Beilage A - Kollar
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ABSCHNITT III<br />
Förderung der<br />
Eigenheimsanierung<br />
§ 17<br />
Objektförderung<br />
Die Objektförderung der Eigenheimsanierung betrifft Sanierungsmaßnahmen (§ 1 Z.<br />
11) an Sanierungsobjekten gemäß § 1 Z. 9.<br />
Bei Wohnhäusern mit mehr als zwei Wohnungen werden Sanierungen an<br />
Umfassungsbauteilen nur dann gefördert, wenn der Eigentümer des Gebäudes um<br />
Förderung ansucht.<br />
§ 18<br />
Ansuchen<br />
Dem Ansuchen sind neben dem Sanierungsentwurf (§ 10) alle zur Beurteilung der<br />
Voraussetzungen nach diesem Abschnitt und nach Abschnitt I erforderlichen<br />
Unterlagen anzuschließen, wie insbesondere<br />
- Baubewilligungen einschließlich der bewilligten Bau- und Lagepläne,<br />
- Grundbuchsauszüge oder -abschriften,<br />
- Energieausweise samt Dokumentationen nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 und<br />
- Promessen.<br />
§ 19<br />
Förderungshöhe<br />
(1) Die Objektförderung besteht in der Zuerkennung von konstanten, nicht<br />
rückzahlbaren Zuschüssen (§ 3) zu den Annuitäten von Ausleihungen, die für<br />
Sanierungsmaßnahmen gemäß § 17 aufgenommen werden. Die Zuschüsse<br />
werden auf die Dauer von 10 Jahren in der Höhe von jährlich 5 % einer<br />
Ausleihung im Ausmaß von<br />
a) höchstens 50 % der anerkannten Sanierungskosten<br />
b) höchstens 100 % der anerkannten Sanierungskosten bei Vorlage eines<br />
Energieausweises für alle Arbeiten nach einem Punktesystem gemäß Abs. 2<br />
zuerkannt.<br />
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