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Beilage A - Kollar

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ABSCHNITT III<br />

Förderung der<br />

Eigenheimsanierung<br />

§ 17<br />

Objektförderung<br />

Die Objektförderung der Eigenheimsanierung betrifft Sanierungsmaßnahmen (§ 1 Z.<br />

11) an Sanierungsobjekten gemäß § 1 Z. 9.<br />

Bei Wohnhäusern mit mehr als zwei Wohnungen werden Sanierungen an<br />

Umfassungsbauteilen nur dann gefördert, wenn der Eigentümer des Gebäudes um<br />

Förderung ansucht.<br />

§ 18<br />

Ansuchen<br />

Dem Ansuchen sind neben dem Sanierungsentwurf (§ 10) alle zur Beurteilung der<br />

Voraussetzungen nach diesem Abschnitt und nach Abschnitt I erforderlichen<br />

Unterlagen anzuschließen, wie insbesondere<br />

- Baubewilligungen einschließlich der bewilligten Bau- und Lagepläne,<br />

- Grundbuchsauszüge oder -abschriften,<br />

- Energieausweise samt Dokumentationen nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 und<br />

- Promessen.<br />

§ 19<br />

Förderungshöhe<br />

(1) Die Objektförderung besteht in der Zuerkennung von konstanten, nicht<br />

rückzahlbaren Zuschüssen (§ 3) zu den Annuitäten von Ausleihungen, die für<br />

Sanierungsmaßnahmen gemäß § 17 aufgenommen werden. Die Zuschüsse<br />

werden auf die Dauer von 10 Jahren in der Höhe von jährlich 5 % einer<br />

Ausleihung im Ausmaß von<br />

a) höchstens 50 % der anerkannten Sanierungskosten<br />

b) höchstens 100 % der anerkannten Sanierungskosten bei Vorlage eines<br />

Energieausweises für alle Arbeiten nach einem Punktesystem gemäß Abs. 2<br />

zuerkannt.<br />

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