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und Verbindungsstücke sowie sonstige Bauteile ... - Buderus

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on Gas in Leitun<br />

Einlassen von Gas in neuverlegte Leitungsanlagen<br />

Vor dem Einlassen von Gas ist festzustellen, daß die Leitungsanlage entsprechend der vorgesehenen<br />

Druckstufe der Vor- <strong>und</strong> Hauptprüfung bzw. der kombinierten Belastungsprobe <strong>und</strong><br />

Dichtheitsprüfung unterzogen <strong>und</strong> für dicht bef<strong>und</strong>en worden ist.<br />

Unmittelbar vor dem Einlassen von Gas ist sicherzustellen, daß alle Leitungsöffnungen verschlossen<br />

sind. Dies kann durch die zeitlich unmittelbar vorausgegangene Hauptprüfung nach<br />

Abschnitt 7.1.3 bzw. kombinierte Belastungsprobe <strong>und</strong> Dichtheitsprüfung nach Abschnitt 7.2<br />

oder durch Druckmessung mit mindestens dem vorgesehenen Betriebsdruck geschehen.<br />

Außerdem ist durch Besichtigen der gesamten Leitungsanlage zu prüfen, daß alle Leitungsöffnungen<br />

mit Stopfen, Kappen, Steckscheiben oder Blindflanschen aus metallenen Werkstoffen<br />

dicht verschlossen sind. Geschlossene Absperreinrichtungen gelten hierfür nicht als<br />

ausreichend. Sie sind ebenfalls an ihrem Ausgang mit Stopfen, Kappen, Steckscheiben oder<br />

Blindflanschen dicht zu verschließen. Ausgenommen davon sind Gasanschlußarmaturen mit<br />

betriebsbereit angeschlossenen Gasgeräten <strong>und</strong> bei Betriebsdrücken bis 100 mbar Sicherheits-Gasanschlußarmaturen<br />

nach DIN 3383 Teil 1 <strong>und</strong> Teil 4.<br />

Leitungsanlagen sind mit Gas Solange auszublasen, bis die vorhandene Luft oder das inerte<br />

Gas aus der Leitung verdrängt ist. Das Gas ist gefahrlos ins Freie mit einem Schlauch abzuführen.<br />

Bei kleinen Mengen kann das Gas auch an der Austrittsstelle über geeignete Brenner,<br />

z. B. Kochstellenbrenner oder Prüfbrenner, abgebrannt werden. Hierbei ist für ausreichende<br />

Lüftung der Räume zu sorgen. Bei Leitungsanlagen mit Betriebsdrücken bis 100 mbar können<br />

kleine Mengen auch mittels ausreichender Durchlüftung des Raumes abgeführt werden. Bei<br />

allen Maßnahmen sind Zündquellen, wenn sie nicht unmittelbar für das Abbrennen des Gases<br />

erforderlich sind, zu vermeiden (z. B. Rauchen, Schalten elektrischer Anlagen, Betrieb <strong>sonstige</strong>r<br />

Feuerstätten).<br />

Unmittelbar nach dem Einlassen von Gas sind die durch die Hauptprüfung bzw. die kombinierte<br />

Belastungsprobe <strong>und</strong> Dichtheitsprüfung nicht erfaßten Verbindungsstellen nach Abschnitt<br />

7.3 zu prüfen.<br />

Einlassen von Gas in stillgelegte Leitungsanlagen<br />

Bei Leitungsanlagen, die zuvor bestimmungsgemäß auf Dauer nicht mehr betrieben worden<br />

sind, ist<br />

- die Leitungsanlage durch Inaugenscheinnahme auf einwandfreien baulichen Zustand zu<br />

prüfen,<br />

- eine Dichtheitsprüfung entsprechend Abschnitt 7.1.3 bzw. Abschnitt 7.2 durchzuführen <strong>und</strong><br />

- das Gas nach den Abschnitten 8.1.1.2 bis 8.1.1.4 einzulassen.<br />

Einlassen von Gas in außer Betrieb gesetzte Leitungsanlagen<br />

In Leitungsanlagen, die vorübergehend außer Betrieb genommen worden sind, z. B. für die<br />

Instandhaltung oder Änderung der Gasanlage oder aus anderen Gründen, ist das Gas nach den<br />

Abschnitten 8.1.1.2 Absatz 1, 8.1.1.3 <strong>und</strong> 8.1.1.4 einzulassen. Ist nicht auszuschließen, daß<br />

durch Vornahme der Arbeiten die bestehende Leitungsanlage <strong>und</strong>icht geworden sein könnte,<br />

ist sie zuvor entsprechend Abschnitt 7.1.3 bzw. Abschnitt 7.2 auf Dichtheit oder nach Abschnitt<br />

3.5 auf Gebrauchsfähigkeit zu prüfen.<br />

Einlassen von Gas in Leitungsanlagen nach kurzzeitiger<br />

Betriebsunterbrechung<br />

Vor dem Einlassen von Gas in Leitungsanlagen, die z. B. zur Wartung der Gasanlage oder zum<br />

Wechsel des Gaszählers kurzzeitig im Betrieb unterbrochen worden sind, ist durch Druckmessung<br />

oder andere geeignete Maßnahmen festzustellen, daß alle Leitungsöffnungen<br />

verschlossen sind.

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