und Verbindungsstücke sowie sonstige Bauteile ... - Buderus
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7 van Leitungsanl<br />
7.1 Leitungen mit Betriebsdrüc<br />
7.1.1 Leitungen unterliegen der Vorprüfung <strong>und</strong> der Hauptprüfung. Die Prüfungen sind durchzuführen,<br />
bevor die Leitung verputzt oder verdeckt ist <strong>und</strong> ihre Verbindungen beschichtet oder<br />
umhüllt sind. Die Prüfungen können auch abschnittsweise durchgeführt werden. Für Leitungen<br />
aus Kunststoff gilt Abschnitt 7.5.<br />
7.1.2 Vorprüfung<br />
Die Vorprüfung ist eine Belastungsprobe <strong>und</strong> erstreckt sich auf neuverlegte Leitungen ohne<br />
Armaturen. Für die Dauer der Prüfung müssen alle Leitungsöffnungen mit Stopfen, Kappen,<br />
Steckscheiben oder Blindflanschen aus metallenen Werkstoffen dicht verschlossen sein. Verbindungen<br />
mit gasführenden Leitungen sind unzulässig. Die Vorprüfung kann auch an Leitungen<br />
mit Armaturen durchgeführt werden, wenn die Nenndruckstufe der Armaturen mindestens<br />
dem Prüfdruck entspricht.<br />
Die Vorprüfung ist mit Luft oder inertem Gas (z. B. Stickstoff, Kohlendioxid), jedoch nicht mit<br />
Sauerstoff, mit einem Prüfdruck von 1 bar vorzunehmen. Der Prüfdruck darf während der<br />
Prüfdauer von 10 Minuten nicht fallen.<br />
7.1.3 Hauptprüfung<br />
Die Hauptprüfung ist eine Dichtheitsprüfung <strong>und</strong> erstreckt sich auf die Leitungen einschließlich<br />
der Armaturen, jedoch ohne Gasgeräte <strong>und</strong> zugehörige Regel- <strong>und</strong> Sicherheitseinrichtungen.<br />
Der Gaszähler kann in die Hauptprüfung mit einbezogen werden.<br />
Die Hauptprüfung ist mit Luft oder inertem Gas (z. B. Stickstoff, Kohlendioxid), jedoch nicht mit<br />
Sauerstoff, mit einem Prüfdruck von 110 mbar vorzunehmen. Nach dem Temperaturausgleich<br />
dard der Prüfdruck während der anschließenden Prüfdauer von mindestens 10 Minuten nicht<br />
fallen. Das Meßgerät muß so genau anzeigen, daß bereits ein Druckabfall von 0,l mbar erkennbar<br />
ist.<br />
7.1.4 Prüfzeugnis<br />
Die Ergebnisse der Prüfungen nach 7.1.2 <strong>und</strong> 7.1.3 sind in geeigneter Weise zu dokumentieren.<br />
7.2 Leitungen mit Betriebsdrücken über 100 mbar bis 1 bar<br />
Die Leitungen unterliegen einer kombinierten Belastungsprobe <strong>und</strong> Dichtheitsprüfung. Die<br />
Prüfung ist durchzuführen, bevor die Leitung verdeckt ist <strong>und</strong> ihre Verbindungen beschichtet<br />
oder umhüllt sind. Für Leitungen aus Kunststoff gilt Abschnitt 7.5.<br />
Die Prüfung erstreckt sich auf Leitungen einschließlich der Armaturen, jedoch ohne Gas-<br />
Druckregelgeräte, Gaszähler <strong>sowie</strong> Gasgeräte <strong>und</strong> zugehörige Regel- <strong>und</strong> Sicherheitseinrichtungen.<br />
Die Nenndruckstufe der mitgeprüften Armaturen muß mindestens dem Prüfdruck<br />
entsprechen. Für die Dauer der Prüfung müssen alle Leitungsöffnungen mit Stopfen, Kappen,<br />
Steckscheiben oder Blindflanschen aus metallenen Werkstoffen dicht verschlossen sein.<br />
Verbindungen mit gasführenden Leitungen sind unzulässig.<br />
Die Prüfung ist mit Luft oder inertem Gas (z. B. Stickstoff, Kohlendioxid), jedoch nicht mit<br />
Sauerstoff, mit einem Prüfdruck von 3 bar vorzunehmen. Nach Aufbringen des Prüfdruckes<br />
(Druckzunahme max. 2 bar/min) <strong>und</strong> nach Temperaturausgleich (etwa 3 St<strong>und</strong>en) darf der Prüfdruck<br />
unter Beachtung möglicher Temperaturänderungen des Prüfmediums wahrend der<br />
anschließienden Prüfdauer von mindestens 2 St<strong>und</strong>en nicht fallen. Bei einem Leitungsvolumen<br />
über 2000 Liter ist die Prüfdauer je weitere 100 Liter Leitungsvolumen um jeweils 15 Minuten<br />
zu verlängern .<br />
AIs Meßgeräte sind gleichzeitig ein Druckmeßschreiber Klasse 1 <strong>sowie</strong> ein Manometer<br />
Klasse 0,6 zu verwenden, deren Meßbereiche etwa dem 1,5fachen des Prüfdruckes entsprechen.<br />
Die Meßgeräte sind unmittelbar nach dem Aufbringen des Prüfdruckes in Betrieb zu<br />
nehmen.<br />
Die Ergebnisse der Prüfung nach 7.2 sind in geeigneter Weise zu dokumentieren.