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ZAP-2018-16

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Straßenverkehrsrecht Fach 9, Seite 1029<br />

Fahrverbot<br />

Verkehrsordnungswidrigkeiten<br />

Fahrverbot bei Verkehrsordnungswidrigkeiten<br />

Von Rechtsanwalt DETLEF BURHOFF, RiOLG a.D., Münster/Augsburg<br />

Inhalt<br />

I. Allgemeines<br />

II. Systematische Grundlage<br />

1. Allgemeine Grundlagen<br />

2. Rechtsgrundlage für die Anordnung<br />

(§ 25 Abs. 1 StVG)<br />

III. Absehen von Fahrverbot/Ausnahme im<br />

Einzelfall<br />

1. Prüfungsmaßstab für die Absehensentscheidung<br />

2. Erforderlichkeit des Fahrverbots<br />

3. Angemessenheit des Fahrverbots<br />

4. Fahrverbotsentscheidung bei Verurteilung<br />

nach § 24a StVG<br />

5. Anforderungen an die Urteilsgründe<br />

IV. Verfahrensfragen<br />

1. Dauer des Fahrverbots<br />

2. Mehrere Fahrverbote<br />

3. Anwendung des § 25 Abs. 2a StVG<br />

4. Vollstreckung des Fahrverbots<br />

5. Fahrverbot in der Hauptverhandlung<br />

6. Beschränkung des Einspruchs gegen<br />

den Bußgeldbescheid<br />

I. Allgemeines<br />

Die Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) sieht als Rechtfolgen bei verschiedenen (schwerwiegenderen)<br />

Verkehrsordnungsordnungswidrigkeiten neben der (Regel-)Geldbuße als Rechtsfolge die Verhängung<br />

eines Fahrverbots vor. Diese Rechtsfolge trifft den Mandanten meist schwerer als die Geldbuße, da er auf<br />

seine Fahrerlaubnis häufig sowohl im privaten als auch im beruflichen Bereich angewiesen ist. Deshalb<br />

richtet sich für den Mandanten das Verteidigungsziel in diesen Fällen i.d.R. darauf, die Verhängung eines<br />

Fahrverbots abzuwenden. Die mit dem Fahrverbot zusammenhängenden Fragen sind daher für den<br />

Verteidiger von erheblicher praktischer Relevanz, die in nachfolgendem Überblick dargestellt werden.<br />

Hinweis:<br />

Die Ausführungen gelten für alle Fälle, in denen nach der BKatV die Verhängung eines Fahrverbots in Betracht<br />

kommt, also nicht etwa nur für Geschwindigkeitsüberschreitungen, sondern z.B. auch für die Fälle der Trunkenheitsfahrt<br />

nach § 24a StVG (wobei aber bestimmte Besonderheiten zu beachten sind, vgl. unten III. 4.), für<br />

die Fälle der erheblichen Abstandsunterschreitung, für falsches Überholen mit Gefährdung oder Sachbeschädigung<br />

oder auch für Fehler beim Überqueren des Bahnübergangs (§ 19 StVO) oder für die Benutzung<br />

eines technischen Geräts, z.B. ein Mobiltelefon (§ 23 Abs. 1a StVO), mit Gefährdung oder Sachbeschädigung<br />

(Nr. 246.3 BKatV). Sie gelten grundsätzlich auch für die Verhängung eines Fahrverbots nach einem Rotlichtverstoß<br />

(Nr. 132.3 ff. BKatV). Nicht dargestellt werden hier aber die mit dem sog. qualifizierten Rotlichtverstoß<br />

zusammenhängenden Fahrverbotsfragen (vgl. dazu BURHOFF <strong>ZAP</strong> F. 9, S. 919, 928 ff.).<br />

<strong>ZAP</strong> Nr. <strong>16</strong> 22.8.<strong>2018</strong> 835

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