Beilage A - Kollar
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(3) Maßnahmen für behinderte Menschen werden gem. Abs. 1, jedoch im Ausmaß<br />
von 100 % der anerkannten Sanierungskosten gefördert<br />
(4) Die Förderung für den Erwerb von Eigenheimen, im Zusammenhang mit einer<br />
thermischen Gesamtsanierung, erfolgt mit einem 5 % Zuschuss nach Abs. 1 zu<br />
einer Ausleihung in der Höhe von höchstens € 20.000,-- auf die Dauer von<br />
zehn Jahren, wobei der Ankauf des Objektes höchstens drei Jahre vor<br />
Einbringung des Ansuchens um Förderung der thermischen Gesamtsanierung<br />
liegen darf.<br />
(5) Denkmalgeschützte Objekte, bei denen kein Energieausweis beigebracht wird,<br />
können für alle Arbeiten zusätzlich zur Förderung gemäß Abs. 1 lit. a die Punkte<br />
gemäß der Tabelle Eigenheimsanierung Abs. 2 für Heizungsanlagen mit<br />
erneuerbarer Energie bzw. biogener Fernwärme und Denkmalschutz, jeweils<br />
25 Punkte (= %) erhalten.“<br />
§ 20<br />
Höchstmaß der Objektförderung<br />
Die förderbare Obergrenze der Sanierungskosten beträgt<br />
- gemäß § 19 Abs.1 lit. a € 550,--/m² Wohnnutzfläche<br />
- gemäß § 19 Abs.1 lit. b € 660,--/m² Wohnnutzfläche<br />
für eine höchstförderbare Nutzfläche von 130 m² für jede Wohnungseinheit.<br />
Innerhalb von zehn Jahren ab dem ersten Ansuchen darf dieser höchstmögliche<br />
Betrag von € 660,-- /m² Wohnnutzfläche nicht überschritten werden, ausgenommen für<br />
behindertengerechte Maßnahmen.<br />
Diese Obergrenze gilt auch insofern, als mehrere Sanierungsförderungen in einem<br />
Zeitraum von zehn Jahren (beginnend ab dem ersten Ansuchen) zusammenzurechnen<br />
sind.<br />
Dies wird mit einer Erklärung des Förderungswerbers nachgewiesen.<br />
§ 21<br />
Ablauf<br />
(1) Die Zuerkennung der Förderung hat zur Voraussetzung, dass mit den<br />
Sanierungsmaßnahmen erst begonnen werden darf, wenn das Ansuchen samt<br />
erforderlichen <strong>Beilage</strong>n und Unterlagen vollständig beim Amt der NÖ<br />
Landesregierung eingelangt ist.<br />
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