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und Verbindungsstücke sowie sonstige Bauteile ... - Buderus

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7 van Leitungsanl<br />

7.1 Leitungen mit Betriebsdrüc<br />

7.1.1 Leitungen unterliegen der Vorprüfung <strong>und</strong> der Hauptprüfung. Die Prüfungen sind durchzuführen,<br />

bevor die Leitung verputzt oder verdeckt ist <strong>und</strong> ihre Verbindungen beschichtet oder<br />

umhüllt sind. Die Prüfungen können auch abschnittsweise durchgeführt werden. Für Leitungen<br />

aus Kunststoff gilt Abschnitt 7.5.<br />

7.1.2 Vorprüfung<br />

Die Vorprüfung ist eine Belastungsprobe <strong>und</strong> erstreckt sich auf neuverlegte Leitungen ohne<br />

Armaturen. Für die Dauer der Prüfung müssen alle Leitungsöffnungen mit Stopfen, Kappen,<br />

Steckscheiben oder Blindflanschen aus metallenen Werkstoffen dicht verschlossen sein. Verbindungen<br />

mit gasführenden Leitungen sind unzulässig. Die Vorprüfung kann auch an Leitungen<br />

mit Armaturen durchgeführt werden, wenn die Nenndruckstufe der Armaturen mindestens<br />

dem Prüfdruck entspricht.<br />

Die Vorprüfung ist mit Luft oder inertem Gas (z. B. Stickstoff, Kohlendioxid), jedoch nicht mit<br />

Sauerstoff, mit einem Prüfdruck von 1 bar vorzunehmen. Der Prüfdruck darf während der<br />

Prüfdauer von 10 Minuten nicht fallen.<br />

7.1.3 Hauptprüfung<br />

Die Hauptprüfung ist eine Dichtheitsprüfung <strong>und</strong> erstreckt sich auf die Leitungen einschließlich<br />

der Armaturen, jedoch ohne Gasgeräte <strong>und</strong> zugehörige Regel- <strong>und</strong> Sicherheitseinrichtungen.<br />

Der Gaszähler kann in die Hauptprüfung mit einbezogen werden.<br />

Die Hauptprüfung ist mit Luft oder inertem Gas (z. B. Stickstoff, Kohlendioxid), jedoch nicht mit<br />

Sauerstoff, mit einem Prüfdruck von 110 mbar vorzunehmen. Nach dem Temperaturausgleich<br />

dard der Prüfdruck während der anschließenden Prüfdauer von mindestens 10 Minuten nicht<br />

fallen. Das Meßgerät muß so genau anzeigen, daß bereits ein Druckabfall von 0,l mbar erkennbar<br />

ist.<br />

7.1.4 Prüfzeugnis<br />

Die Ergebnisse der Prüfungen nach 7.1.2 <strong>und</strong> 7.1.3 sind in geeigneter Weise zu dokumentieren.<br />

7.2 Leitungen mit Betriebsdrücken über 100 mbar bis 1 bar<br />

Die Leitungen unterliegen einer kombinierten Belastungsprobe <strong>und</strong> Dichtheitsprüfung. Die<br />

Prüfung ist durchzuführen, bevor die Leitung verdeckt ist <strong>und</strong> ihre Verbindungen beschichtet<br />

oder umhüllt sind. Für Leitungen aus Kunststoff gilt Abschnitt 7.5.<br />

Die Prüfung erstreckt sich auf Leitungen einschließlich der Armaturen, jedoch ohne Gas-<br />

Druckregelgeräte, Gaszähler <strong>sowie</strong> Gasgeräte <strong>und</strong> zugehörige Regel- <strong>und</strong> Sicherheitseinrichtungen.<br />

Die Nenndruckstufe der mitgeprüften Armaturen muß mindestens dem Prüfdruck<br />

entsprechen. Für die Dauer der Prüfung müssen alle Leitungsöffnungen mit Stopfen, Kappen,<br />

Steckscheiben oder Blindflanschen aus metallenen Werkstoffen dicht verschlossen sein.<br />

Verbindungen mit gasführenden Leitungen sind unzulässig.<br />

Die Prüfung ist mit Luft oder inertem Gas (z. B. Stickstoff, Kohlendioxid), jedoch nicht mit<br />

Sauerstoff, mit einem Prüfdruck von 3 bar vorzunehmen. Nach Aufbringen des Prüfdruckes<br />

(Druckzunahme max. 2 bar/min) <strong>und</strong> nach Temperaturausgleich (etwa 3 St<strong>und</strong>en) darf der Prüfdruck<br />

unter Beachtung möglicher Temperaturänderungen des Prüfmediums wahrend der<br />

anschließienden Prüfdauer von mindestens 2 St<strong>und</strong>en nicht fallen. Bei einem Leitungsvolumen<br />

über 2000 Liter ist die Prüfdauer je weitere 100 Liter Leitungsvolumen um jeweils 15 Minuten<br />

zu verlängern .<br />

AIs Meßgeräte sind gleichzeitig ein Druckmeßschreiber Klasse 1 <strong>sowie</strong> ein Manometer<br />

Klasse 0,6 zu verwenden, deren Meßbereiche etwa dem 1,5fachen des Prüfdruckes entsprechen.<br />

Die Meßgeräte sind unmittelbar nach dem Aufbringen des Prüfdruckes in Betrieb zu<br />

nehmen.<br />

Die Ergebnisse der Prüfung nach 7.2 sind in geeigneter Weise zu dokumentieren.

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