandanten das Verteidigungsziel in diesen Fällen i.d.R. darauf, die Verhängung eines<br />
Fahrverbots abzuwenden. Die mit dem Fahrverbot zusammenhängenden Fragen sind daher für den<br />
Verteidiger von erheblicher praktischer Relevanz, die in nachfolgendem Überblick dargestellt werden.<br />
Hinweis:<br />
Die Ausführungen gelten für alle Fälle, in denen nach der BKatV die Verhängung eines Fahrverbots in Betracht<br />
kommt, also nicht etwa nur für Geschwindigkeitsüberschreitungen, sondern z.B. auch für die Fälle der Trunkenheitsfahrt<br />
nach § 24a StVG (wobei aber bestimmte Besonderheiten zu beachten sind, vgl. unten III. 4.), für<br />
die Fälle der erheblichen Abstandsunterschreitung, für falsches Überholen mit Gefährdung oder Sachbeschädigung<br />
oder auch für Fehler beim Überqueren des Bahnübergangs (§ 19 StVO) oder für die Benutzung<br />
eines technischen Geräts, z.B. ein Mobiltelefon (§ 23 Abs. 1a StVO), mit Gefährdung oder Sachbeschädigung<br />
(Nr. 246.3 BKatV). Sie gelten grundsätzlich auch für die Verhängung eines Fahrverbots nach einem Rotlichtverstoß<br />
(Nr. 132.3 ff. BKatV). Nicht dargestellt werden hier aber die mit dem sog. qualifizierten Rotlichtverstoß<br />
zusammenhängenden Fahrverbotsfragen (vgl. dazu BURHOFF <strong>ZAP</strong> F. 9, S. 919, 928 ff.).<br />
<strong>ZAP</strong> Nr. <strong>16</strong> 22.8.<strong>2018</strong> 835