und Verbindungsstücke sowie sonstige Bauteile ... - Buderus
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Bei raumluftunabhängigen Gasfeuerstätten mit Gebläse genügt ein Abstand zwischen der<br />
Mündung <strong>und</strong> der Dachfläche von mindestens 0,40 m, wenn die Gesamtnennwämeleistung<br />
der Feuerstätten nicht mehr als 50 kW beträgt. (Siehe Ausführungsbeispiele für waagerechte<br />
<strong>und</strong> senkrechte Führung über Dach in Bild 16).<br />
Zu seitlich oder darüber angeordneten Fenstern gelten die Abstandsmaße nach Abschnitt<br />
5.6.4.6 für die glatte Fassade entsprechend.<br />
Bei Gasfeuerstätten mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 50 kW müssen die Mündungen<br />
den First um mindestens 0,40 m überragen oder von der Dachfläche mindestens 1 m entfernt<br />
sein. Sie müssen jedoch Dachaufbauten, Öffnungen zu Räumen <strong>und</strong> ungeschützte <strong>Bauteile</strong> aus<br />
brennbaren Baustoffen, ausgenommen Bedachungen, um mindestens 1 m überragen oder von<br />
ihnen mindestens 1,5 m entfernt sein.<br />
Für die Durchführung der Leitungen durch Dächer mit brennbaren Baustoffen gelten die Anforderungen<br />
für die Durchleitung durch Wände mit brennbaren Baustoffen entsprechend<br />
Abschnitt 5.6.3.