Beilage A - Kollar
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) die Verpflichtung, die Wohnungen nur an förderungswürdige Personen zu<br />
vergeben und dies zu prüfen.<br />
Ist der Förderungswerber eine gemeinnützige Bauvereinigung, eine Gemeinde<br />
oder wird der Förderungswerber von diesen oder einer gewerblich befugten<br />
Verwaltung betreut, so hat er das Prüfergebnis in Form einer Erklärung im<br />
Zuge der Endabrechnung der Landesregierung bekannt zu geben.<br />
c) sofern dies nicht bereits Gegenstand vertraglicher Vereinbarung war, ist<br />
in die Zusicherung bei Förderung des Wohnungsbaus die Bedingung<br />
aufzunehmen, wonach – sofern der Förderungswerber dem Mieter die<br />
geförderte Wohnung frühestens 10 Jahre nach Bezug zur Übertragung in das<br />
Eigentum/Wohnungseigentum anbietet oder Kraft gesetzlicher Bestimmungen<br />
anbieten muss – zwischen dem Käufer und dem Verkäufer anlässlich der<br />
ersten vertraglichen Vereinbarung schriftlich festzulegen ist, dass der<br />
Kaufpreis nur nach den Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes<br />
(WGG) zu bilden ist und dem Käufer die Berechnung des künftigen<br />
Kaufpreises, im Falle eines vereinbarten Kaufpreises nach § 15 d WGG<br />
überdies ein im Rahmen dieses Preises liegender Höchstpreis, bekannt zu<br />
geben ist.<br />
(3) In die Zusicherung kann aufgenommen werden, dass durch Tafeln an der<br />
Baustelle auf die Verwendung von Förderungsmitteln hinzuweisen ist; es ist in der<br />
Aufschrift zum Ausdruck zu bringen, dass das Gebäude unter Verwendung von<br />
Landesmitteln gefördert wird.<br />
§ 27<br />
Baubeginn<br />
Die Zuerkennung der Förderung hat zur Voraussetzung, dass mit den baulichen<br />
Maßnahmen erst nach Annahme der Zusicherung begonnen wird.<br />
Bei der Förderung eines Objektes im Bereich des Wohnungsbaus oder der<br />
Wohnungssanierung, das überwiegend öffentlichen Zwecken dient, oder bei<br />
Sanierungsmaßnahmen, für die ein baubehördlicher Auftrag vorliegt, darf jedoch mit<br />
allen Arbeiten bereits begonnen werden, sobald das Ansuchen samt den<br />
erforderlichen <strong>Beilage</strong>n und weiteren erforderlichen Unterlagen laut Richtlinien (unter<br />
anderem Energieausweis, Auftrag an die befugte Person, Eröffnung eines<br />
Baubankkontos, etc.) vollständig bei der Landesregierung eingelangt ist.<br />
§ 28<br />
Endabrechnung<br />
(1) Der Förderungswerber muss innerhalb eines Jahres ab Nachweis, dass das<br />
Bauwerk gemäß den Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 benützt werden<br />
darf bzw. ab Abschluss der Sanierungsarbeiten, eine Endabrechnung vorlegen.<br />
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