Flensburg Journal Ausgabe 256 - Januar 2024
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AUSBLICK <strong>2024</strong>:<br />
ÄNDERUNGEN<br />
BEIM ENERGIESPAREN<br />
Neues Jahr, neue Regeln. Auch <strong>2024</strong> ändert sich<br />
für Energieverbraucher einiges. Die Energieberatung<br />
der Verbraucherzentrale erklärt, was für<br />
Privathaushalte wichtig wird und fasst wichtige<br />
Neuerungen zusammen. Die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes<br />
(GEG) tritt in Kraft. Es<br />
legt energetische Anforderungen an beheizte<br />
oder klimatisierte Gebäude fest. Was beim Einbau<br />
einer Heizung ab <strong>2024</strong> gilt:<br />
Das Gebäude-Energie-Gesetz (GEG)<br />
tritt am 1. <strong>Januar</strong> <strong>2024</strong> in Kraft<br />
Die Neuregelung des Gesetzes legt energetische<br />
Anforderungen an Heizungen fest und schreibt<br />
künftig beim Einbau neuer Heizungen vor, dass<br />
diese die Wärme zu mindestens 65 Prozent aus erneuerbaren<br />
Energien produzieren müssen.<br />
Der Nachweis über die 65 Prozent erfolgt durch<br />
Heizungssachverständige oder durch den Einbau<br />
bestimmter Heizungssysteme, die das GEG als zulässig<br />
beschreibt. Für bestehende Öl- und Gasheizungen<br />
gilt zudem, dass sie nur noch bis Ende 2044<br />
betrieben werden dürfen.<br />
Als erneuerbare Energie gilt<br />
laut Gebäude-Energie-Gesetz:<br />
• Geothermie<br />
• Umweltwärme, die sich z. B. eine Wärmepumpe<br />
zu Nutze macht<br />
• Abwärme aus anderen Prozessen in einem<br />
Fernwärmenetz<br />
• am Gebäude selbst erzeugte Energie, wie<br />
Photovoltaikstrom, Wärme durch Solarthermie<br />
oder Windkraft<br />
• Wärme aus Biomasse<br />
(z. B. Holzpellets oder Biogas)<br />
• grüner Wasserstoff<br />
Hat eine Kommune einen kommunalen Wärmeplan<br />
aufgestellt und weist dieser Gebiete für den Ausbau<br />
von klimafreundlichen Wärmenetzen oder für<br />
geplante Wasserstoffnetze aus, müssen in diesen<br />
Gebieten neue Heizungen auch in Bestandsgebäuden<br />
die Anforderungen des GEG erfüllen.<br />
Achtung: In Schleswig-Holstein greift die Länderöffnungsklausel.<br />
Danach hat das Energiewende-<br />
und Klima Schutzgesetz SH Vorrang und hier<br />
gilt: Wenn im eigenen Haus die Heizungsanlage<br />
ausgetauscht oder nachträglich eingebaut wird,<br />
müssen anschließend mindestens 15 Prozent des<br />
jährlichen Wärme- und Kälteenergiebedarfs durch<br />
Erneuerbare Energien gedeckt werden.<br />
Mehr Zuschüsse für Sanierung:<br />
Höhere Förderungen sollen Haushalte beantragen<br />
können, die sich ab <strong>2024</strong> für den Austausch ihrer<br />
Heizung entscheiden. Neben einer Grundförderung<br />
von 30 Prozent soll es einen „Geschwindigkeitsbonus“<br />
von 25 Prozent für diejenigen geben, die ihr<br />
Vorhaben schon im nächsten Jahr umsetzen und<br />
deren Fossile Heizung mindestens 20 Jahre alt<br />
ist. Haushalte mit einem Einkommen unter 40.000<br />
Euro Einkommen können einen speziellen Einkommensbonus<br />
von weiteren 30 Prozent beantragen.<br />
In der Summe könnten so bis zu 70 Prozent der Kosten<br />
des Vorhabens bezuschusst werden.<br />
Inbetriebnahme von Solargeräten:<br />
Das von der Bundesregierung beschlossene Solarpaket<br />
I bringt für Betreiber privater Solar-Anlagen<br />
einige Vereinfachungen. Die Regelungen sollen<br />
zum 1. <strong>Januar</strong> <strong>2024</strong> in Kraft treten. Bei Photovoltaik-Anlagen<br />
(PV-Anlagen) bis 30 Kilowatt Leistung<br />
(kWp) gilt dann ein vereinfachtes Netzanschlussverfahren,<br />
bisher betrifft dies nur Anlagen<br />
bis 10,8 kWp. Für Steckersolar-Geräte wird die Anmeldung<br />
unkomplizierter. Die Geräte müssen nicht<br />
mehr beim Netzbetreiber angemeldet werden und<br />
das Verfahren zur Eintragung im Marktstammdatenregister<br />
wird verschlankt. Außerdem dürfen<br />
die Geräte nach dem Erwerb gleich in Betrieb genommen<br />
werden, also noch bevor der Stromzähler<br />
ausgetauscht wurde.<br />
Geringere Vergütung für Strom aus<br />
Photovoltaikanlagen:<br />
Ab Februar wird die Vergütung für Strom aus Anlagen,<br />
die ab diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen<br />
werden, leicht verringert: Von aktuell 8,2 Cent pro<br />
kWh um ein Prozent auf dann 8,11 Cent für Anlagen<br />
bis einschließlich zehn Kilowatt Peak (kWp). Die<br />
Vergütung wird für einen Zeitraum von 20 Jahren<br />
plus dem Jahr der Inbetriebnahme gewährt.<br />
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42 FLENSBURG JOURNAL • 01/<strong>2024</strong>