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ZAP-2018-16

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Miete/Nutzungen Fach 4 R, Seite 931<br />

Rechtsprechungsübersicht – 1. Hj. <strong>2018</strong><br />

2. Auch bei Annahme eines formularvertraglichen Kündigungsausschlusses dürfte dem Vermieter eine<br />

ordentliche Kündigung verwehrt sein; denn die Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen soll<br />

nur den Vertragspartner des Verwenders vor einer unangemessenen Benachteiligung durch missbräuchliche<br />

Inanspruchnahme einseitiger Gestaltungsmacht schützen. Will der Vertragspartner des<br />

Verwenders die unwirksamen Geschäftsbedingungen uneingeschränkt gegen sich gelten lassen,<br />

kann es dem Verwender nach Treu und Glauben verwehrt sein, sich auf die Unwirksamkeit zu berufen.<br />

Im Ergebnis anders, aber vom Ansatz gleich, hatte der Senat dies schon bei seiner Entscheidung über<br />

die Anbietpflicht vor einer Mieterhöhung bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel im öffentlich<br />

geförderten Wohnungsbau entschieden (BGH WuM 2017, 663 = GE 2017, 1339 = NZM 2017, 759 = MDR<br />

2017, 1293 = NJW-RR 2017, 1356 = ZMR <strong>2018</strong>, 27 = MietPrax-AK § 28 II, BV Nr. 6 m. Anm. BÖRSTINGHAUS;<br />

DERS. jurisPR-BGHZivilR 21/2017 Anm. 2; SCHACH jurisPR-MietR 23/2017 Anm. 4; KAPPUS NZM 2017, 762;<br />

BÖRSTINGHAUS MietRB 2017, 343; DRASDO NJW-Spezial 2017, 738).<br />

c) Sperrfrist für Kündigung durch Erwerber-GbR<br />

Um die Mieter vor alternativen Umwandlungsmodellen (z.B. Münchener-Modell) zu schützen, hat der<br />

Gesetzgeber ab Mai 2013 die Vorschrift des § 577a BGB durch Einfügung eines Absatzes 1a verschärft.<br />

Danach gilt die Kündigungssperrfrist nach Absatz 1 von 3–10 Jahren auch, wenn vermieteter Wohnraum<br />

nach der Überlassung an den Mieter an eine Personengesellschaft oder an mehrere Erwerber veräußert<br />

worden ist. Diese Kündigungsbeschränkung erfordert gerade nicht, dass an dem vermieteten Wohnraum<br />

Wohnungseigentum begründet worden ist oder der Erwerber zumindest die Absicht hat, eine solche<br />

Wohnungsumwandlung vorzunehmen (BGH <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 275/<strong>2018</strong> = MDR <strong>2018</strong>, 584 = WuM <strong>2018</strong>, 292 = GE<br />

<strong>2018</strong>, 579 = NZM <strong>2018</strong>, 388 = MietPrax-AK § 577a BGB Nr. 3 m. Anm. EISENSCHMID; HÄUBLEIN MietRB <strong>2018</strong>, <strong>16</strong>3;<br />

BÖRSTINGHAUS jurisPR-BGHZivilR 11/<strong>2018</strong> Anm. 1; DRASDO NJW-Spezial <strong>2018</strong>, 385). Das ergibt sich bereits aus<br />

dem Wortlaut der Vorschrift. Außerdem sprächen die historische, die systematische und die teleologische<br />

Auslegung der Norm für dies Ergebnis. Damit wird die Rechtsprechung des VIII. Senats zur Eigenbedarfskündigung<br />

einer GbR ein wenig relativiert.<br />

d) Umdeutung einer Kündigungserklärung<br />

Die Umdeutung einer fristlosen in eine ordentliche Mietvertragskündigung ist zulässig und angebracht,<br />

wenn für den Kündigungsgegner erkennbar nach dem Willen des Kündigenden das Vertragsverhältnis<br />

in jedem Falle zum nächstmöglichen Termin beendet werden soll (BGH <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 306/<strong>2018</strong> = DWW<br />

<strong>2018</strong>, 176 = GE <strong>2018</strong>, 704 = NZM <strong>2018</strong>, 515 = MietPrax-AK § 550 BGB Nr. 46 m. Anm. EISENSCHMID; METTLER<br />

MietRB <strong>2018</strong>, 199; EISENSCHMID jurisPR-MietR 14/<strong>2018</strong> Anm. 3).<br />

2. Außerordentliche Kündigung<br />

Die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund nach Tod des Mieters in § 563 Abs. 4 BGB fristet<br />

eher ein Mauerblümchen-Dasein. Kürzlich musste sich der BGH (WuM <strong>2018</strong>, 153 = GE <strong>2018</strong>, 385 = MDR <strong>2018</strong>,<br />

397 = DWW <strong>2018</strong>, 99 = NZM <strong>2018</strong>, 325 = ZMR <strong>2018</strong>, 405 = MietPrax-AK § 563 BGB Nr. 2 m. Anm. EISENSCHMID;<br />

HARSCH MietRB <strong>2018</strong>, 97; BEYER jurisPR-MietR 8/<strong>2018</strong> Anm. 3; KAPPUS NZM <strong>2018</strong>, 331) damit aber einmal<br />

befassen. Nach seiner Entscheidung kann grundsätzlich eine objektiv feststehende finanzielle Leistungsunfähigkeit<br />

eines nach dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis Eintretenden einen solchen wichtigen<br />

Grund zur Kündigung des Mietverhältnisses darstellen. Voraussetzung hierfür ist regelmäßig, dass dem<br />

Vermieter ein Zuwarten, bis die Voraussetzungen einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs nach § 543<br />

Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB erfüllt sind, nicht zuzumuten ist. Erforderlich ist aber, dass die finanzielle Leistungsunfähigkeit<br />

auf konkreten Anhaltspunkten und objektiven Umständen beruht, die nicht bloß die<br />

Erwartung rechtfertigen, sondern vielmehr den zuverlässigen Schluss zulassen, dass fällige Mietzahlungen<br />

alsbald ausbleiben werden. Solche Anhaltspunkte fehlen dann, wenn Geldquellen vorhanden sind, die die<br />

Erbringung der Mietzahlungen sicherstellen, wie dies etwa bei staatlichen Hilfen, sonstigen Einkünften oder<br />

vorhandenem Vermögen der Fall ist.<br />

Darüber hinaus musste der Senat sich mit der Frage beschäftigen, ob der Wunsch, nach dem Tod eines bisherigen<br />

Wohngenossen nicht allein zu leben, ein nach Abschluss des Mietvertrags entstandenes berechtigtes<br />

Interesse an der Überlassung eines Teils des Wohnraums an einer Untervermietung begründen<br />

<strong>ZAP</strong> Nr. <strong>16</strong> 22.8.<strong>2018</strong> 831

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