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Beilage A - Kollar

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(3) Maßnahmen für behinderte Menschen werden gem. Abs. 1, jedoch im Ausmaß<br />

von 100 % der anerkannten Sanierungskosten gefördert<br />

(4) Die Förderung für den Erwerb von Eigenheimen, im Zusammenhang mit einer<br />

thermischen Gesamtsanierung, erfolgt mit einem 5 % Zuschuss nach Abs. 1 zu<br />

einer Ausleihung in der Höhe von höchstens € 20.000,-- auf die Dauer von<br />

zehn Jahren, wobei der Ankauf des Objektes höchstens drei Jahre vor<br />

Einbringung des Ansuchens um Förderung der thermischen Gesamtsanierung<br />

liegen darf.<br />

(5) Denkmalgeschützte Objekte, bei denen kein Energieausweis beigebracht wird,<br />

können für alle Arbeiten zusätzlich zur Förderung gemäß Abs. 1 lit. a die Punkte<br />

gemäß der Tabelle Eigenheimsanierung Abs. 2 für Heizungsanlagen mit<br />

erneuerbarer Energie bzw. biogener Fernwärme und Denkmalschutz, jeweils<br />

25 Punkte (= %) erhalten.“<br />

§ 20<br />

Höchstmaß der Objektförderung<br />

Die förderbare Obergrenze der Sanierungskosten beträgt<br />

- gemäß § 19 Abs.1 lit. a € 550,--/m² Wohnnutzfläche<br />

- gemäß § 19 Abs.1 lit. b € 660,--/m² Wohnnutzfläche<br />

für eine höchstförderbare Nutzfläche von 130 m² für jede Wohnungseinheit.<br />

Innerhalb von zehn Jahren ab dem ersten Ansuchen darf dieser höchstmögliche<br />

Betrag von € 660,-- /m² Wohnnutzfläche nicht überschritten werden, ausgenommen für<br />

behindertengerechte Maßnahmen.<br />

Diese Obergrenze gilt auch insofern, als mehrere Sanierungsförderungen in einem<br />

Zeitraum von zehn Jahren (beginnend ab dem ersten Ansuchen) zusammenzurechnen<br />

sind.<br />

Dies wird mit einer Erklärung des Förderungswerbers nachgewiesen.<br />

§ 21<br />

Ablauf<br />

(1) Die Zuerkennung der Förderung hat zur Voraussetzung, dass mit den<br />

Sanierungsmaßnahmen erst begonnen werden darf, wenn das Ansuchen samt<br />

erforderlichen <strong>Beilage</strong>n und Unterlagen vollständig beim Amt der NÖ<br />

Landesregierung eingelangt ist.<br />

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