und Verbindungsstücke sowie sonstige Bauteile ... - Buderus
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on Gas in Leitun<br />
Einlassen von Gas in neuverlegte Leitungsanlagen<br />
Vor dem Einlassen von Gas ist festzustellen, daß die Leitungsanlage entsprechend der vorgesehenen<br />
Druckstufe der Vor- <strong>und</strong> Hauptprüfung bzw. der kombinierten Belastungsprobe <strong>und</strong><br />
Dichtheitsprüfung unterzogen <strong>und</strong> für dicht bef<strong>und</strong>en worden ist.<br />
Unmittelbar vor dem Einlassen von Gas ist sicherzustellen, daß alle Leitungsöffnungen verschlossen<br />
sind. Dies kann durch die zeitlich unmittelbar vorausgegangene Hauptprüfung nach<br />
Abschnitt 7.1.3 bzw. kombinierte Belastungsprobe <strong>und</strong> Dichtheitsprüfung nach Abschnitt 7.2<br />
oder durch Druckmessung mit mindestens dem vorgesehenen Betriebsdruck geschehen.<br />
Außerdem ist durch Besichtigen der gesamten Leitungsanlage zu prüfen, daß alle Leitungsöffnungen<br />
mit Stopfen, Kappen, Steckscheiben oder Blindflanschen aus metallenen Werkstoffen<br />
dicht verschlossen sind. Geschlossene Absperreinrichtungen gelten hierfür nicht als<br />
ausreichend. Sie sind ebenfalls an ihrem Ausgang mit Stopfen, Kappen, Steckscheiben oder<br />
Blindflanschen dicht zu verschließen. Ausgenommen davon sind Gasanschlußarmaturen mit<br />
betriebsbereit angeschlossenen Gasgeräten <strong>und</strong> bei Betriebsdrücken bis 100 mbar Sicherheits-Gasanschlußarmaturen<br />
nach DIN 3383 Teil 1 <strong>und</strong> Teil 4.<br />
Leitungsanlagen sind mit Gas Solange auszublasen, bis die vorhandene Luft oder das inerte<br />
Gas aus der Leitung verdrängt ist. Das Gas ist gefahrlos ins Freie mit einem Schlauch abzuführen.<br />
Bei kleinen Mengen kann das Gas auch an der Austrittsstelle über geeignete Brenner,<br />
z. B. Kochstellenbrenner oder Prüfbrenner, abgebrannt werden. Hierbei ist für ausreichende<br />
Lüftung der Räume zu sorgen. Bei Leitungsanlagen mit Betriebsdrücken bis 100 mbar können<br />
kleine Mengen auch mittels ausreichender Durchlüftung des Raumes abgeführt werden. Bei<br />
allen Maßnahmen sind Zündquellen, wenn sie nicht unmittelbar für das Abbrennen des Gases<br />
erforderlich sind, zu vermeiden (z. B. Rauchen, Schalten elektrischer Anlagen, Betrieb <strong>sonstige</strong>r<br />
Feuerstätten).<br />
Unmittelbar nach dem Einlassen von Gas sind die durch die Hauptprüfung bzw. die kombinierte<br />
Belastungsprobe <strong>und</strong> Dichtheitsprüfung nicht erfaßten Verbindungsstellen nach Abschnitt<br />
7.3 zu prüfen.<br />
Einlassen von Gas in stillgelegte Leitungsanlagen<br />
Bei Leitungsanlagen, die zuvor bestimmungsgemäß auf Dauer nicht mehr betrieben worden<br />
sind, ist<br />
- die Leitungsanlage durch Inaugenscheinnahme auf einwandfreien baulichen Zustand zu<br />
prüfen,<br />
- eine Dichtheitsprüfung entsprechend Abschnitt 7.1.3 bzw. Abschnitt 7.2 durchzuführen <strong>und</strong><br />
- das Gas nach den Abschnitten 8.1.1.2 bis 8.1.1.4 einzulassen.<br />
Einlassen von Gas in außer Betrieb gesetzte Leitungsanlagen<br />
In Leitungsanlagen, die vorübergehend außer Betrieb genommen worden sind, z. B. für die<br />
Instandhaltung oder Änderung der Gasanlage oder aus anderen Gründen, ist das Gas nach den<br />
Abschnitten 8.1.1.2 Absatz 1, 8.1.1.3 <strong>und</strong> 8.1.1.4 einzulassen. Ist nicht auszuschließen, daß<br />
durch Vornahme der Arbeiten die bestehende Leitungsanlage <strong>und</strong>icht geworden sein könnte,<br />
ist sie zuvor entsprechend Abschnitt 7.1.3 bzw. Abschnitt 7.2 auf Dichtheit oder nach Abschnitt<br />
3.5 auf Gebrauchsfähigkeit zu prüfen.<br />
Einlassen von Gas in Leitungsanlagen nach kurzzeitiger<br />
Betriebsunterbrechung<br />
Vor dem Einlassen von Gas in Leitungsanlagen, die z. B. zur Wartung der Gasanlage oder zum<br />
Wechsel des Gaszählers kurzzeitig im Betrieb unterbrochen worden sind, ist durch Druckmessung<br />
oder andere geeignete Maßnahmen festzustellen, daß alle Leitungsöffnungen<br />
verschlossen sind.