Beilage A - Kollar
Beilage A - Kollar
Beilage A - Kollar
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
§ 5<br />
Förderungswürdigkeit nach Abschnitt III und VII<br />
Die Förderungswürdigkeit ist nur dann gegeben, wenn in der geförderten Wohnung<br />
der Hauptwohnsitz begründet und dies nachgewiesen wird.<br />
Diese Voraussetzung entfällt bei nach Abschnitt VII geförderten Dienstnehmer-<br />
wohnungen und Wohnheimen.<br />
§ 6<br />
Zusicherung<br />
(1) In die Zusicherung sind jene Bedingungen und Auflagen aufzunehmen, die zur<br />
Wahrung der Bestimmungen des NÖ WFG 2005 und dieser Richtlinien<br />
erforderlich sind.<br />
(2) Bei einer Förderung nach Abschnitt II, VI oder VII bildet<br />
der Finanzierungsplan einen Bestandteil des Förderungsvertrags.<br />
(3) Im Förderungsvertrag sind die Gründe festzulegen, aus denen die Förderung<br />
widerrufen oder gekündigt (§ 7) wird.<br />
Überdies ist die vorübergehende Einstellung von Förderungsleistungen<br />
vorzusehen, wenn und solange der Förderungswerber ihn treffende Pflichten<br />
nicht erfüllt oder einhält.<br />
(4) In die Zusicherung ist weiters eine Regelung hinsichtlich der ausreichenden<br />
Besicherung des Förderungsdarlehens aufzunehmen.<br />
(5) Zusicherungen werden mit der Maßgabe erteilt, dass Zuschüsse (§ 3), die den<br />
Annuitätsbetrag übersteigen, als Tilgungsanteil zu verwenden sind.<br />
(6) Weitere besondere Inhalte des Förderungsvertrags sind in den folgenden<br />
Abschnitten geregelt.<br />
§ 7<br />
Vorzeitige Beendigung des Förderungsverhältnisses<br />
(1) Die Landesregierung hat im Förderungsvertrag auszubedingen, dass die<br />
Förderung gekündigt wird,<br />
11