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zum vorerwähnten – grundsätzlich auch in<br />

Österreich geltenden – Grundsatz zurück,<br />

sodass Bauwerke wieder ein Bestandteil<br />

des Grundstücks sein werden, auf dem sie<br />

errichtet wurden. Unklar bleibt aber dabei,<br />

wie künftig mit Gebäuden und Grundstücken<br />

verfahren werden soll, deren unterschiedliche<br />

Eigentümer gegenwärtig im<br />

Immobilienkataster eingetragen sind. Abweichende<br />

Bestimmungen in Sondergesetzen<br />

für Flughäfen, Wasserversorgung,<br />

Kanalisation oder Straßen bleiben jedoch<br />

bestehen.<br />

ZUBEHÖR. Ist daher zukünftig ein Grundstück<br />

Objekt einer Liegenschaftstransaktion,<br />

so gehören als Bestandteil zum<br />

Grundstück auch der Raum über und unter<br />

der Oberfläche, die nicht nur vorübergehend<br />

errichteten Bauwerke einschließlich<br />

der im Boden verankerten oder in den Wänden<br />

verbauten Sachen sowie Pflanzen, aber<br />

nicht zum Beispiel Maschinen oder vergleichbar<br />

mit dem Boden verbundene Einrichtungen<br />

bei im Immobilienkataster eingetragenem<br />

Eigentumsvorbehalt. Gleichfalls<br />

wird nach künftiger Gesetzeslage<br />

vermutet, dass Zubehör, das heißt bewegliche<br />

Sachen, die – ohne Bestandteil des<br />

Grundstücks, Gebäudes und so weiter als<br />

Hauptsache zu sein – den Zweck haben,<br />

gemeinsam mit der Hauptsache im Rahmen<br />

ihrer Zweckbestimmungen dauerhaft verwendet<br />

zu werden, von Verfügungen über<br />

die Hauptsache mitumfasst ist. Im Zweifel<br />

muss die Zubehöreigenschaft freilich nach<br />

der Verkehrssitte beurteilt werden.<br />

VERMIETUNG. Auch hinsichtlich der Regelung<br />

zur Vermietung, der im Rahmen von<br />

Liegenschaftstransaktionen eine bedeutende<br />

Rolle zukommt, da Mieteinnahmen<br />

eine entscheidende Einnahmequelle aus der<br />

Immobilie sind, gibt es Neuerungen. Zum<br />

Teil sind bereits Änderungen der gesetzlichen<br />

Regelung für Wohnungsmieten, wie<br />

zum Beispiel die in einigen Regionen bereits<br />

abgeschlossene Mietzinsderegulierung, das<br />

heißt der Vorgehensweise nach vollzogener<br />

Aufhebung der Mietzinsbindung mittels<br />

unilateraler Erhöhung des Mietzinses auf<br />

gesetzlicher Grundlage (Genossenschaftswohnungen<br />

ausgenommen), die die Angleichung<br />

des regulierten Mietzinses an das<br />

Niveau des freien Marktes zum Ziel hat, am<br />

1. November 2011 in Kraft getreten. Trotz<br />

JUNI/JULI 2012<br />

Werden sich die geltenden und künftigen Neuregelungen in der Transaktionspraxis bewähren?<br />

der nunmehr neuen Rechtsprechung, dass<br />

Verträge über die Vermietung von nicht zu<br />

Wohnzwecken, das heißt. gewerblich ge-<br />

nutzten Flächen, die die unternehmerische<br />

Tätigkeit der Vertragsparteien berühren,<br />

dem Gesetz über die Miete und Untermiete<br />

von Ge werberäumen und im Übrigen dem<br />

Handelsgesetzbuch unterworfen sind, gab<br />

es bei Verträgen über die Vermietung von<br />

nicht zu Wohnzwecken dienenden Immobilien<br />

immer wieder Rechtsunsicherheiten.<br />

Im Zuge der gesetzlichen Neuregelungen<br />

soll auch das Gesetz bezüglich der Vermietung<br />

von nicht zu Wohnzwecken genutzten<br />

Räumlichkeiten aufgehoben werden.<br />

An träge auf Grundbucheintragungen sind<br />

seit dem 1. Jänner 2012 auf einem Formular<br />

zu stellen (www.cuzk.cz). Die Einreichung<br />

ist sowohl in Papier- als auch elektronischer<br />

Form möglich (im Jahr 2012 gilt aber noch<br />

eine Übergangsfrist), ist aber selbst teurer<br />

geworden. Die inhaltlichen Anforderungen<br />

an den Einverleibungsantrag sehen vor,<br />

dass nicht länger Urkunden vorgelegt werden<br />

müssen, die das Recht des bisherigen<br />

Eigentümers an den zu über tragenden Immobilien<br />

nachweisen, soweit deren Rechtswirkungen<br />

vor dem 1. Jänner 1993 eintraten.<br />

Im Veräußerungsfall muss also zum<br />

Beispiel der Kaufvertrag aus dem Jahr 1992,<br />

auf Grund dessen der jetzige Verkäufer erworben<br />

hat, nicht vorgelegt werden. Andererseits<br />

gilt neuerdings, dass zusammen mit<br />

dem Einverleibungs antrag die Urkunde vorgelegt<br />

werden muss, auf deren Grundlage<br />

die Eintragung der betreffenden Rechte begehrt<br />

wird.<br />

SONSTIGES. Daneben gibt es auch Neuerungen<br />

aus dem öffentlich-rechtlichen Bereich,<br />

die im Zusammenhang der Durchführung<br />

und Abwicklung einer<br />

Immobilientransaktion eine Rolle spielen<br />

können, wie etwa die umfangreiche Novellierung<br />

des Baugesetzes (die Novelle soll am<br />

1. Jänner 2013 in Kraft treten).<br />

In steuerlicher Hinsicht, was grundsätzlich<br />

für das Halten und Verwalten der Immobilie<br />

wichtig ist, wurde mit Wirkung ab 1. Jänner<br />

2012 auch das Grundsteuergesetz novelliert<br />

(Nr. 212/2011 Slg.). Das Grundsteuergesetz<br />

gibt in seiner Neufassung Regeln für die Besteuerung<br />

von sogenannten Flächenbauwerken,<br />

das heißt Bauwerken ohne vertikale<br />

tragende Konstruktion vor. Flächenbauwerke<br />

sind unter anderem Straßen und<br />

Wege, Parkplätze, befestigte Umschlagflächen<br />

zwischen Gebäuden, betonierte<br />

Grundstücke, Tennisplätze usw. Als neue<br />

grundsteuerpflichtige Kategorie definiert<br />

das Gesetz versiegelte bzw. befestigte Flächen,<br />

was jeden Eigentümer einer solchen<br />

Immobilie zu einer Grundsteuererklärung<br />

verpflichtet. Zusammenfassend lässt sich<br />

sagen, dass diese Novelle dem Steuerzahler<br />

endlich den erforder lichen gesetzgeberischen<br />

Rückhalt bei der Versteuerung von<br />

Flächenbauwerken vermitteln sollte. Unausweichliche<br />

Folge ist freilich eine Zunahme<br />

der Immobilienbesteuerung.<br />

Es bleibt abzuwarten, wie sich die bereits<br />

geltenden und künftigen Neu regelungen in<br />

der Transaktionspraxis bewähren. Weitere<br />

Diskussionen sind jedenfalls vorprogrammiert<br />

... �<br />

DER AUTOR<br />

Dr. Stephan Eberhardt<br />

Rechtsanwalt und Head of Real Estate<br />

bei LANSKY, GANZGER + partner<br />

Lansky, Ganzger & Partner<br />

Rechtsanwälte GmbH<br />

A-1010 Wien,<br />

Rotenturmstraße 29<br />

Tel.: +43 (1)533 33 30-0<br />

www.lansky.at<br />

Dr. Stephan Eberhardt ist auf Fragen des<br />

Immobilienrechts spezialisiert.<br />

eberhardt@lansky.at<br />

FOKUS 57

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