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und Verbindungsstücke sowie sonstige Bauteile ... - Buderus

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<strong>Verbindungsstücke</strong> dürfen nicht in Decken, Wänden oder unzugänglichen Hohlräumen angeordnet<br />

oder in andere Geschosse geführt werden. Durch andere Wohnungen oder durch<br />

Räume, in denen aufgr<strong>und</strong> von Abschnitt 5.2.2 Buchstaben a), f) oder g) Gasfeuerstätten nicht<br />

aufgestellt werden dürfen, dürfen nur <strong>Verbindungsstücke</strong> in Massivbauart (Abgaskanäle)<br />

geführt werden.<br />

6.5 Abstände von Abgasanlagen zu <strong>Bauteile</strong>n aus brennbaren<br />

Baustoffen <strong>sowie</strong> zu Fenstern<br />

<strong>Verbindungsstücke</strong> <strong>sowie</strong> Abgasleitungen außerhalb von Schächten müssen von <strong>Bauteile</strong>n aus<br />

. brennbaren Baustoffen einen Abstand von mindestens 20 cm einhalten. Es genügt ein Abstand<br />

von mindestens 5 cm, wenn die Abgasleitungen mindestens 2 cm dick mit nichtbrennbaren<br />

Dämmstoffen ummantelt sind oder wenn die Abgastemperatur der Feuerstätten bei Nennwärmeleistung<br />

nicht mehr als 160 °C betragen kann.<br />

Bei Gemischtbelegung mit Feuerstätten für feste Brennstoffe müssen die <strong>Verbindungsstücke</strong> zu<br />

Schornsteinen von <strong>Bauteile</strong>n aus brennbaren Baustoffen einen Abstand von mindestens 40 cm<br />

einhalten. Es genügt ein Abstand von mindestens 10 cm, wenn die <strong>Verbindungsstücke</strong> mindestens<br />

2 cm dick mit nichtbrennbaren Dämmstoffen ummantelt sind.<br />

Abgasleitungen <strong>sowie</strong> <strong>Verbindungsstücke</strong> von Schornsteinen müssen, soweit sie durch <strong>Bauteile</strong><br />

aus brennbaren Baustoffen führen,<br />

- in einem Abstand<br />

stoffen versehen<br />

oder<br />

- in einem Umkreis von mindestens<br />

Wärmeleitfähigkeit ummantelt<br />

von mindestens 20 cm mit einem Schutzrohr aus nichtbrennbaren Bau-<br />

20 cm mit nichtbrennbaren Baustoffen mit geringer<br />

sein. Abweichend davon genügt ein Abstand von 5 cm, wenn die Abgastemperatur der Feuerstätten<br />

bei Nennwärmeleistung nicht mehr als 160 °C betragen kann oder Gasfeuerstätten eine<br />

Strömungssicherung haben.<br />

Abgasleitungen an Gebäuden müssen von Fenstern einen Abstand von mindestens 20 cm<br />

haben.<br />

Geringere Abstände als nach den Absätzen 1 bis 4 sind zulässig, wenn sichergestellt ist, daß<br />

an den <strong>Bauteile</strong>n aus brennbaren Baustoffen bei Nennwärmeleistung der Feuerstätten keine<br />

höheren Temperaturen als 85 °C auftreten können.<br />

6.6 Abgas-Absperrvorrichtungen (Abgasklappen), Nebenluftvorrichtungen,<br />

Abgas-Drosselvorrichtungen <strong>und</strong> Rußabsperrer<br />

6.6.1 Abgas-Absperrvorrichtungen (Abgasklappen)<br />

In den <strong>Verbindungsstücke</strong>n von Gasgeräten Art B 1, <strong>und</strong> B 2 dürfen Abgas-Absperrvorrichtungen<br />

angeordnet werden. Thermisch gesteuerte Abgas-Absperrvonichtungen müssen DIN 3388 Teil 4<br />

<strong>und</strong> mechanisch betätigte Abgas-Absperrvorrichtungen DIN 3388 Teil 2 entsprechen <strong>und</strong> das<br />

DIN-DVGW-Prüfzeichen tragen. Die Abgas-Absperrvorrichtungen sind nach Anleitung des<br />

Herstellers einzubauen. Insbesondere muß anhand der Anleitung festgesteltt werden, ob die<br />

gewählte Absperrvorrichtung für die vorliegende Gasfeuerstätte bestimmt ist.<br />

Abgas-Absperrvorrichtungen dürfen die Prüfung <strong>und</strong> Reinigung der Abgasanlagen nicht behindern.<br />

Dichtschließende Abgas-Absperrvorrichtungen nach DIN 3388 Teil 2 sind nur zulässig bei<br />

Gasgeräten Art B2 <strong>und</strong> wenn die Schornsteine oder die senkrechten Teile der Abgasleitungen<br />

einen Wärmedurchlaßwiderstand von mindestens 0,65 m 2<br />

K/W haben, die Abgasanlagen<br />

feuchteunempfindlich sind oder die Abgasanlagen bei geschlossenen Abgas-Absperrvorrichtungen<br />

durch Nebenluftvorrichtungen ausreichend durchlüftet werden.

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