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und Verbindungsstücke sowie sonstige Bauteile ... - Buderus

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2303<br />

Gasgeräte dürfen nur in Räumen aufgestellt werden, bei denen nach Lage, Größe, baulicher<br />

Beschaffenheit <strong>und</strong> Benutzungsart Gefahren nicht entstehen.<br />

Gasgeräte dürfen ferner nur in Räumen aufgestellt werden, die so bemessen sind, daß die<br />

Geräte Ordnungsgemäß aufgestellt, betrieben <strong>und</strong> instandgehalten werden können. Raumgrößen<br />

sind nach den lichten Maßen oberflächenfertiger Räume zu berechnen.<br />

5.2.2 Unzulässige Räume<br />

a) In Treppenräumen, außer in Wohngebäuden geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen<br />

<strong>und</strong> in allgemein zugänglichen Fluren, die als Rettungswege dienen, dürfen Gasgeräte<br />

nicht aufgestellt werden.<br />

b) In Räumen, die über Einzelschachtanlagen nach DIN 18 017 Teil 1 entlüftet werden, dürfen<br />

keine Gasgeräte Art B, aufgestellt werden, es sei denn, ihre Abgase werden nach Abschnitt<br />

6.3.1 in den Abluftschacht der Einzelschachtanlage abgeführt.<br />

c) In Bädern <strong>und</strong> Aborten ohne Außenfenster, die über Sammelschächte <strong>und</strong> Kanäle ohne<br />

Motorkraft entlüftet werden, dürfen keine Gasgeräte Art B aufgestellt werden.<br />

d) In Räumen, außer Aufstellräumen mit Öffnungen ins Freie, oder Wohnungen, aus denen Ventilatoren<br />

Luft absaugen, dürfen Gasgeräte Art B nur dann aufgestellt werden, wenn<br />

- deren Abgase nach dem DVGW-Arbeitsblatt G 626 in Lüftungsanlagen nach DIN 18017<br />

Teil 3 eingeleitet werden,<br />

- Sicherheitseinrichtungen nach dem DVGW-Arbeitsblatt G 670 sicherstellen, daß die Brenner<br />

<strong>und</strong> Gasgeräte während des Betriebes der Lüftungsanlage nicht in Betrieb sein können<br />

<strong>und</strong> die Gasgeräte gegenüber gemeinsamen Schornsteinen durch jeweils eine mechanisch<br />

betätigte Abgasklappe nach DIN 3388 Teil 2 abgesperrt sind,<br />

- der Ventilator die Verbrennungsluftversorgung <strong>und</strong> die Abgasabführung<br />

nicht beeinflußt <strong>und</strong> somit ein gefahrloser Betrieb gesichert ist.<br />

der Gasgeräte<br />

e) In Räumen, in denen offene Kamine, außer solchen mit Kamineinsätzen oder -<br />

kassetten mit selbstschließenden Türen <strong>und</strong> Kaminöfen außer mit selbstschließenden<br />

Türen, ohne eigene Verbrennungsluftversorgung aufgestellt sind, <strong>sowie</strong> in Räumen, die<br />

mit den Kaminräumen innerhalb einer Nutzungseinheit in Verbindung stehen, dürfen<br />

keine Gasgeräte Art B aufgestellt werden, es sei denn, die Anforderungen nach<br />

Abschnitt 5.5.1, erster Absatz, werden im Einzelfall erfüllt, oder sie befinden sich in<br />

Räumen, in denen ihre Betriebssicherheit durch den Betrieb offener Kamine nicht<br />

gefährdet werden kann.<br />

f) In Räumen oder Raumteilen, in denen sich leicht entzündliche Stoffe in solchen<br />

Mengen befinden oder entstehen können, daß eine Entzündung eine besondere<br />

Gefahr darstellt, dürfen keine Gasgeräte aufgestellt werden.<br />

g) In Räumen, in denen sich explosionsfähige Stoffe befinden oder entstehen können,<br />

dürfen keine Gasgeräte aufgestellt werden; ausgenommen hiervon sind Gasgeräte Art<br />

C in Garagen, sofern sie zur Aufstellung in Garagen bestimmt sind (Garagen-<br />

Feuerstätten).

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