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und Verbindungsstücke sowie sonstige Bauteile ... - Buderus

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- Der Gasgeruch ist das wichtigste Indiz für<br />

einen Mangel oder eine Gefahr <strong>und</strong> muß<br />

unverzüglich dem GVU gemeldet werden.<br />

Gemäß Annexe 1, Abs. 2.1.4 des vo<br />

großherzoglichen Reglementes gilt:<br />

egenden<br />

Instandhaltung ist die Gesamtheit der Maßnahmen<br />

zur Feststellung <strong>und</strong> Beurteilung des<br />

Ist-Zustandes <strong>sowie</strong> zur Bewahrung <strong>und</strong><br />

Wiederherstellung des Soll-Zustandes <strong>und</strong><br />

gliedert sich in:<br />

- Inspektion (Feststellung<br />

Ist-Zustandes)<br />

<strong>und</strong> Beurteilung des<br />

- Wartung (Bewahrung des Soll-Zustandes)<br />

- Instandsetzung(Wiederherstellung<br />

des Soll-<br />

Zustandes)<br />

2.1 Anlagen des Gasversorgungsunternehmens<br />

2.1.1 Hausanschluß<br />

Der Hausanschluß besteht aus der Hausanschlußleitung,<br />

ggf. Absperreinrichtung außerhalb<br />

des Gebäudes, Hauseinführung (Leitungsteil<br />

im Mauerwerk mit oder ohne Mantelrohr<br />

oder ggf. Rohrkapsel), ggf. Isolierstück,<br />

Hauptabsperreinrichtung (HAE) <strong>und</strong> ggf. Haus-<br />

Druckregelgerät. Der Hausanschluß gehört zu<br />

den Betriebsanlagen des GVU <strong>und</strong> steht in<br />

dessen Eigentum. Die Instandhaltung obliegt<br />

demzufolge dem GVU.<br />

Damit diese Instandhaltung vom GVU ohne<br />

Behinderung durchgeführt werden kann, ist der<br />

Gask<strong>und</strong>e darauf ’ hinzuweisen, daß die auf<br />

seinem Gr<strong>und</strong>stück <strong>und</strong> in seinem Gebäude<br />

befindlichen Teile des Hausanschlusses,<br />

insbesondere die Absperreinrichtungen, vor<br />

Beschädigungen zu schützen <strong>und</strong> zugänglich<br />

zu halten sind. Sind Hinweisschilder für<br />

Absperreinrichtungen vorhanden, müssen sie<br />

erkennbar <strong>und</strong> ablesbar gehalten werden.<br />

Außerdem darf der<br />

Einwirkungen auf die<br />

Gask<strong>und</strong>e<br />

Teile des<br />

keine<br />

Haus-<br />

2346<br />

anschlusses vornehmen oder vornehmen<br />

lassen. Das Errichten von Gebäuden (z.B. auch<br />

von Garagen oder Gartenhäusern) oder jede<br />

andersgeartete Überbauung der<br />

Hausanschlußleitung ist daher nicht gestattet.<br />

Ebenso ist das Lagern von Materialien auf der<br />

Leitungstrasse <strong>sowie</strong> das Überpflanzen mit<br />

Bäumen <strong>und</strong> Sträuchern nicht gestattet, wenn<br />

hierdurch die Zugänglichkeit <strong>und</strong> die<br />

Betriebssicherheit der Hausanschlußleitung<br />

beeinträchtigt wird.<br />

Jede Beschädigung des Hausanschlusses,<br />

<strong>und</strong>ichte Absperreinrichtungen oder Haus-<br />

Druckregelgeräte <strong>sowie</strong> <strong>sonstige</strong> Mängel <strong>und</strong><br />

Störungen hat der Gask<strong>und</strong>e dem GVU<br />

unverzüglich mitzuteilen.<br />

2.1.2 Hauptabsperreinrichtung<br />

Für die Hauptabsperreinrichtung (HAE) als Teil<br />

des Hausanschlusses gilt Abschnitt 2.1.1<br />

sinngemäß mit der besonderen Forderung nach<br />

stets freier Zugänglichkeit, um sie im<br />

Gefahrenfall jederzeit bedienen zu können.<br />

Befindet sich die Hauptabsperreinrichtung in<br />

einem verschlossenen Raum, sollte ein Hinweis<br />

vorhanden sein, wo der Schlüssel jederzeit zur<br />

Verfügung steht (z.B. Schlüsselkasten). Ein an<br />

oder in der Nähe der Hauptabsperreinrichtung<br />

in die Leitung eingebautes Isolierstück darf nicht<br />

elektrisch leitend überbrückt werden.<br />

2.1.3 Gaszähler<br />

Gaszähler gehören zu den Betriebsanlagen des<br />

GVU <strong>und</strong> stehen in dessen Eigentum. Die<br />

Instandhaltung obliegt demzufolge dem GVU.<br />

Der Gask<strong>und</strong>e haftet für das Abhandenkommen<br />

<strong>und</strong> die Beschädigung, soweit ihn hieran ein<br />

Verschulden trifft. Der Gask<strong>und</strong>e hat den<br />

Verlust, Beschädigungen <strong>und</strong> Störungen<br />

unverzüglich dem GVU mitzuteilen. Der<br />

Gaszähler muß zur Ablesung <strong>und</strong><br />

Auswechslung auf Dauer zugänglich sein.

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