und Verbindungsstücke sowie sonstige Bauteile ... - Buderus
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3.3.7.3<br />
3.3.7.4<br />
3.3.7.5<br />
3.3.7.6<br />
3.3.7.7<br />
3.3.7.8<br />
2281<br />
hilfsmittel (z. B. Befestigungsdübel) - zu befestigen.<br />
Die tragenden Teile der Rohrhalterungen<br />
müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen<br />
bestehen. Richtwerte für Befestigungsabstände<br />
horizontal verlegter Rohrleitungen enthält<br />
die nebenstehende Tabelle.<br />
Bei Rohrverbindungen, deren mechanische<br />
Festigkeit (Längskraftschlüssigkeit) im Brandfall<br />
nicht mehr gegeben ist (z. B. Kapillärlotverbindungen,<br />
Klemmverbindungen mit nichtmetallener<br />
Dichtung), müssen darüber hinaus die<br />
<strong>Bauteile</strong><br />
- bei Gebäuden geringer Höhe (1)<br />
der Feuerwiderstandsklasse<br />
F30<br />
<strong>und</strong><br />
- bei anderen Gebäuden der Feuetwiderstandsklasse<br />
F 90<br />
nach DIN 4102 entsprechen <strong>und</strong> die Befestigungshilfsmittel<br />
aus nichtbrennbaren Baustoffen<br />
bestehen.<br />
Tabelle über Richtwerte für Befestigungsabstände<br />
horizontal verlegter Rohtleitungen.<br />
Werden Leitungen in Schächten oder Kanälen verlegt, SO sind diese entweder geschoß bzw.<br />
abschnittsweise oder im ganzen zu be- <strong>und</strong> entlüften. Die Be- <strong>und</strong> Entlüftungsöffnungen<br />
müssen etwa 10 cm 2<br />
groß sein; Schächte dürfen keine weiteren Öffnungen haben.<br />
Die Be- <strong>und</strong> Entlüftung entfällt, wenn die Schächte oder Kanäle mit geeigneten Baustoffen<br />
formbeständig <strong>und</strong> dicht verfüllt werden.<br />
Leitungen, die durch unbelüftete Hohlräume führen, sind in Mantelrohren zu verlegen. Die<br />
Mantelrohre müssen aus korrosionsbeständigem Material bestehen oder gegen Korrosion<br />
geschützt sein.<br />
Werden Leitungen in Hohlräumen verlegt, z. B. im Bereich abgehängter Decken oder vorgesetzter<br />
Wände, SO muß der Hohlraum belüftet sein, z. B. durch:<br />
- R<strong>und</strong>umschlitze an den Umfassungswänden,<br />
- zwei diagonal angeordnete Lüftungsoffnungen.<br />
Leitungen dürfen nicht in Aufzugsschächten, Lüftungsleitungen, Kohlenschütten <strong>und</strong> Müllabwurfanlagen<br />
verlegt, durch Schornsteine geführt oder in Schornsteinwangen eingelassen<br />
werden.<br />
Bei Leitungsführung durch Bewegungsfugen, die zwei Gebäudeteile voneinander trennen, ist<br />
dafür zu sorgen, daß sich Relativbewegungen nicht schädlich auf die Leitung auswirken<br />
können.<br />
Wegen der Verlegung von Leitungen in Rettungswegen <strong>sowie</strong> der Anordnung von Leitungen in<br />
Installationsschächten, an die Anforderungen wegen des Brandschutzes <strong>und</strong> wegen der Durchführung<br />
durch feuerbeständige Decken <strong>und</strong> Wände gestellt werden, wird auf die bauaufsichtlichen<br />
Brandschutzbestimmungen verwiesen. Danach dürfen Leitungsanlagen in Treppenräumen<br />
notwendiger Treppen <strong>und</strong> ihren Ausgängen ins Freie <strong>sowie</strong> in allgemein zugänglichen<br />
Fluren, die als Rettungswege dienen, nur installiert werden, wenn die folgenden baulichen<br />
Anforderungen erfüllt sind:<br />
- Die Rohrleitungsanlagen müssen einschließlich ihrer Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen<br />
bestehen. Dies gilt nicht für deren Dichtungs- <strong>und</strong> Verbindungsmittel <strong>und</strong> nicht für<br />
Rohrbeschichtungen bis 0,5 mm Dicke.<br />
- In Treppenräumen <strong>und</strong> ihren Ausgängen ins Freie müssen die Rohrleitungsanlagen in Installationsschächten<br />
bzw. -kanälen verlegt werden. Einzelne Rohrleitungen dürfen auch unter<br />
Putz ohne Hohlraum mit mindestens 15 mm Putzüberdeckung auf nichtbrennbarem Putzträger<br />
angeordnet werden. In allgemein zugänglichen Fluren dürfen die Rohrleitungsanlagen<br />
auch frei verlegt werden.<br />
‘) Gebäude geringer Höhe sind Gebäude, bei denen der Fußboden keines Geschosses, in dem Aufenthaltsräume möglich sind, an keiner Stelle mehr<br />
als 7 Meter über der Geländeoberfläche liegt.