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und Verbindungsstücke sowie sonstige Bauteile ... - Buderus

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2281<br />

hilfsmittel (z. B. Befestigungsdübel) - zu befestigen.<br />

Die tragenden Teile der Rohrhalterungen<br />

müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen<br />

bestehen. Richtwerte für Befestigungsabstände<br />

horizontal verlegter Rohrleitungen enthält<br />

die nebenstehende Tabelle.<br />

Bei Rohrverbindungen, deren mechanische<br />

Festigkeit (Längskraftschlüssigkeit) im Brandfall<br />

nicht mehr gegeben ist (z. B. Kapillärlotverbindungen,<br />

Klemmverbindungen mit nichtmetallener<br />

Dichtung), müssen darüber hinaus die<br />

<strong>Bauteile</strong><br />

- bei Gebäuden geringer Höhe (1)<br />

der Feuerwiderstandsklasse<br />

F30<br />

<strong>und</strong><br />

- bei anderen Gebäuden der Feuetwiderstandsklasse<br />

F 90<br />

nach DIN 4102 entsprechen <strong>und</strong> die Befestigungshilfsmittel<br />

aus nichtbrennbaren Baustoffen<br />

bestehen.<br />

Tabelle über Richtwerte für Befestigungsabstände<br />

horizontal verlegter Rohtleitungen.<br />

Werden Leitungen in Schächten oder Kanälen verlegt, SO sind diese entweder geschoß bzw.<br />

abschnittsweise oder im ganzen zu be- <strong>und</strong> entlüften. Die Be- <strong>und</strong> Entlüftungsöffnungen<br />

müssen etwa 10 cm 2<br />

groß sein; Schächte dürfen keine weiteren Öffnungen haben.<br />

Die Be- <strong>und</strong> Entlüftung entfällt, wenn die Schächte oder Kanäle mit geeigneten Baustoffen<br />

formbeständig <strong>und</strong> dicht verfüllt werden.<br />

Leitungen, die durch unbelüftete Hohlräume führen, sind in Mantelrohren zu verlegen. Die<br />

Mantelrohre müssen aus korrosionsbeständigem Material bestehen oder gegen Korrosion<br />

geschützt sein.<br />

Werden Leitungen in Hohlräumen verlegt, z. B. im Bereich abgehängter Decken oder vorgesetzter<br />

Wände, SO muß der Hohlraum belüftet sein, z. B. durch:<br />

- R<strong>und</strong>umschlitze an den Umfassungswänden,<br />

- zwei diagonal angeordnete Lüftungsoffnungen.<br />

Leitungen dürfen nicht in Aufzugsschächten, Lüftungsleitungen, Kohlenschütten <strong>und</strong> Müllabwurfanlagen<br />

verlegt, durch Schornsteine geführt oder in Schornsteinwangen eingelassen<br />

werden.<br />

Bei Leitungsführung durch Bewegungsfugen, die zwei Gebäudeteile voneinander trennen, ist<br />

dafür zu sorgen, daß sich Relativbewegungen nicht schädlich auf die Leitung auswirken<br />

können.<br />

Wegen der Verlegung von Leitungen in Rettungswegen <strong>sowie</strong> der Anordnung von Leitungen in<br />

Installationsschächten, an die Anforderungen wegen des Brandschutzes <strong>und</strong> wegen der Durchführung<br />

durch feuerbeständige Decken <strong>und</strong> Wände gestellt werden, wird auf die bauaufsichtlichen<br />

Brandschutzbestimmungen verwiesen. Danach dürfen Leitungsanlagen in Treppenräumen<br />

notwendiger Treppen <strong>und</strong> ihren Ausgängen ins Freie <strong>sowie</strong> in allgemein zugänglichen<br />

Fluren, die als Rettungswege dienen, nur installiert werden, wenn die folgenden baulichen<br />

Anforderungen erfüllt sind:<br />

- Die Rohrleitungsanlagen müssen einschließlich ihrer Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen<br />

bestehen. Dies gilt nicht für deren Dichtungs- <strong>und</strong> Verbindungsmittel <strong>und</strong> nicht für<br />

Rohrbeschichtungen bis 0,5 mm Dicke.<br />

- In Treppenräumen <strong>und</strong> ihren Ausgängen ins Freie müssen die Rohrleitungsanlagen in Installationsschächten<br />

bzw. -kanälen verlegt werden. Einzelne Rohrleitungen dürfen auch unter<br />

Putz ohne Hohlraum mit mindestens 15 mm Putzüberdeckung auf nichtbrennbarem Putzträger<br />

angeordnet werden. In allgemein zugänglichen Fluren dürfen die Rohrleitungsanlagen<br />

auch frei verlegt werden.<br />

‘) Gebäude geringer Höhe sind Gebäude, bei denen der Fußboden keines Geschosses, in dem Aufenthaltsräume möglich sind, an keiner Stelle mehr<br />

als 7 Meter über der Geländeoberfläche liegt.

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