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Beilage A - Kollar

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§ 8<br />

Eigentumsübertragung<br />

(1) Soweit die Übertragung des Eigentums am geförderten Objekt der Zustimmung<br />

der Landesregierung bedarf, ist die Zustimmung zu verweigern, wenn die<br />

Förderungswürdigkeit des Erwerbers oder des künftigen Benutzers gemäß § 4<br />

bzw. § 5 nicht gegeben ist.<br />

§ 26 Abs. 2 lit. c bleibt unberührt.<br />

(2) Bei Ehegatten oder sonstigen nahestehenden Personen im Sinn des § 1 Z. 6<br />

muss zumindest die Hälfte der Liegenschaft im Eigentum österreichischer<br />

Staatsbürger oder gleichgestellter Personen gemäß § 4 Abs. 7 stehen.<br />

(3) Bei als Eigenheim geförderten Objekten wird nach Endabrechnung von der<br />

Prüfung des Einkommens Abstand genommen, wenn der Eigentümer des<br />

Eigenheimes Liegenschaftsanteile an eine nahestehende Person überträgt.<br />

Bei Objekten, die nach Abschnitt VI oder VII bzw. nach vergleichbaren früheren<br />

Bestimmungen gefördert wurden, hat die Prüfung der Förderungswürdigkeit<br />

hinsichtlich des Einkommens zu unterbleiben, wenn ein bisheriger Benutzer einer<br />

Wohnung die Wohnung erwirbt und ohne diesen Erwerbsvorgang eine Prüfung der<br />

Förderungswürdigkeit nicht erforderlich ist (z.B. bei Anwartschaftswohnungen).<br />

(4) Bei einer Zustimmung zur Eigentumsübertragung wird auch keine Reduzierung<br />

von Förderungsleistungen gemäß § 4 Abs. 2 durchgeführt.<br />

(5) Wenn das Förderungsdarlehen zur Gänze getilgt ist oder der Zuschuss eingestellt<br />

ist, hat das Land der Eigentumsübertragung durch Löschung des Veräußerungsverbotes<br />

zuzustimmen.<br />

§ 9<br />

Verpflichtungen im Rahmen der Objektförderung<br />

Eine Zusicherung wird nur erteilt, wenn sich der Förderungswerber:<br />

1. vor Zusicherung verpflichtet, ausschließlich Wärmedämmstoffe, Montageschäume<br />

und Verglasungen zu verwenden, die keine klimaschädigenden halogenierten<br />

Gase in die Atmosphäre freisetzen.<br />

2. schriftlich mit der Überwachung der Bauausführung und Kontrolle des Energie-<br />

ausweises durch das Land oder vom Land bestimmten Stellen einverstanden<br />

erklärt.<br />

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