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Berliner Kurier 20.10.2018

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Immobilienwelten Nr. 42, Ausgabe 20. Oktober 2018 / 14<br />

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RECHT<br />

EXPERTEN ANTWORTEN<br />

Müssen Eigentümer für einen Fahrstuhl im anderen Gebäude zahlen?<br />

Und wieviel Mietminderung ist gerechtfertigt, wenn ein Aufzug nicht funktioniert?<br />

Bild:Gettyimages/YakobchukOlena<br />

§<br />

In einer Wohneigentumsanlage<br />

mit zwei voneinander getrennten<br />

Häusern gibt es nur in einem der Häuser<br />

einen Aufzug. Ich habe eine Wohnung im<br />

Haus ohne Aufzug, muss aber auch über<br />

die Hauskosten dafür zahlen. Der BGH<br />

hat entschieden, dass Mieter an den Kosten<br />

nicht beteiligt werden dürfen, wenn<br />

sie ihre Wohnung mit dem Aufzug nicht<br />

erreichen können. Die Eigentümergemeinschaft<br />

ist nicht bereit, die Teilungserklärung<br />

entsprechend zu ändern. Wie<br />

kann ich dagegen vorgehen?<br />

Grundsätzlich gilt hinsichtlich der im Gemeinschaftseigentum<br />

anfallenden Kosten<br />

das Solidaritätsprinzip, das heißt, jeder<br />

Miteigentümer hat sich nach Maßgabe der<br />

Teilungserklärung beziehungsweise Gemeinschaftsordnung<br />

an der Finanzierung<br />

zu beteiligen. Sie können aber in der nächsten<br />

Eigentümerversammlung einen Antrag<br />

stellen, dass die Aufzugskosten nur auf die<br />

Miteigentümer des dortigen Hauses verteilt<br />

werden. Denn es kann eine Kompetenz der<br />

Miteigentümer zur Änderung des durch die<br />

Teilungserklärung festgelegten Schlüssels<br />

bestehen (BGH, Urt. v. 8.6.2018, VZR195/17).<br />

§<br />

Meine 83-jährige, demente, gehbehinderte<br />

Mutter wohnt im 11. Geschoss.<br />

Während der 13-tägigen Ausfallzeit<br />

des Fahrstuhls musste ich sie bei mir<br />

aufnehmen. Da die Wohnung überhaupt<br />

nicht nutzbar war, wollte ich 100 Prozent<br />

Mietminderung für die Ausfalltage geltend<br />

machen. Die Hausverwaltung akzeptierte<br />

nur 20 Prozent. Werhat Recht?<br />

Ihre Mutter darf die Miete nur mindern oder<br />

Rückzahlung verlangen, wenn der Wohngebrauch<br />

„erheblich“ beeinträchtigt war.Wäre<br />

Ihre Mutter in der Wohnung geblieben,<br />

wäre die Beeinträchtigung gering gewesen.<br />

Da Ihre Mutter aber das Haus verlassen<br />

wollte oder musste, war die Beeinträchtigung<br />

massiv.Bei der Bemessung der Minderungshöhe<br />

ist aber nicht zu berücksichtigen,<br />

dass der Ausfall aufgrund des Gesundheitszustandes<br />

besonders beschwerlich gewesen<br />

ist. Die Minderungsquote bemisst sich<br />

nach der objektiven Beeinträchtigung des<br />

vertraglich geschuldeten Wohngebrauchs.<br />

Individuelle Besonderheiten sind nicht zu<br />

berücksichtigen. Die Gerichte beurteilen<br />

die Höhe der angemessenen Minderung je<br />

nach Einzelfall unterschiedlich, jedoch bisher<br />

immer mit maximal 20 Prozent.<br />

Bernhard Koch ist Fachanwalt<br />

für Miet- und Wohnungseigentumsrecht.<br />

www.gssr.de<br />

Haben Sie Fragen zum Mietrecht? Senden Sie uns eine E-Mail an: immobilien@mdscreative.com<br />

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