und Verbindungsstücke sowie sonstige Bauteile ... - Buderus
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8.1.5<br />
8.2<br />
8.3.<br />
8.3.1<br />
8.3.2<br />
8.3.3<br />
8.3.4<br />
84 .<br />
Undichte Leitungen<br />
2339<br />
In <strong>und</strong>ichte Leitungen darf kein Gas eingelassen werden (Abschnitte 3.5.3 <strong>und</strong> 3.5.4 sind zu<br />
beachten).<br />
Einstellen <strong>und</strong> Funktionsprüfung der Gasgeräte<br />
Beim Einstellen <strong>und</strong> bei der Funktionsprüfung der Gasgeräte sind die Einbau- <strong>und</strong><br />
Bedienungsanleitungen der Hersteller <strong>und</strong> die besonderen Bedingungen des GVU zu<br />
beachten. Auf die Vorschriften zur Energieeinsparung wird hingewiesen.<br />
Vor der Inbetriebnahme ist anhand der Kennzeichnung der Gasgeräte festzustellen, ob diese<br />
für den Wobbeindexbereich der für die Verteilung vorgesehenen Gase geeignet sind. Ferner ist<br />
festzustellen, ob die Gasgeräte für den vorhandenen Anschlußdruck geeignet sind.<br />
Die Gasgeräte sind auf die Nennwärmebelastung einzustellen. Ist die einzustellende<br />
Nennwärmebelastung geringer als die größte Wärmebelastung, so ist der eingestellte Wert <strong>und</strong><br />
die zugehörige Nennwärmeleistung, die der Einbauanleitung des Herstellers zu entnehmen ist,<br />
auf einem am Gerät dauerhaft anzubringenden Hinweisschild zu vermerken.<br />
Eine erforderliche Wärmebelastungseinstellung ist nach der Düsendruckmethode oder nach<br />
der volumetrischen Methode vorzunehmen. Die Einstellung nach der Düsendruckmethode ist<br />
nur nach Maßgabe der gerätespezifischen Herstelleranleitung zulässig. Bei der volumetrischen<br />
Methode wird der Gasdurchfluß über den Gaszähler ermittelt; er muß mit dem Einstellwert in<br />
Übereinstimmung gebracht werden.<br />
Bei Gasgeräten, die vom Hersteller in ihrer Wärmebelastungseinstellung plombiert/versiegelt<br />
sind, entfällt eine Wärmebelastungseinstellung.<br />
Funktionsprüfung der Abgasanlage bei Gasgeräten Art B1<br />
(raumluftabhängige Gasfeuerstätten mit Strömungssicherung)<br />
An jeder Gasfeuerstätte ist 5 Minuten nach Inbetriebnahme bei geschlossenen Fenstern <strong>und</strong><br />
Türen der Wohnung festzustellen, daß kein Abgas an der Strömungssicherung austritt. Bei<br />
mehreren in derselben Wohnung installierten Feuerstätten ist diese Prüfung bei<br />
gleichzeitigem Betrieb mindestens aller Gasfeuerstätten sowohl bei geschlossenen als auch<br />
bei geöffneten Innentüren durchzuführen. Diese Prüfung ist bei der größten Wärmeleistung,<br />
mit der die Gasfeuerstätten betrieben werden können, vorzunehmen, bei der zu prüfenden<br />
Gasfeuerstätte auch bei der kleinsten Wärmeleistung.<br />
Bei Gasfeuerstätten mit nachträglich eingebauter thermisch gesteuerter Abgasklappe nach<br />
DIN 3388 Teil 4 gilt Abschnitt 8.3.1 entsprechend.<br />
Bei Gasfeuerstätten mit Abgasüberwachungseinrichtung ist außerdem die Funktion dieser<br />
Einrichtung nach der Herstelleranleitung zu prüfen.<br />
Tritt während der Prüfungen Abgas aus, so ist ein einwandfreier Betrieb nicht sichergestellt.<br />
Die Ursache ist unverzüglich festzustellen, <strong>und</strong> die Mängel sind zu beseitigen.<br />
Unterrichtung des Betreibers<br />
Der Betreiber der Anlage ist über deren Handhabung zu unterrichten, insbesondere sind ihm<br />
die Bedienungsanleitungen der Gasgeräte zu übergeben. Auf die Notwendigkeit einer<br />
regelmäßigen Wartung der Gasgeräte ist hinzuweisen. Er ist über die getroffenen Maßnahmen<br />
zur Verbrennungsluftversorgung <strong>und</strong> Abgasführung zu unterrichten <strong>und</strong> darauf hinzuweisen,<br />
daß diese nicht nachteilig verändert werden dürfen.