Beilage A - Kollar
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§ 8<br />
Eigentumsübertragung<br />
(1) Soweit die Übertragung des Eigentums am geförderten Objekt der Zustimmung<br />
der Landesregierung bedarf, ist die Zustimmung zu verweigern, wenn die<br />
Förderungswürdigkeit des Erwerbers oder des künftigen Benutzers gemäß § 4<br />
bzw. § 5 nicht gegeben ist.<br />
§ 26 Abs. 2 lit. c bleibt unberührt.<br />
(2) Bei Ehegatten oder sonstigen nahestehenden Personen im Sinn des § 1 Z. 6<br />
muss zumindest die Hälfte der Liegenschaft im Eigentum österreichischer<br />
Staatsbürger oder gleichgestellter Personen gemäß § 4 Abs. 7 stehen.<br />
(3) Bei als Eigenheim geförderten Objekten wird nach Endabrechnung von der<br />
Prüfung des Einkommens Abstand genommen, wenn der Eigentümer des<br />
Eigenheimes Liegenschaftsanteile an eine nahestehende Person überträgt.<br />
Bei Objekten, die nach Abschnitt VI oder VII bzw. nach vergleichbaren früheren<br />
Bestimmungen gefördert wurden, hat die Prüfung der Förderungswürdigkeit<br />
hinsichtlich des Einkommens zu unterbleiben, wenn ein bisheriger Benutzer einer<br />
Wohnung die Wohnung erwirbt und ohne diesen Erwerbsvorgang eine Prüfung der<br />
Förderungswürdigkeit nicht erforderlich ist (z.B. bei Anwartschaftswohnungen).<br />
(4) Bei einer Zustimmung zur Eigentumsübertragung wird auch keine Reduzierung<br />
von Förderungsleistungen gemäß § 4 Abs. 2 durchgeführt.<br />
(5) Wenn das Förderungsdarlehen zur Gänze getilgt ist oder der Zuschuss eingestellt<br />
ist, hat das Land der Eigentumsübertragung durch Löschung des Veräußerungsverbotes<br />
zuzustimmen.<br />
§ 9<br />
Verpflichtungen im Rahmen der Objektförderung<br />
Eine Zusicherung wird nur erteilt, wenn sich der Förderungswerber:<br />
1. vor Zusicherung verpflichtet, ausschließlich Wärmedämmstoffe, Montageschäume<br />
und Verglasungen zu verwenden, die keine klimaschädigenden halogenierten<br />
Gase in die Atmosphäre freisetzen.<br />
2. schriftlich mit der Überwachung der Bauausführung und Kontrolle des Energie-<br />
ausweises durch das Land oder vom Land bestimmten Stellen einverstanden<br />
erklärt.<br />
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