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Beilage A - Kollar

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ABSCHNITT VII<br />

Förderung der Wohnungssanierung<br />

§ 33<br />

Förderungswerber<br />

(1) Eine Förderung für die Wohnungssanierung kann den im § 3 Abs. 3 NÖ WFG<br />

2005 genannten Personen, ausgenommen jedoch Mieter und Pächter, zuerkannt<br />

werden.<br />

(2) Bei der Sanierung von Wohnungseigentumsanlagen kann für die Förderung von<br />

der Zustimmung aller Wohnungseigentümer abgegangen werden. In diesen<br />

Fällen bedarf es der Erklärung des gewerberechtlich befugten Verwalters, dass<br />

mehr als 50 % gemessen an den Eigentumsanteilen des Sanierungsobjektes, der<br />

Sanierung zustimmen und dass er die ausdrückliche Vollmacht der Mehrheit<br />

besitzt.<br />

§ 34<br />

Erhaltungsarbeiten<br />

Bei der Förderung der Wohnungssanierung sind zur Finanzierung von<br />

Erhaltungsarbeiten im Sinne des § 3 MRG bzw. des § 14 a WGG und von nützlichen<br />

Verbesserungen durch bautechnische Maßnahmen im Sinne des § 4 MRG bzw. des<br />

§ 14 b WGG.<br />

1. die Mietzinsreserve gemäß § 20 des MRG oder<br />

2. der Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag gemäß § 14 d WGG, oder<br />

3. die Rücklage gemäß § 31 WEG 2002<br />

einzusetzen.<br />

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