Beilage A - Kollar
Beilage A - Kollar
Beilage A - Kollar
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
ABSCHNITT VII<br />
Förderung der Wohnungssanierung<br />
§ 33<br />
Förderungswerber<br />
(1) Eine Förderung für die Wohnungssanierung kann den im § 3 Abs. 3 NÖ WFG<br />
2005 genannten Personen, ausgenommen jedoch Mieter und Pächter, zuerkannt<br />
werden.<br />
(2) Bei der Sanierung von Wohnungseigentumsanlagen kann für die Förderung von<br />
der Zustimmung aller Wohnungseigentümer abgegangen werden. In diesen<br />
Fällen bedarf es der Erklärung des gewerberechtlich befugten Verwalters, dass<br />
mehr als 50 % gemessen an den Eigentumsanteilen des Sanierungsobjektes, der<br />
Sanierung zustimmen und dass er die ausdrückliche Vollmacht der Mehrheit<br />
besitzt.<br />
§ 34<br />
Erhaltungsarbeiten<br />
Bei der Förderung der Wohnungssanierung sind zur Finanzierung von<br />
Erhaltungsarbeiten im Sinne des § 3 MRG bzw. des § 14 a WGG und von nützlichen<br />
Verbesserungen durch bautechnische Maßnahmen im Sinne des § 4 MRG bzw. des<br />
§ 14 b WGG.<br />
1. die Mietzinsreserve gemäß § 20 des MRG oder<br />
2. der Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag gemäß § 14 d WGG, oder<br />
3. die Rücklage gemäß § 31 WEG 2002<br />
einzusetzen.<br />
35