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Flensburg Journal Ausgabe 256 - Januar 2024

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AUSBLICK <strong>2024</strong>:<br />

ÄNDERUNGEN<br />

BEIM ENERGIESPAREN<br />

Neues Jahr, neue Regeln. Auch <strong>2024</strong> ändert sich<br />

für Energieverbraucher einiges. Die Energieberatung<br />

der Verbraucherzentrale erklärt, was für<br />

Privathaushalte wichtig wird und fasst wichtige<br />

Neuerungen zusammen. Die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes<br />

(GEG) tritt in Kraft. Es<br />

legt energetische Anforderungen an beheizte<br />

oder klimatisierte Gebäude fest. Was beim Einbau<br />

einer Heizung ab <strong>2024</strong> gilt:<br />

Das Gebäude-Energie-Gesetz (GEG)<br />

tritt am 1. <strong>Januar</strong> <strong>2024</strong> in Kraft<br />

Die Neuregelung des Gesetzes legt energetische<br />

Anforderungen an Heizungen fest und schreibt<br />

künftig beim Einbau neuer Heizungen vor, dass<br />

diese die Wärme zu mindestens 65 Prozent aus erneuerbaren<br />

Energien produzieren müssen.<br />

Der Nachweis über die 65 Prozent erfolgt durch<br />

Heizungssachverständige oder durch den Einbau<br />

bestimmter Heizungssysteme, die das GEG als zulässig<br />

beschreibt. Für bestehende Öl- und Gasheizungen<br />

gilt zudem, dass sie nur noch bis Ende 2044<br />

betrieben werden dürfen.<br />

Als erneuerbare Energie gilt<br />

laut Gebäude-Energie-Gesetz:<br />

• Geothermie<br />

• Umweltwärme, die sich z. B. eine Wärmepumpe<br />

zu Nutze macht<br />

• Abwärme aus anderen Prozessen in einem<br />

Fernwärmenetz<br />

• am Gebäude selbst erzeugte Energie, wie<br />

Photovoltaikstrom, Wärme durch Solarthermie<br />

oder Windkraft<br />

• Wärme aus Biomasse<br />

(z. B. Holzpellets oder Biogas)<br />

• grüner Wasserstoff<br />

Hat eine Kommune einen kommunalen Wärmeplan<br />

aufgestellt und weist dieser Gebiete für den Ausbau<br />

von klimafreundlichen Wärmenetzen oder für<br />

geplante Wasserstoffnetze aus, müssen in diesen<br />

Gebieten neue Heizungen auch in Bestandsgebäuden<br />

die Anforderungen des GEG erfüllen.<br />

Achtung: In Schleswig-Holstein greift die Länderöffnungsklausel.<br />

Danach hat das Energiewende-<br />

und Klima Schutzgesetz SH Vorrang und hier<br />

gilt: Wenn im eigenen Haus die Heizungsanlage<br />

ausgetauscht oder nachträglich eingebaut wird,<br />

müssen anschließend mindestens 15 Prozent des<br />

jährlichen Wärme- und Kälteenergiebedarfs durch<br />

Erneuerbare Energien gedeckt werden.<br />

Mehr Zuschüsse für Sanierung:<br />

Höhere Förderungen sollen Haushalte beantragen<br />

können, die sich ab <strong>2024</strong> für den Austausch ihrer<br />

Heizung entscheiden. Neben einer Grundförderung<br />

von 30 Prozent soll es einen „Geschwindigkeitsbonus“<br />

von 25 Prozent für diejenigen geben, die ihr<br />

Vorhaben schon im nächsten Jahr umsetzen und<br />

deren Fossile Heizung mindestens 20 Jahre alt<br />

ist. Haushalte mit einem Einkommen unter 40.000<br />

Euro Einkommen können einen speziellen Einkommensbonus<br />

von weiteren 30 Prozent beantragen.<br />

In der Summe könnten so bis zu 70 Prozent der Kosten<br />

des Vorhabens bezuschusst werden.<br />

Inbetriebnahme von Solargeräten:<br />

Das von der Bundesregierung beschlossene Solarpaket<br />

I bringt für Betreiber privater Solar-Anlagen<br />

einige Vereinfachungen. Die Regelungen sollen<br />

zum 1. <strong>Januar</strong> <strong>2024</strong> in Kraft treten. Bei Photovoltaik-Anlagen<br />

(PV-Anlagen) bis 30 Kilowatt Leistung<br />

(kWp) gilt dann ein vereinfachtes Netzanschlussverfahren,<br />

bisher betrifft dies nur Anlagen<br />

bis 10,8 kWp. Für Steckersolar-Geräte wird die Anmeldung<br />

unkomplizierter. Die Geräte müssen nicht<br />

mehr beim Netzbetreiber angemeldet werden und<br />

das Verfahren zur Eintragung im Marktstammdatenregister<br />

wird verschlankt. Außerdem dürfen<br />

die Geräte nach dem Erwerb gleich in Betrieb genommen<br />

werden, also noch bevor der Stromzähler<br />

ausgetauscht wurde.<br />

Geringere Vergütung für Strom aus<br />

Photovoltaikanlagen:<br />

Ab Februar wird die Vergütung für Strom aus Anlagen,<br />

die ab diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen<br />

werden, leicht verringert: Von aktuell 8,2 Cent pro<br />

kWh um ein Prozent auf dann 8,11 Cent für Anlagen<br />

bis einschließlich zehn Kilowatt Peak (kWp). Die<br />

Vergütung wird für einen Zeitraum von 20 Jahren<br />

plus dem Jahr der Inbetriebnahme gewährt.<br />

Die bundesgeförderte Energieberatung ist für Sie<br />

da und berät zu allen Energieeinsparungen für<br />

Haus und Wohnung. Wir beraten per Video, persönlich<br />

oder telefonisch. Termine gibt‘s in unserer<br />

Beratungsstelle, Schiffbrücke 65 in <strong>Flensburg</strong><br />

(0461-28604 oder 0800-809 802 400) und unter<br />

www.verbraucherzentrale.sh.<br />

Informationen zum Thema Energiesparen finden<br />

Sie bei unseren kostenfreien Online-Vorträgen unter:<br />

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42 FLENSBURG JOURNAL • 01/<strong>2024</strong>

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