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Teil 01 Zentralverwaltung Stadtrat Seite 1 bis 81 - Stadt Eupen

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Für die Jahre 2008 und 2009 stimmte der <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong> einem überarbeiteten Textentwurf<br />

zu, der besser strukturiert war und die Verpflichtungen der betroffenen Jugendzentren<br />

detaillierter festlegte.<br />

Auch wurden als die städtischen Vertreter im Begleitausschuss Herr Schöffe Patrick<br />

Meyer sowie der Jugendbeauftragte der <strong>Stadt</strong>, Herr <strong>Stadt</strong>verordneter Thomas<br />

Brockhans, bezeichnet.<br />

Nunmehr liegt ein Dokument vor, welches für die Jahre 2<strong>01</strong>0 und 2<strong>01</strong>1 gelten soll<br />

und ebenfalls eine Reihe Veränderungen zu den Vorjahren aufweist.<br />

Das Viertelhaus Cardijn ersetzt den CAJ-Mittagstreff als Partner, während das<br />

Jugendbüro der DG nicht mehr impliziert ist.<br />

Als Gegenstand des Vertrags wird die Jugendinformationsarbeit hinzugefügt und bei<br />

der Formulierung der Ziele zusätzlich die Durchführung gemeinsamer Projekte<br />

angeführt.<br />

Die Verpflichtungen der <strong>Stadt</strong> <strong>Eupen</strong> werden dahingehend abgeändert, dass der<br />

Betrag von 1.000 € für projektgebundene Kosten für gemeinsame Aktivitäten nicht<br />

mehr als Vorschuss über das Jugendbüro zur Verfügung gestellt wird, sondern an die<br />

Durchführung von Projekten gebunden wird.<br />

Die Bestimmungen betreffend Streetwork entfallen ersatzlos.<br />

Die Schriftführung im Begleitausschuss, der zweimal jährlich tagt, erfolgt im Turnus<br />

durch die Jugendarbeiter.<br />

Als Ersatz für Herrn Thomas Brockhans, der dem <strong><strong>Stadt</strong>rat</strong> nicht mehr angehört, wird<br />

zudem Frau Olivia Nistor als zweiter städtischer Vertreter im Begleitausschuss<br />

bezeichnet.<br />

Entzug der Konzession von Grabstätten auf Grund des Gesetzes vom 20. Juli<br />

1971<br />

Für die Grabstätten, die seit mindestens einem Jahr nicht mehr gepflegt wurden, kann<br />

entsprechend den Bestimmungen des Gesetzes vom 20. Juli 1971 über<br />

Beerdigungen und Grabstätten die Konzession entzogen werden. Hier handelt es sich<br />

um folgende Konzessionen:<br />

- Flur 3 Nr. 17-18 (Grabstätte Kremer)<br />

- Flur 5 Nr. 159-162 (Grabstätte Nyssen)<br />

- Flur 5 Nr. 189-192 (Grabstätte Mockel)<br />

- Flur 5 Nr. 245-246 (Grabstätte Assent)<br />

- Flur 5b Nr. 79-80 (Grabstätte Chantraine)<br />

- Flur 6 Nr. 67-68 (Grabstätte Falter)<br />

- Flur 6 Nr. 217-218 (Grabstätte Vandenhirtz)<br />

- Flur 9 Nr. 346-347 (Grabstätte Hermanns)<br />

- Flur 9 Nr. 405-406 (Grabstätte Dreese-Bong)<br />

- Flur 9 Nr. 577 (Grabstätte Beck)<br />

- Flur 9c Nr. 11-12 (Grabstätte Dumbruch-Beck)<br />

- Flur 9d Nr. 1 (Grabstätte Franquet)<br />

- Flur 10 Nr. 202-206 (Grabstätte Drolinaux)<br />

- Flur 11 Nr. 3-4 (Grabstätte Bragard-Delince)<br />

- Flur 11 Nr. 173-176 (Grabstätte Fehrer-Beloff)<br />

- Flur 11 Nr. 269-270 (Grabstätte Gillet)<br />

- Flur 11 Nr. 392-393A (Grabstätte Krützen-De Hesselle)<br />

- Flur 11 Nr. 427-428 (Grabstätte Lenders-Plummans)<br />

- Flur 11 Nr. 625-628 (Grabstätte Hansen)<br />

- Flur 11 Nr. 8<strong>01</strong>-804 (Grabstätte Heeren-Kreuer)

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