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Beilage A - Kollar

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) die Verpflichtung, die Wohnungen nur an förderungswürdige Personen zu<br />

vergeben und dies zu prüfen.<br />

Ist der Förderungswerber eine gemeinnützige Bauvereinigung, eine Gemeinde<br />

oder wird der Förderungswerber von diesen oder einer gewerblich befugten<br />

Verwaltung betreut, so hat er das Prüfergebnis in Form einer Erklärung im<br />

Zuge der Endabrechnung der Landesregierung bekannt zu geben.<br />

c) sofern dies nicht bereits Gegenstand vertraglicher Vereinbarung war, ist<br />

in die Zusicherung bei Förderung des Wohnungsbaus die Bedingung<br />

aufzunehmen, wonach – sofern der Förderungswerber dem Mieter die<br />

geförderte Wohnung frühestens 10 Jahre nach Bezug zur Übertragung in das<br />

Eigentum/Wohnungseigentum anbietet oder Kraft gesetzlicher Bestimmungen<br />

anbieten muss – zwischen dem Käufer und dem Verkäufer anlässlich der<br />

ersten vertraglichen Vereinbarung schriftlich festzulegen ist, dass der<br />

Kaufpreis nur nach den Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes<br />

(WGG) zu bilden ist und dem Käufer die Berechnung des künftigen<br />

Kaufpreises, im Falle eines vereinbarten Kaufpreises nach § 15 d WGG<br />

überdies ein im Rahmen dieses Preises liegender Höchstpreis, bekannt zu<br />

geben ist.<br />

(3) In die Zusicherung kann aufgenommen werden, dass durch Tafeln an der<br />

Baustelle auf die Verwendung von Förderungsmitteln hinzuweisen ist; es ist in der<br />

Aufschrift zum Ausdruck zu bringen, dass das Gebäude unter Verwendung von<br />

Landesmitteln gefördert wird.<br />

§ 27<br />

Baubeginn<br />

Die Zuerkennung der Förderung hat zur Voraussetzung, dass mit den baulichen<br />

Maßnahmen erst nach Annahme der Zusicherung begonnen wird.<br />

Bei der Förderung eines Objektes im Bereich des Wohnungsbaus oder der<br />

Wohnungssanierung, das überwiegend öffentlichen Zwecken dient, oder bei<br />

Sanierungsmaßnahmen, für die ein baubehördlicher Auftrag vorliegt, darf jedoch mit<br />

allen Arbeiten bereits begonnen werden, sobald das Ansuchen samt den<br />

erforderlichen <strong>Beilage</strong>n und weiteren erforderlichen Unterlagen laut Richtlinien (unter<br />

anderem Energieausweis, Auftrag an die befugte Person, Eröffnung eines<br />

Baubankkontos, etc.) vollständig bei der Landesregierung eingelangt ist.<br />

§ 28<br />

Endabrechnung<br />

(1) Der Förderungswerber muss innerhalb eines Jahres ab Nachweis, dass das<br />

Bauwerk gemäß den Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 benützt werden<br />

darf bzw. ab Abschluss der Sanierungsarbeiten, eine Endabrechnung vorlegen.<br />

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