Beilage A - Kollar
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ABSCHNITT VI<br />
Förderung<br />
des Wohnungsbaus<br />
§ 29<br />
Ansuchen<br />
(1) Ansuchen um Förderung von Wohnungsbau (§ 1 Z. 15) haben zur Voraussetzung,<br />
dass sie vom Gestaltungsbeirat beurteilt wurden oder ein Architektur- und<br />
Planungsauswahlverfahren durchgeführt wurde.<br />
(2) Der Gestaltungsbeirat ist ein ausschließlich den zuständigen politischen<br />
Referenten zugeordnetes Sachverständigengremium. Sein Aufwand bildet<br />
Wohnbauforschung.<br />
Die Zusammensetzung und die Aufgabenstellung sind in einer eigenen<br />
Geschäftsordnung des Gestaltungsbeirates zu regeln.<br />
(3) Bei Ansuchen die vor dem 1.1.2006 eingereicht wurden, müssen die Voraus-<br />
setzungen gemäß Abs. 1 bis vor Regierungsbewilligung vorliegen, soweit sich<br />
aus § 30 Abs. 2 nichts anderes ergibt.<br />
(4) Die Beurteilung durch den Gestaltungsbeirat oder Durchführung eines<br />
Architektur- und Planungsauswahlverfahrens begründet noch keinen Anspruch<br />
auf Förderung.<br />
(5) Dem Ansuchen um Förderung ist der Bescheid über die baubehördliche<br />
Bewilligung einschließlich Niederschrift, die baubehördlich bewilligten Bau- und<br />
Lagepläne einschließlich Baubeschreibung anzuschließen. Der Bescheid muss<br />
noch nicht in Rechtskraft erwachsen sein.<br />
Weiters ist dem Ansuchen die durch eine befugte Person (§ 24) geprüfte<br />
Nutzflächenaufstellung anzuschließen.<br />
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