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Beilage A - Kollar

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ABSCHNITT VI<br />

Förderung<br />

des Wohnungsbaus<br />

§ 29<br />

Ansuchen<br />

(1) Ansuchen um Förderung von Wohnungsbau (§ 1 Z. 15) haben zur Voraussetzung,<br />

dass sie vom Gestaltungsbeirat beurteilt wurden oder ein Architektur- und<br />

Planungsauswahlverfahren durchgeführt wurde.<br />

(2) Der Gestaltungsbeirat ist ein ausschließlich den zuständigen politischen<br />

Referenten zugeordnetes Sachverständigengremium. Sein Aufwand bildet<br />

Wohnbauforschung.<br />

Die Zusammensetzung und die Aufgabenstellung sind in einer eigenen<br />

Geschäftsordnung des Gestaltungsbeirates zu regeln.<br />

(3) Bei Ansuchen die vor dem 1.1.2006 eingereicht wurden, müssen die Voraus-<br />

setzungen gemäß Abs. 1 bis vor Regierungsbewilligung vorliegen, soweit sich<br />

aus § 30 Abs. 2 nichts anderes ergibt.<br />

(4) Die Beurteilung durch den Gestaltungsbeirat oder Durchführung eines<br />

Architektur- und Planungsauswahlverfahrens begründet noch keinen Anspruch<br />

auf Förderung.<br />

(5) Dem Ansuchen um Förderung ist der Bescheid über die baubehördliche<br />

Bewilligung einschließlich Niederschrift, die baubehördlich bewilligten Bau- und<br />

Lagepläne einschließlich Baubeschreibung anzuschließen. Der Bescheid muss<br />

noch nicht in Rechtskraft erwachsen sein.<br />

Weiters ist dem Ansuchen die durch eine befugte Person (§ 24) geprüfte<br />

Nutzflächenaufstellung anzuschließen.<br />

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