GRATULATION DEN GEWINNER(INNE)N! - Fokus
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zum vorerwähnten – grundsätzlich auch in<br />
Österreich geltenden – Grundsatz zurück,<br />
sodass Bauwerke wieder ein Bestandteil<br />
des Grundstücks sein werden, auf dem sie<br />
errichtet wurden. Unklar bleibt aber dabei,<br />
wie künftig mit Gebäuden und Grundstücken<br />
verfahren werden soll, deren unterschiedliche<br />
Eigentümer gegenwärtig im<br />
Immobilienkataster eingetragen sind. Abweichende<br />
Bestimmungen in Sondergesetzen<br />
für Flughäfen, Wasserversorgung,<br />
Kanalisation oder Straßen bleiben jedoch<br />
bestehen.<br />
ZUBEHÖR. Ist daher zukünftig ein Grundstück<br />
Objekt einer Liegenschaftstransaktion,<br />
so gehören als Bestandteil zum<br />
Grundstück auch der Raum über und unter<br />
der Oberfläche, die nicht nur vorübergehend<br />
errichteten Bauwerke einschließlich<br />
der im Boden verankerten oder in den Wänden<br />
verbauten Sachen sowie Pflanzen, aber<br />
nicht zum Beispiel Maschinen oder vergleichbar<br />
mit dem Boden verbundene Einrichtungen<br />
bei im Immobilienkataster eingetragenem<br />
Eigentumsvorbehalt. Gleichfalls<br />
wird nach künftiger Gesetzeslage<br />
vermutet, dass Zubehör, das heißt bewegliche<br />
Sachen, die – ohne Bestandteil des<br />
Grundstücks, Gebäudes und so weiter als<br />
Hauptsache zu sein – den Zweck haben,<br />
gemeinsam mit der Hauptsache im Rahmen<br />
ihrer Zweckbestimmungen dauerhaft verwendet<br />
zu werden, von Verfügungen über<br />
die Hauptsache mitumfasst ist. Im Zweifel<br />
muss die Zubehöreigenschaft freilich nach<br />
der Verkehrssitte beurteilt werden.<br />
VERMIETUNG. Auch hinsichtlich der Regelung<br />
zur Vermietung, der im Rahmen von<br />
Liegenschaftstransaktionen eine bedeutende<br />
Rolle zukommt, da Mieteinnahmen<br />
eine entscheidende Einnahmequelle aus der<br />
Immobilie sind, gibt es Neuerungen. Zum<br />
Teil sind bereits Änderungen der gesetzlichen<br />
Regelung für Wohnungsmieten, wie<br />
zum Beispiel die in einigen Regionen bereits<br />
abgeschlossene Mietzinsderegulierung, das<br />
heißt der Vorgehensweise nach vollzogener<br />
Aufhebung der Mietzinsbindung mittels<br />
unilateraler Erhöhung des Mietzinses auf<br />
gesetzlicher Grundlage (Genossenschaftswohnungen<br />
ausgenommen), die die Angleichung<br />
des regulierten Mietzinses an das<br />
Niveau des freien Marktes zum Ziel hat, am<br />
1. November 2011 in Kraft getreten. Trotz<br />
JUNI/JULI 2012<br />
Werden sich die geltenden und künftigen Neuregelungen in der Transaktionspraxis bewähren?<br />
der nunmehr neuen Rechtsprechung, dass<br />
Verträge über die Vermietung von nicht zu<br />
Wohnzwecken, das heißt. gewerblich ge-<br />
nutzten Flächen, die die unternehmerische<br />
Tätigkeit der Vertragsparteien berühren,<br />
dem Gesetz über die Miete und Untermiete<br />
von Ge werberäumen und im Übrigen dem<br />
Handelsgesetzbuch unterworfen sind, gab<br />
es bei Verträgen über die Vermietung von<br />
nicht zu Wohnzwecken dienenden Immobilien<br />
immer wieder Rechtsunsicherheiten.<br />
Im Zuge der gesetzlichen Neuregelungen<br />
soll auch das Gesetz bezüglich der Vermietung<br />
von nicht zu Wohnzwecken genutzten<br />
Räumlichkeiten aufgehoben werden.<br />
An träge auf Grundbucheintragungen sind<br />
seit dem 1. Jänner 2012 auf einem Formular<br />
zu stellen (www.cuzk.cz). Die Einreichung<br />
ist sowohl in Papier- als auch elektronischer<br />
Form möglich (im Jahr 2012 gilt aber noch<br />
eine Übergangsfrist), ist aber selbst teurer<br />
geworden. Die inhaltlichen Anforderungen<br />
an den Einverleibungsantrag sehen vor,<br />
dass nicht länger Urkunden vorgelegt werden<br />
müssen, die das Recht des bisherigen<br />
Eigentümers an den zu über tragenden Immobilien<br />
nachweisen, soweit deren Rechtswirkungen<br />
vor dem 1. Jänner 1993 eintraten.<br />
Im Veräußerungsfall muss also zum<br />
Beispiel der Kaufvertrag aus dem Jahr 1992,<br />
auf Grund dessen der jetzige Verkäufer erworben<br />
hat, nicht vorgelegt werden. Andererseits<br />
gilt neuerdings, dass zusammen mit<br />
dem Einverleibungs antrag die Urkunde vorgelegt<br />
werden muss, auf deren Grundlage<br />
die Eintragung der betreffenden Rechte begehrt<br />
wird.<br />
SONSTIGES. Daneben gibt es auch Neuerungen<br />
aus dem öffentlich-rechtlichen Bereich,<br />
die im Zusammenhang der Durchführung<br />
und Abwicklung einer<br />
Immobilientransaktion eine Rolle spielen<br />
können, wie etwa die umfangreiche Novellierung<br />
des Baugesetzes (die Novelle soll am<br />
1. Jänner 2013 in Kraft treten).<br />
In steuerlicher Hinsicht, was grundsätzlich<br />
für das Halten und Verwalten der Immobilie<br />
wichtig ist, wurde mit Wirkung ab 1. Jänner<br />
2012 auch das Grundsteuergesetz novelliert<br />
(Nr. 212/2011 Slg.). Das Grundsteuergesetz<br />
gibt in seiner Neufassung Regeln für die Besteuerung<br />
von sogenannten Flächenbauwerken,<br />
das heißt Bauwerken ohne vertikale<br />
tragende Konstruktion vor. Flächenbauwerke<br />
sind unter anderem Straßen und<br />
Wege, Parkplätze, befestigte Umschlagflächen<br />
zwischen Gebäuden, betonierte<br />
Grundstücke, Tennisplätze usw. Als neue<br />
grundsteuerpflichtige Kategorie definiert<br />
das Gesetz versiegelte bzw. befestigte Flächen,<br />
was jeden Eigentümer einer solchen<br />
Immobilie zu einer Grundsteuererklärung<br />
verpflichtet. Zusammenfassend lässt sich<br />
sagen, dass diese Novelle dem Steuerzahler<br />
endlich den erforder lichen gesetzgeberischen<br />
Rückhalt bei der Versteuerung von<br />
Flächenbauwerken vermitteln sollte. Unausweichliche<br />
Folge ist freilich eine Zunahme<br />
der Immobilienbesteuerung.<br />
Es bleibt abzuwarten, wie sich die bereits<br />
geltenden und künftigen Neu regelungen in<br />
der Transaktionspraxis bewähren. Weitere<br />
Diskussionen sind jedenfalls vorprogrammiert<br />
... �<br />
DER AUTOR<br />
Dr. Stephan Eberhardt<br />
Rechtsanwalt und Head of Real Estate<br />
bei LANSKY, GANZGER + partner<br />
Lansky, Ganzger & Partner<br />
Rechtsanwälte GmbH<br />
A-1010 Wien,<br />
Rotenturmstraße 29<br />
Tel.: +43 (1)533 33 30-0<br />
www.lansky.at<br />
Dr. Stephan Eberhardt ist auf Fragen des<br />
Immobilienrechts spezialisiert.<br />
eberhardt@lansky.at<br />
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