31.05.2019 Aufrufe

Kradblatt Ausgabe Juni 2019

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Rechtstipp 57<br />

Schutzkleidungsstücke getragen wurden.<br />

Ebenso vermisst es eine Erklärung, auf<br />

welche Gruppe der motorisierten Zweiradfahrer<br />

sich die Angabe der Zahl der<br />

Schutzkleidungsträger beziehen würde,<br />

da Mofa- und Kleinkraftradfahrer dabei<br />

vielleicht ein anderes Verhalten an den<br />

Tag legten und damit ein anderes Verkehrsbewusstsein<br />

zeigten als die Fahrer<br />

größerer Maschinen. Einer solchen Statistik<br />

könne deshalb nicht entnommen werden,<br />

ob es am Unfalltag dem allgemeinen<br />

Verkehrsbewusstsein entsprochen hätte,<br />

mit einem Leichtkraftrad auf der Unfallstrecke<br />

nur mit Motorradschutzstiefeln<br />

zu fahren. Ein Mitverschulden könne deshalb<br />

nicht angenommen werden.<br />

Festzuhalten ist: Gesetzlich vorgeschrieben<br />

ist nach § 21 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung<br />

nur das Tragen eines<br />

geeigneten Schutzhelms. Für andere<br />

Schutzkleidungsstücke (Motorradjacken,<br />

-hosen, -schuhe oder -handschuhe) gibt<br />

es keine solche Regelung. Hierbei<br />

kommt es nach der Rechtsprechung<br />

darauf an, ob es allgemein „üblich“ ist,<br />

solche Kleidung zu tragen. Die Gerichte<br />

sind sich in diesem Punkt noch nicht<br />

wirklich einig, da manche aus Statistiken<br />

auf ein allgemeines Verkehrsbewusstsein<br />

schließen wollen, andere dagegen<br />

nicht. Ob ein Mitverschulden im Sinne<br />

der §icloud§ 9 Straßenverkehrsgesetz<br />

und 254 Bürgerliches Gesetzbuch angenommen<br />

wird und der unverschuldet<br />

verunfallte Motorradfahrer den Schaden<br />

durch Tragen von Schutzkleidung<br />

hätte kleiner halten oder ganz verhindern<br />

können bzw. müssen, ist daher<br />

derzeit „Glückssache“, je nachdem<br />

welches Gericht den Fall beurteilt. Das<br />

Landgericht Frankfurt am Main und das<br />

Oberlandesgericht München sind dabei<br />

auf einer recht vernünftigen Linie, weil<br />

sie keine allgemeinen Wendungen gelten<br />

lassen und konkrete Aussagen über<br />

das allgemeine Verkehrsbewusstsein<br />

haben wollen. Für den Motorradfahrer<br />

ist dabei noch wichtig, dass nicht er, sondern<br />

der Schädiger, also der Verursacher<br />

des Unfalls, bzw. dessen Versicherung<br />

beweisen müssen, dass das Tragen von<br />

Motorradschutzkleidung – und zwar der<br />

speziellen Kleidungsstücke – dem allgemeinen<br />

Verkehrsbewusstsein gerade der<br />

betroffenen Gruppe von Motorradfahrern<br />

entspricht.<br />

Fazit: Schutzkleidung über den Helm<br />

hinaus ist sinnvoll, auch in den anstehenden,<br />

hoffentlich warmen Monaten.<br />

Sie kann helfen, Verletzungen zu verhindern<br />

oder zumindest zu mindern.<br />

Darüber hinaus kann sie aber auch im<br />

Falle eines unverschuldeten Unfalls ein<br />

Mitverschulden ausschließen. So lange<br />

die Gerichte keine klare Linie hierzu<br />

gefunden haben, ist das Tragen von<br />

Motorradschutzkleidung deshalb auch<br />

rein rechtlich betrachtet sehr zu empfehlen!

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!