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Rechtstipp 57<br />
Schutzkleidungsstücke getragen wurden.<br />
Ebenso vermisst es eine Erklärung, auf<br />
welche Gruppe der motorisierten Zweiradfahrer<br />
sich die Angabe der Zahl der<br />
Schutzkleidungsträger beziehen würde,<br />
da Mofa- und Kleinkraftradfahrer dabei<br />
vielleicht ein anderes Verhalten an den<br />
Tag legten und damit ein anderes Verkehrsbewusstsein<br />
zeigten als die Fahrer<br />
größerer Maschinen. Einer solchen Statistik<br />
könne deshalb nicht entnommen werden,<br />
ob es am Unfalltag dem allgemeinen<br />
Verkehrsbewusstsein entsprochen hätte,<br />
mit einem Leichtkraftrad auf der Unfallstrecke<br />
nur mit Motorradschutzstiefeln<br />
zu fahren. Ein Mitverschulden könne deshalb<br />
nicht angenommen werden.<br />
Festzuhalten ist: Gesetzlich vorgeschrieben<br />
ist nach § 21 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung<br />
nur das Tragen eines<br />
geeigneten Schutzhelms. Für andere<br />
Schutzkleidungsstücke (Motorradjacken,<br />
-hosen, -schuhe oder -handschuhe) gibt<br />
es keine solche Regelung. Hierbei<br />
kommt es nach der Rechtsprechung<br />
darauf an, ob es allgemein „üblich“ ist,<br />
solche Kleidung zu tragen. Die Gerichte<br />
sind sich in diesem Punkt noch nicht<br />
wirklich einig, da manche aus Statistiken<br />
auf ein allgemeines Verkehrsbewusstsein<br />
schließen wollen, andere dagegen<br />
nicht. Ob ein Mitverschulden im Sinne<br />
der §icloud§ 9 Straßenverkehrsgesetz<br />
und 254 Bürgerliches Gesetzbuch angenommen<br />
wird und der unverschuldet<br />
verunfallte Motorradfahrer den Schaden<br />
durch Tragen von Schutzkleidung<br />
hätte kleiner halten oder ganz verhindern<br />
können bzw. müssen, ist daher<br />
derzeit „Glückssache“, je nachdem<br />
welches Gericht den Fall beurteilt. Das<br />
Landgericht Frankfurt am Main und das<br />
Oberlandesgericht München sind dabei<br />
auf einer recht vernünftigen Linie, weil<br />
sie keine allgemeinen Wendungen gelten<br />
lassen und konkrete Aussagen über<br />
das allgemeine Verkehrsbewusstsein<br />
haben wollen. Für den Motorradfahrer<br />
ist dabei noch wichtig, dass nicht er, sondern<br />
der Schädiger, also der Verursacher<br />
des Unfalls, bzw. dessen Versicherung<br />
beweisen müssen, dass das Tragen von<br />
Motorradschutzkleidung – und zwar der<br />
speziellen Kleidungsstücke – dem allgemeinen<br />
Verkehrsbewusstsein gerade der<br />
betroffenen Gruppe von Motorradfahrern<br />
entspricht.<br />
Fazit: Schutzkleidung über den Helm<br />
hinaus ist sinnvoll, auch in den anstehenden,<br />
hoffentlich warmen Monaten.<br />
Sie kann helfen, Verletzungen zu verhindern<br />
oder zumindest zu mindern.<br />
Darüber hinaus kann sie aber auch im<br />
Falle eines unverschuldeten Unfalls ein<br />
Mitverschulden ausschließen. So lange<br />
die Gerichte keine klare Linie hierzu<br />
gefunden haben, ist das Tragen von<br />
Motorradschutzkleidung deshalb auch<br />
rein rechtlich betrachtet sehr zu empfehlen!