27.09.2022 Aufrufe

Flensburg Journal - 241 Oktober 2022

  • Keine Tags gefunden...

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

IMPRESSUM

©Copyright by

A. B & M

Art. Books & Magazines –

International – GmbH und Co KG

- Alle Rechte vorbehalten -

Herausgeber:

Horst Dieter Adler

Sünderup 46 · 24943 Flensburg

Tel.: (04 61) 6 70 00 00

Fax: (04 61) 6 70 00 08

moin@flensburgjournal.de

www.flensburgjournal.de

Anzeigen:

Horst Dieter Adler

Hans-Jürgen Clausen

Marc Mohrhof

Fotos:

Bildarchiv Verlagskontor

Horst Dieter Adler und

A. B & M Art. Books & Magazines

– International – GmbH und Co KG,

Bodo Nitsch, Benjamin Nolte

Titelbild: Sven Geißler

(Schloss Glücksburg)

Satz- und

Lithografieherstellung:

dialogkontor Werbeagentur

Auflage:

48.000 Exemplare

Vertrieb:

In alle Haushalte per Verteiler,

Post und Auslegestellen

Redaktion:

Horst Dieter Adler, Hrsg.,

Peter Feuerschütz,

Jessica Hofmann,

Benjamin Nolte, Jan Kirschner

Tel.: (04 61) 67 00 00 1

Namentlich gekennzeichnete Artikel

geben nicht unbedingt die Meinung

des Herausgebers wieder. Alle Fotos,

Beiträge und vom Verlag gestaltete

Anzeigen sind urheberrechtlich geschützt.

Abdruck nur mit schriftlicher

Genehmigung des Verlages.

Veranstaltungshinweise sind kostenlos,

jedoch keine Veröffentlichungsgarantie.

Für unverlangt eingesandte

Manuskripte und Fotos wird keine

Haftung übernommen.

Veranstaltungstermine:

Keine Gewähr für die Richtigkeit

Lektorat:

Peter Feuerschütz

Redaktionsschluss

nächste Ausgabe:

15. Oktober 2022

Erscheinungstermin

nächste Ausgabe:

Ende Oktober 2022

Druck:

PerCom

Vertriebsgesellschaft mbH

Printed in Germany

Rechtsanwälte

Fachanwälte

Notare

Ihr gutes Recht.

Vorsorgevollmachten auch über den Tod hinaus

Immer mehr Personen jeglichen Alters

haben inzwischen Vorsorgevollmachten

in privatschriftlicher oder auch

notarieller Form erstellen lassen, in

denen sie ihnen vertraute und nahestehende

Personen als Bevollmächtigte

in vermögensrechtlichen und persönlichen

Angelegenheiten einsetzen,

für den Fall, dass sie infolge Alters,

Krankheit, eines Unfalls, Geschäftsunfähigkeit

oder aus sonstigen Gründen

nicht handlungs- und entscheidungsfähig

sind.

Während früher vorwiegend ältere

Leute das Thema Vorsorgevollmachten

ansprachen, aus Sorge, bei einer möglicherweise

später eintretenden Demenz

oder Krankheit einen gerichtlich

bestellten Betreuer zugewiesen zu bekommen,

anstatt selbst festzulegen,

welche gewünschte nahestehende

Person wichtige Entscheidungen für

sie treffen soll, wissen jetzt auch immer

mehr junge Leute, die beispielsweise

eine Immobilie erworben oder

(Mit-)Gesellschafter eines Unternehmens

sind, wie wichtig auch in jungen

Jahren eine Vorsorgevollmacht ist, da

auch in jungen Jahren plötzlich durch

Unfall oder Krankheit eine zeitweise

oder sogar vollständige Handlungsund

Entscheidungs- bzw. Geschäftsunfähigkeit

eintreten kann. Das kann

zur Handlungsunfähigkeit des Unternehmens

führen, und Geschäfte über

Immobilien und mit den Banken sind

dann nicht mehr möglich, wenn der

Miteigentümer geschäftsunfähig geworden

ist. Ohne Vorsorgevollmacht

muss dann ein Betreuer durch das

Gericht bestellt werden. Auch für

die Kündigung von Verträgen, auch

Mietverträgen, der Auflösung der

Wohnung, des Abschlusses neuer Verträge,

z. B. mit Pflegeheimen, für die

Tätigung von Banküberweisungen,

Auflösung von Konten oder der Korrespondenz

mit Krankenkassen sind

entsprechende Vollmachten erforderlich.

All diese Befugnisse sind in der

Regel in gut ausformulierten Vorsorgevollmachten

enthalten. Neben diesen

Bereichen Vermögensverwaltung,

Rechtsgeschäfte in Vermögens- und

Grundstücks- sowie Firmenangelegenheiten

sollten in der Vorsorgevollmacht

auch Vollmachten für die

Bereiche Aufenthalts- und Wohnungsangelegenheiten

(auch zur Frage freiheitsentziehender

Maßnahmen), Postund

Fernmeldeverkehr, Internet und

für Behörden und Gerichte detailliert

geregelt sein.

Sinnvoll ist, wenn der Bevollmächtigte

Untervollmachten erteilen und dadurch

z. B. Steuerberater oder Rechtsanwälte

bevollmächtigen kann. Wichtig ist

auch, dass Vorsorgevollmachten nicht

mit dem Tod des Vollmachtgebers erlöschen,

sondern über seinen Tod hinaus

postmortal wirksam bleiben.

Denn nach dem Tod des Vollmachtgebers

bis zur Eröffnung seines Testamentes

durch das Gericht und bis zur

Feststellung der Erben des verstorbenen

Vollmachtgebers durch Testament

oder ohne Testament durch Erbschein

vergehen oft viele Monate, in denen

eine Handlungsunfähigkeit über das

Vermögen, die Verträge und Geschäfte

des Verstorbenen bestünde, gäbe es

keine postmortale Vollmacht.

In dieser Zeit, in der noch kein Erbschein

vorliegt, der die zukünftigen

Erben ausweist und legitimiert bzw.

ein notarielles Testament noch nicht

eröffnet worden ist, hilft die Vorsorgevollmacht

weiter, wenn sie nicht

durch den Tod der betreffenden Person

erlischt, sondern darüber hinaus

postmortal wirksam ist. So können

z. B. noch Banküberweisungen von

den Konten des Verstorbenen veranlasst

und Verträge des Verstorbenen

gekündigt werden.

Mit Hilfe dieser auch postmortal wirksamen

Vorsorgevollmacht, sofern sie

in notarieller Form beurkundet oder

beglaubigt ist, können auch nach dem

Tod des Vollmachtgebers z. B. noch

Immobilienkaufverträge geschlossen,

Grundbuchanträge auf Eigentumsumschreibung

gestellt und Anmeldungen

im Handelsregister beantragt werden.

Die Wichtigkeit dieser Vorsorgevollmachten

zur Handlungsfähigkeit auch

in dieser Zeitspanne zwischen Tod bis

zur endgültigen Klärung und Feststellung

der Erbensituation ist nicht zu

unterschätzen.

Da im Außenverhältnis, also im Rechtsverkehr

mit Banken, Grundbuchämtern

und Behörden, diese weitreichenden

Vollmachten sofort mit ihrer Errichtung

wirksam sind und der Bevollmächtigte

sofort handeln kann, also

auch eine Missbrauchsgefahr besteht,

ist ein absolutes Vertrauensverhältnis

des Vollmachtgebers zu der von ihm

bevollmächtigten Person unerlässlich.

Rechtsanwältin und Notarin

Ulrike Czubayko

Fachanwältin für Erbrecht

Fachanwältin für Familienrecht

in der Kanzlei KH&S Dr. Kruse,

Hansen & Sielaff Rechtsanwälte

Partnerschaft mbB,

Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare,

Stuhrsallee 35, 24937 Flensburg

Tel. 0461 - 5 20 77 0

(Diesen Beitrag sowie alle früheren

Beiträge können Sie unter

www.khs-flensburg.de nachlesen)

94 FLENSBURG JOURNAL • 10/2022

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!